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Samstag, 29. September 2007
ich habe lange nichts von mir hören lassen....
ich habe seit geraumer zeit einen "burn-out".
ich habe mich wohl mit argentinien zu sehr gestresst. langsam gehts besser.
mein sohn hilft mir .
er ist unter 06151 14 77 94 tel erreichbar
viele grüsse rolf koch
Sonntag, 8. Juli 2007
Erstmals hoheitliche Gelder hinterlegt (1.000€)
weitere Infos in meinem Forum (dort könnt ihr posten und kommentieren und eure Einschätzung mitteilen)
Samstag, 7. Juli 2007
Ein weiteres Weblog (Blog) von mir
Ein weiteres weblog von mir bei wordpress.com
Hier mein Forum
Hier eine etwas ältere Webpräsenz von mir (Rolf´s Bemerkungen zu notleidenden Argentinien-Anleihen (mit Hinweisen zur gerichtlichen Durchsetzung der Anleiheforderungen / Keine Rechtsberatung)
Die Staatsnotstandseinrede wirkt nicht gegenüber Privaten
Der Beschluss 2 BvM 1-5/ und 2 BvM 1-2/06 ist hier abrufbar (Achtung ca 900 KB gross).
Ausführliche Diskussion und Hintergründe sind in der Kommentierung von Stefan Engelsberger (Interessengemeinschaft Argentinien - IGA -) nachzulesen.
Das BVerfG hat ganz elegant die Problematik weitere Feststellungen zu Staatsnotstandsfragen umgangen. Durch die Formulierung der Vorlageverfahren (ob eine Wirkung gegenüber Privaten etnfaltet wird) konnte es sich die Prüfung relativ einfach machen....
RN 64
".....4. Die Frage nach der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung gerade eines wirtschaftlichen oder finanziellen Staatsnotstands wie auch nach dessen Voraussetzungen im Hinblick auf den Gefährdungsgrad wesentlicher Staatsinteressen kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls kann auch ein wirtschaftlich oder finanziell definierter Notstand seitens eines Staates nicht gegenüber Privaten eingewendet werden, solange es an einer gewohnheitsrechtlichen Regel des Völkerrechts fehlt, die die Übertragbarkeit der Einrede des Notstands von Völkerrechtsverhältnissen auf Privatrechtsverhältnisse anerkennt....."
Randnummer 95 des Sondervotums der Richterin Lübbe-Wolff.....als Obiter Dictum von unschätzbarem Wert !?!?!....mal sehen wie das einzuschätzen ist....
"....95
Die Entscheidung des Senats bedeutet demgegenüber, dass die völkerrechtliche Einrede des Staatsnotstands, da sie in Privatrechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten nicht anwendbar sein soll, weder im Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren eine Rolle spielen kann. Privatgläubiger - auch solche, die Staatsanleihen mit ungünstigen Risikobewertungen und entsprechend günstigen Zinsversprechen bewusst als spekulative Anlage gekauft haben (als Anschauungsmaterial dazu siehe OLG Frankfurt am Main, VersR 2005, S. 797 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, S. 1689 f.; LG Münster, BKR 2003, S. 762 ff. und S. 764 ff.) - können ihre Forderungen danach von nun an in Deutschland auch angesichts katastrophaler innerer Zusammenbrüche des Schuldnerstaates nicht nur titulieren lassen, sondern bei entsprechendem Immunitätsverzicht in den Anleihebedingungen auch mit Vollstreckung in für hoheitliche Zwecke bestimmtes Vermögen des Schuldnerstaates durchsetzen. Der US-amerikanische Rechtszustand liegt deutlich näher am Völkerrecht.
Lübbe-Wolff ...."
Freitag, 6. Juli 2007
Die FAZ berichtet über "meine" Verfahren beim BVerfG
FAZ vom 6.7.2007
Bundesverfassungsgericht zu Argentinien und der "nicht" - Wirkung der Staatsnotstandseinrede gegenüber privaten Anleihegläubigern.
2 BvM 1-5/03 und 2 BvM 1-2/06
Donnerstag, 5. Juli 2007
Beschluss des BVerfG vom 8.5.2007 / IGA kommentiert und bewertet
U. a. berichtet und kommentiert Dr.Stefan Engelsberger von der Interessengemeinschaft Argentinien (IGA) diesen Beschluss.
Donnerstag, 21. Juni 2007
Die Prozessvollmacht des/der Argy-Anwälte
Ich (ein weitrerer Mitstreiter von mir) habe die Rechtsprechung zu dieser Thematik ausgewertet und die relevanten Stellen als Anlage angefügt. Die Kernaussagen sind:
1.) Die gesetzliche Vertretung des ausländischen Fiskus im Prozess bestimmt sich nach den Gesetzen des ausländischen Staates (BGH, Urteil vom 23.10.1963 – V ZR 146/57).
2.) Die Vertretungsmacht eines ständigen Vertreters ... von seiner Niederlassung in England aus Prozessvollmacht für einen Rechtsstreit vor deutschen Gerichten zu erteilen, ist nach englischem Recht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26.04.1990 – VII ZR 218/89).
RA Strba handelt derzeit wohl ohne gültige Prozessvollmacht, so dass Argentinien durch Versäumnisurteil zu verurteilen wäre, sofern eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht nachgereicht wird. Eine Prozesshandlung, die ohne wirksame Prozessvollmacht vorgenommen und auch nicht wirksam genehmigt wird, ist unwirksam. Ein ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 26.11.1953 - IV ZR 27/53; Urteil vom 08.05.1990 - VI ZR 321/89, NJW 1990, 3152).
„Im internationalen Rechtsstreit gilt § 88 Abs. 2 ZPO nicht: Der Mangel der Vollmacht der beklagten ausländischen Partei ist von Amts wegen zu berücksichtigen; Grund: Vermeidung von im Auftreten eines vollmachtlosen Vertreters liegenden Anerkennungshindernis“, vgl. Zöller, § 88, Rn. 3 a.
Die Sache besitzt somit hohe Brisanz, da im Zöller ausdrücklich auf ein Anerkennungshindernis hingewiesen wird. Wir sollten daher für alle unsere laufenden Prozesse sicherstellen, dass eine wirksame Prozessvollmacht vorliegt.
Der Mangel der vorliegenden Vollmacht muss nach § 88 ZPO gerügt werden. Hierfür wären der spanische Originaltext und eine Übersetzung dieses Gesetzes, welches den Umfang der Vertretungsmacht des Procurador General del Tesoro regelt, erforderlich. Ich wäre Rolf bzw. NN dankbar, wenn ihr diese Infos zur Verfügung stellen könntet.
Siehe dazu auch mein Forum
insbesondere die Threads:
Exequatur
Vollmacht von RA Strba
Montag, 18. Juni 2007
Zum Annahmeverzug: "...so dass ein Angebot bloße Förmelei wäre....."
Kernige Aussage und Bewertung des Verhaltens der argentinischen Rechtsverteidigung in einem Verfahren vor dem AG Frankfurt. Urteil vom 1.6.2007 (31 C 3417/06-16).
Freitag, 15. Juni 2007
Ein KFB mit Erklärung zur europaweiten Zwangsvollstreckung
Die notwendige EU-Erklärung wird nach Artikel 54 und 58 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 erstellt.
30 C 3173/04-45 KFB mit EU-weiter Zwangsvollstreckungsmöglichkeit
Mittwoch, 13. Juni 2007
Streitwertbeschluss zum Annahmeverzug
Und wer mal vollstrecken will, sollte ihn haben.
"....Die Feststellung des Annahmeverzuges begründet keine Streitwerterhöhung. Denn ist der Feststellungsantrag mit einem Leistungsantrag verbunden, kommt ihm wegen wirtschaftlicher Identität kein eigener Wert zu (Schmidt/Herget, a.a.O., Rn. 2053)....."
32 C 3519-06-18 Streitwertbeschluss zum Annahmeverzug
Dienstag, 12. Juni 2007
An den Petitionsausschuss / Pet 2-16-08-763-021878 / Wertpapierhandel
Sehr geehrte Frau Mertins,
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 01.06.2007 erlaube ich mir in o.g. Angelegenheit den
Hinweis, dass die „ausführlichen Erläuterungen des zuständigen Fachministeriums“ nachweislich
falsch sind. Ich empfehle daher, das Petitionsverfahren nicht zu beenden. Gegen die
Bundesrepublik Deutschland sind in o.g. Angelegenheit mehrere Gerichtsverfahren1 mit
Haushaltsrisiken in Milliardenhöhe anhängig, so dass die „Erläuterungen“ des Herrn Asmussen
als Parteivortrag zu werten sind. Herr Asmussen benennt für seine Behauptungen keine
zitierfähigen Quellen, da nämlich die Fachliteratur die vom BMF in dieser Sache vertretenen
Auffassungen eindeutig und übereinstimmend widerlegt.
.....
Pet 2-16-08-763-021878 / Wertpapierhandel
Zu den Tücken des Annahmeverzuges und des wörtlichen Angebotes
2-21 O 263/06 Hinweis zum wörtlichen Angebot zur Begründung des Annahmeverzuges
Der Aussetzungs-"Spuk" ist immer noch nicht vorbei
Ich habe kurzerhand die Klage aufgestockt und Verweisung ans Landgericht beantragt.....
Damit dürfte der "Dauerschlaf" dieser Klage verhindert sein.
Der Hinweis nimmt auf 7 Vorlageverfahren bezug. 6 davon sind mit meinem Namen verbunden.
Sonntag, 10. Juni 2007
Geburtstagsglückwünsche an mich aus Paraguay
Abgeschickt von riensber am 10 Juni, 2007 um 04:34:33
Lieber Herr Koch, zu Ihrem heutigen Geburtstag wünsche ich Ihnen alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
Diese Grüße kommen zwar von weither, aber trotzdem sitze ich mit im Boot. Von Paraguay aus klage ich ebenfalls in Deutschland, um einen vollstreckbaren Titel gegen Argentinien zu erhalten. Allerdings auch angeregt durch Ihre interessanten Beiträge im Wiebel-Forum.
Für mich waren alle Ihre Aktivitäten, entgegen vieler Kritiken, immer sehr wertvoll. Sie haben nicht nur ein Geschäft aus der Argentinienmiesserie gemacht, sondern auch das Verständnis für die juristischen Schwierigkeiten und Lösungen geweckt.
Ich wünsche Ihnen, dass Sie an Ihrem bisherigen Weg und Einsatz unbeirrt festhalten und weiterhin das Forum mit Ihren interessanten Beiträgen bereichern, damit diese Art von weltweitem Informationsaustausch für Argentinien ein Reinfall wird.
Denn gemeinsam sind wir stark!
So werde auch ich versuchen weiterhin meinen Beitrag dazu beizutragen, damit Argentinien möglichst wenig Nutzen aus seiner Unterschlagung ziehen kann.
Bei meinem Rechtsstreit gegen Argentinien habe ich bisher die Vollmacht der Rechtsanwälte und des Prokurador beanstandet. Ich gehe davon aus, dass die Rechtsanwälte in Deutschland nicht wirksam bevollmächtigt sind. Dies ist wohl ebenfalls Neuland, weil aus meiner Sicht die Prozessvollmacht der argentinischen Rechtsanwälte bisher von keinem anderen Kläger beanstandet wurde.
Bisher bin ich damit nicht an die Öffentlichkeit getreten, weil ich erst eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt dazu abwarten wollte.
Aber obwohl meine Rüge der mangelhaften Vollmacht schon vom 20.10.2006 datiert, gibt es bis heute noch keinerlei Reaktion des Landgerichts Frankfurt dazu.
Das soll uns aber nicht davon abhalten auch weiterhin Erfahrungen auszutauschen und gemeinsam an einem Strick zu ziehen.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen noch einmal alles Gute zu Ihrem heutigen Ehrentag.
Ihr riensber
Vielen Dank riensber,
ich nehme Ihre Glückwunsche als Ansporn und Verpflichtung an, für uns alle unser Geld von Argentinien zurück zu erlangen
Freitag, 8. Juni 2007
Punktgenau zu meinem 59. Geburtstag haben ich
Am 22.6.07 findet eine ausserordentlich wichtige Gerichtsverhandlung im europäischen Ausland statt. Ich werde dort anwesend sein. Wenn sich das dort zu Grunde liegende Vollstreckungskonzept als tragfähig erweist, werden die karten in der argy-saga neu gemischt und vergeben!!
Donnerstag, 7. Juni 2007
Es ist zeit an der Pari Passu Schiene zu arbeiten
Einige frühe Gedanken von mir
Eine von mir eingereichte Klage
Eine wichtige Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen
Ich kenne noch einige "Streiter" in dieser Sache und werde sie bitten, ihre Materialien hier auch verfügbar zu machen.
Ich bin auch gerne bereit, eine e-mail-info-runde zur Organisation und Koordination dieser (nur gemeinsam zu stemmenden) Anstrengungen aufzubauen. Wer daran Interesse hat, schickt mir eine e-mail (rolfjkoch@web.de) mit dem Stichwort "PPC-Runde"
Mittwoch, 6. Juni 2007
Stellungnahme des Bundesministerium der Finanzen zu IWF-Zahlungen
VII C 5 - WK 3920-ARG/06/0002
Montag, 4. Juni 2007
The people at erlassjahr.de awarded him the title "The Shark of the Year" in 2005
"....Another small investor from Germany, Rolf Koch, went even further. The people at erlassjahr.de awarded him the title "The Shark of the Year" in 2005, "representing the 20 percent of the creditors who reject Argentina's debt conversion offer." Rolf Koch set himself the goal of getting to the Argentinean government through lawsuits and, "using chicanery", of taking out an execution against it for whatever the bill collectors could get their hands on....."
etwa mitte des artikels
Düsseldorf, 05. Sept. 2005 Pressemitteilung – insb. für Bildjournalisten
"Hai des Jahres" von erlassjahr.de beißt wieder zu
Finanzspekulant will argentinische Botschaft in Bonn pfänden
Die Zeit vom 31.5.2007:
"....Ein anderer deutscher Kleinanleger, Rolf Koch, ging noch weiter. Die Leute bei erlassjahr.de haben ihm im Jahr 2005 den »Hai des Jahres« verliehen, was »stellvertretend für die 20 Prozent der Gläubiger, die das Umschuldungsangebot Argentiniens ablehnen«, sein sollte. Rolf Koch hat es sich zum Ziel gesetzt, der argentinischen Regierung mit Klagen zu Leibe zu rücken und »schikanös« pfänden zu lassen, was immer den Gerichtsvollziehern in die Hände gelangt....."
Kommentar von "Nandu" dazu:
Haie und andere dicke Fische
Abgeschickt von Nandu am 05 Juni, 2007 um 13:14:32
Antwort auf: Ein anderer deutscher Kleinanleger, Rolf Koch, ging noch weiter von rolf am 05 Juni, 2007 um 12:30:13:
Rolf, hat Dir die Auszeichnung "Hai des Jahres" so zu schaffen gemacht, dass Du die immer wieder postest? Schüttel es ab! In dieser Auszeichnung steckt derart viel Dämlichkeit, das es fast müßig ist, darüber zu diskutieren. erlaßjahr.de ist kirchlich dominiert, damit haben die ein geradezu religiös inbrünstiges Verhältnis zu einem Sündenbock, den sie weniger gerne in die Wüste schicken, sondern am liebsten von Herzen unter bitteren Tränen der Reue bekehren würden. Das Szenario läuft in deren Köpfen ab und hat mit Realität absolut nichts zu tun. Mit Deinen vergleichweise mickrigen Einlagen würdest Du die Arschies nicht in die Pleite treiben, wir alle zusammen nicht. Und dass wir in einem Rechtsstaat leben, scheint bei erlaßjahr.de keinerlei Priorität zu genießen. Für die stellt sich als Frage mit Blick auf den internationalen Finanzmarkt nur eine: Entschuldung ja oder nein. Dass für deren Ziele bei den Konditionen angesetzt werden müsste, ist für deren 'Ja, Ja - Nein, Nein-Logik' so kompliziert, dass sie jeden, den sie namhaft machen können, zum Hai des Jahres erklären. Wenn Du magst, kannst Du Dich mit diesem Kindergarten auseinandersetzen oder besser mal für deren Oicokredit spenden, damit sie glücklich sind. Das ist auch das Segment des Finanzmarktes, wo sie mal wirklich das Richtige tun.
Hier gehts zu den peinlichen Pfändungen....
Musterklage Annahmeverzug wg. dauerhafter und endgültiger Zahlungsverweigerung
Musterklage Annahmeverzug wg. dauerhafter und endgültiger Zahlungsverweigerung
Samstag, 2. Juni 2007
Eine solche inflationäre Notstandsgesetzgebung ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts nicht mit dem unstreitig restriktiv auszulegenden Begrif
Die Argumentation des OLG Frankfurt am Main vom Juni 2006 ähnelt - soweit hier relevant -weitgehend derjenigen, die das International Centre For Settlement Of Investment Disputes, Washington D.C., in dem Verfahren LG&E Energy Corp., LG&E Capital Corp. und LG&E International INC. (Kläger) gegen die Republik Argentinien (Beklagte) in der Entscheidung vom 3. Oktober 2006, ICSID Case No ARB/02/1 (verfügbar im Internet über: http://www.worldbank.org/icsid/cases/pdffARB021_LGE-Decision-on.-Liability-en.pdf) dargelegt hat. Ebenso wie das OLG Frankfurt am Main geht das International Centre For Settlement Of Investment Disputes, Washington D.C. davon aus, dass sich die Beklagte mittlerweile nicht mehr im Staatsnotstand befindet, wobei die Phase des Staatsnotstandes begrenzt wird auf den Zeitraum zwischen dem 01. Dezember 2001 bis zum 26. April 2003 (im Wortlaut heißt es auf S. 80 der Entscheidungsgründe: "Based on the analysis of the State of necessity, the Tribunal concludes that, first, said State started on 1 December 2001 and ended on 26 April 2003; .,.").
Ebenso wie das OLG Frankfurt am Main legt auch das International Centre For Settlement Of Investment Disputes, Washington D.C. in seiner Entscheidung vom 3.10.2006 überzeugend dar, dass die Gerichte berufen sind, die tatbestandliehen Voraussetzungen des Staatsnotstands zu beurteilen, wobei es keine Bindung an etwaige Notstandsgesetze des Schuldnerstaates gibt. Dabei verweist das International Centre For Settlement Of Investment Disputes nicht nur abstrakt darauf, dass kein völkerrechtlicher Grundsatz existiert, der die Bewertung der Leistungsfähigkeit allein in die Hände des Schuldnerstaats legen würde, sondern konkret darauf, dass die Beklagte seit 1900 durch eine Vielzahl von Notstandsgesetzen den Staatsnotstand proklamiert hat und sich, wenn man die Zeiträume der gesetzlich definierten Notstandslagen addiert, überwiegend im Staatsnotstand befunden habe. Eine solche inflationäre Notstandsgesetzgebung ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts nicht mit dem unstreitig restriktiv auszulegenden Begriff des Staatsnotstandes vereinbar und ist zudem auch nicht geeignet, für das erkennende Gericht eine Bindungswirkung zu entfalten.
Seiten 18/19 des 21-seiten-urteils
Festgestellter Annahmeverzug auf Grund endgültiger Leistungsverweigerung (§ 296 BGB)
(2) Auch die Feststellungsanträge sind begründet. Die Beklagte hat sämtliche den verfahrensgegenständlichen Teilschuldverschreibungen zugrunde liegende Zahlungsfristen nach Einstellung ihrer Zahlung Ende des Jahres 2001 verstreichen lassen und erklärt, keine Zahlungen mehr leisten zu wollen. Im Einklang hiermit hat die Beklagte zudem ihre Notstandsgesetzgebung von Jahr zu Jahr verlängert und im Anschluss an ein Umtauschprogramm allgemein erklärt, auf Teilschuldverschreibungen des alten Typs grundsätzlich keine Zahlungen mehr erbringen zu wollen. Diese Absicht wurde insbesondere auch durch Gesetzesentwürfe manifestiert, die die umtauschberechtigten Wertpapiere betreffen, die im Rahmen des Umtauschprogramms nicht zum Umtausch eingereicht wurden. In einer solchen Konstellation bedarf es zur Begründung des Annahmeverzuges keiner weiteren Voraussetzungen, insbesondere keines Angebot der Klägerin mehr (§296 BGB).
Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, wonach die Einstellung der Zahlungen auf ihren Staatsnotstand zurückzuführen sei. Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, der sich das erkennende Gericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung anschließt, steht fest, dass die Beklagte sich zumindest seit Juni 2O06 nicht mehr im Staatsnotstand befindet. Folgt man der Argumentation International Centre for Settlement of Investment Disputes, wonach sich der Staatsnotstand der Beklagten zeitlich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2001 und dem 26. April 2003 beschränkt habe, liegt bereits seit Mitte 2003 kein Staatsnotstand mehr vor. Spätestens seit Sommer 2006, wenn nicht gar seit Sommer 2003, hätte die Beklagte die verfahrensgegenständlichen Schuldverschreibungen somit bedienen müssen, weshalb sie sich zumindest seit Juni 2006 in Annahmeverzug befindet. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin der Beklagten ein wirksames Angebot unterbreitet hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Klärung.
Seiten 20/21 des Urteils 32 C 3519/06-18 vom 1.6.2007
Um den Annahmeverzug nach diesem Muster in euer Urteil zu bekommen, solltet ihr auf das "Riegelgesetz" hinweisen. Am besten über die Nachträge 2 und 3 zum "Ungebotsprospekt". Falls euch diese Nachträge nicht vorliegen, so ruft mich an: 06151 / 14 77 94)(Nachtrag Nr. 2 vom 5. Februar 2005 gemäß § 11 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes zum Verkaufsprospekt vom 28. Dezember 2004 und Nachtrag Nr. 3 nach § 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz der Argentinischen Republik vom 19. Februar 2005 zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 28. Dezember 2004, dem Nachtrag Nr. 1 vom 1. Februar 2005 und dem Nachtrag Nr. 2 vom 5. Februar 2005)
Freitag, 1. Juni 2007
Diese Klage (31 C 2966/02-83) habe ich bereits im Oktober 2002 eingereicht
Ein 21-seitiges Urteil mit interessanten Feststellungen und Begründungen
32 C 3519/06-18 vom 1.6.2007
So könnte die Begründung für den Feststellungsantrag zum Annahmeverzug aussehen....
Die Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug gem. § 756 Abs. 1 ZPO setzt unter anderem einen urkundlichen Beweis für den Annahmeverzug der Schuldnerin voraus. Das Urteil ist eine solche zum Nachweis geeignete Urkunde.
„….Als Nachweisurkunden i.S.d. § 756 Abs. 1 2. Alt. ZPO kommen in Betracht: (1) das zu vollstreckende oder ein weiteres Urteil, wenn sich Befriedigung oder Annahmeverzug aus ihm (einschließlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe) „liquide“ (d.h. ohne schwierige rechtliche Überlegungen, für jeden klar erkennbar) ergeben; ... . (2) (besonders hervorzuheben) ein Feststellungsurteil; der Gläubiger kann auch mit seinem Klageantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs des Schuldners verbinden und so eine rechtskraftfähige, für den Gerichtsvollzieher verbindliche Feststellung im Tenor des Vollstreckungstitels selbst erreichen.“
Zur Zulässigkeit eines solchen Festellungsantrages:
„….Ein solcher Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist als zusätzlicher Antrag neben dem Zahlungsantrag zulässig (BGH MDR 1989, 732)…..“
Das Feststellungsinteresse und Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges sind im Urkundsprozess (und natürlich auch im Normalverfahren) im Zusammenhang mit Inhaberteilschuldverschreibungen (IHTSV) prozessökonomisch geboten, sinnvoll und zulässig, da sie im schutzwürdigen Interesse der Klägerin sind.
Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO. Dem steht auch nicht § 592 ZPO entgegen, da sich das Feststellungsinteresse ebenfalls aus den Urkunden ergibt: gemäß den Anleihebedingungen besteht der Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Aushändigung der betreffenden Zinscoupons bzw. Inhaberteilschuldverschreibungen. Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung Zug um Zug ist die ausdrückliche Feststellung im Tenor des Zug-um-Zug-Urteils erforderlich, aus denen sich der Annahmeverzug ergibt
vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2000, (XII ZR 41/98), BGH NJW 2000, 2663 f.,
so dass die begehrte Feststellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Wahrung der schützwürdigen Interessen des Klägers geboten ist und ebenfalls im Urkundenprozess geltend gemacht werden kann.
So heißt es in dem Urteil
„….Richtig ist allerdings, daß in Fällen, in denen der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG, JW 1909, 463 Nr. 23) für zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 256 Rdn. 24 m.N.).
Der Senat hat bereits ausgeführt, daß es sich bei dieser Rechtssprechung um eine Ausnahme handelt, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Daraus kann nicht hergeleitet werden, daß der Annahmeverzug ein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann (Senatsurteil vom 19. April 2000 aaO)…..“
Quellen:
Heßler: § 756 ZPO, in: Gerhard Lüke, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 2, 2. Auflage, 2000, § 756, Rn. 47.
Walter Zimmermann: Zivilprozessordnung, 7. Auflage, 2006, § 756, Rn. 6.
Copyright Rolf Koch
Disclaimer: Ich bin keine Rechtsanwalt; sprecht mit einer Anwältin / einem Anwalt eures Vertrauens die Problematik durch.
Dienstag, 29. Mai 2007
Es wird zeit sich mit der ClearstreamBanking AG Pfändung zu beschäftigen
Jetzt ist der gesammelte Sachverstand von allen gefragt. Jeder ist herzlich eingeladen mitzumachen. Mailt mich an und ich organisiere eine e-mail-runde.
Etwas Hintergrund zur Rolle von CBF
Wo lagern die Umschuldungsbonds?
Der PFUEB an CBF
Drittschuldnererklärung von CBF
Weiteres Material auf einer (älteren) Website von mir
Samstag, 26. Mai 2007
Argentinien sagt in den Anleihebedingungen (ALB) "Strafzinsen" zu
(Seite 6, Mitte Anleihebedingungen der WKN xxx yyy / die WKN gibts bei mir gegen Anruf 06151 / 14 77 94)
Freitag, 25. Mai 2007
Feststellungsanspruch auf den Immunitätsverzicht zulässig und begründet
"....Es wird festgestellt, daß die Beklagte auf Ihre Immunität als Staat verzichtet hat - mit Ausnahme der Vollstreckung in Vermögenswerte, die entsprechend Art. 6 des Konvertibilitätsgesetzes frei verfügbare Reserven darstellen, in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die öffentliches Eigentum im Sinne der Art. 2337 und 2340 des Argentinischen Zivilgesetzbuches darstellen, in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die der Erbringung unverzichtbarer staatlicher Dienstleistungen gewidmet sind und Vermögensgegenstände im Sinne der Art.66 und 67 des Haushaltsgesetzes....."
aus den Entscheidungsgründen:
"....Der Feststellungsanspruch hat seine rechtliche Grundlage in den Anleihebedingungen und in § 242 BGB, da andernfalls die Vollstreckung wegen der Immunität, die ein Staat in der Regel genießt, kaum durchzuführen sein dürfte. Auf diese Immunität hat die Beklagte indes mit der vorgenommenen Einschränkung verzichtet....."
Mittwoch, 23. Mai 2007
Aus den Tiefen meiner Materialsammlung Stellungnahme der Bunderegierung
Dort kommt klar zum Ausdruck, dass es es nach Auffassung der Bundesregierung keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Artikels 25 GG gibt, die es einem Staat erlauben würde, Zahlungsverpflichtungen aus privatrechtlichen Verträgen durch Berufung auf einen Staatsnotstand generell einseitig auszusetzen.
Was will man mehr.....
Einige wichtige Passagen:
"...Es kann daher auch keine Pflicht des Gerichtsstaates geben, ihn vor Privaten Gläubigern zu schützen. Der Immunitätsverzicht darf nicht durch den Durchgriff eines völkerrechtlichen Ausnahmetatbestandes auf privatrechtliche Verträge de facto untergraben werden. Der Schuldnerstaat muss sich insofern grundsätzlich an den vereinbarten Anleihebedingungen festhalten lassen...." (Stellungnahme der Bundesregierung vom 30.12.2003, Seite 7, unten)
Stellungnahme der Bundesregierung
Dienstag, 22. Mai 2007
Montag, 21. Mai 2007
Jetzt laufen die ersten vollstreckbaren Titel vs. Argy aus dem Bundesgebiet ein
Weitere aus allen möglichen Gerichtsbezirken der Bundesrepublik sind in der Pipeline....
32 M 8227/06 AG Berlin Mitte
Samstag, 19. Mai 2007
Die Argys haben den Default von (langer?) Hand vorbereitet und geplant
was already well advanced. To insulate itself from efforts by foreign creditors to attach
assets abroad, the government quietly had shifted its reserve and other financial assets
from the Deutsche Bank in New York to the Bank of International Settlements in Basel,
Switzerland or to banks in Argentina. To the same end, it had set up special trusts and
other intermediary arrangements to carry out its offshore payments and arranged to pay
government employees abroad through direct deposits in Argentine banks or payments
sent in diplomatic pouches....." (Seite 8 des Papiers von Shapiro/Pham)
d.h. die Argys haben ihre Zahlungen mit "Koffergeld" geleistet.....
Mir liegt ein Gerichtsprotokoll aus New York vor, in dem dieser Vorgang gerichtsfest dokumentiert wurde. (Auf Wunsch stelle ich es euch für eure Gerichtsverfahren in Frankfurt zur verfügung (bitte per e-mail anfordern)
....lest euch mal dieses Dokument von Shapiro durch....
Discredited – The Impact of Argentina’s Sovereign Debt Default and Debt Restructuring on U.S. Taxpayers and Investors
Dienstag, 15. Mai 2007
Klageeinreichung am 30.4.07...8 Wochen später mdl. Verhandlung
Ob noch dieses Jahr "weisser Rauch" aus Karlsruhe aufsteigt
Wenn ich mir das Schreiben des BVerfG vom 7.5.2007 so ansehe....dann wohl eher nicht
Die Verfahren 2 BvM 1/03 / 2/03 / 3/03 / 4/03 und 5/03 sind alle mit meinem Namen verbunden und rühren aus Leistungsklagen von mir aus Ende 2002.
Ich warte nun schon fast 5 Jahre auf das Ergebnis.......
Samstag, 12. Mai 2007
peinlich, peinlich...die Republik Argentinien konnte wieder 15 € nicht bezahlen
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5. Am 17.4.2007, bei der Pfändung mit OGVZ Horz auf der IMEX (Frankfurter Messegelände) wurde der Stand der Republik Argentinien durchsucht, nachdem diese durch ihren Vertreter Guillermo Atlas erklärt hatte, sie könne die 15 € nicht bezahlen. Bei dieser Durchsuchung durch OGVZ Horz wurde die Pfandlosigkeit festgestellt. Siehe unten abrufbares Protokoll vom 17.4.2007. Dies war jetzt wohl schon die fünfte Peinlichkeit dieser Art (IMEX 2006 / Expolingua Berlin Herbst 2006 / ITB Berlin Frühjahr 2007).
Pfändung IMEX Frankfurt 2007 (DR II 334/07)
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4. ITB Berlin März 2007
peinlich, peinlich...wg. 15,- € hat die Republik Argy durch ihre Gesandte
Frau Magdalena Dolores Susana VON BECKH WIDMANSTETTER auf der ITB in Berlin am 10.3.2007 gegenüber der Gerichtsvollzieherin die Vermögens- bzw. Pfandlosigkeit erklären müssen.....
Der zu Grunde liegende KFB (30 C 3173/04-45) und das Pfändungsprotokoll (DR II 282/07) sind als PDF abrufbar.
Zur Stellung der Gesandten ist hier eine Erklärung (in anderer Sache) vom 8.3.07 abrufbar.
Pfändungsprotokoll vom 10.3.2007 (DR II 282/07)
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3. Expolingua 17. November 2006, Berlin
Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob meine "Mini"-Pfändungen
für die Katz wären. Ich bin mir aber relativ sicher, dass sie eine nicht zu unterschätzende Wirkung entfalten. Ich bin überzeugt davon, dass die Vorgänge jeweils nach Argentinien berichtet werden. Einmal auf der konsularischen/botschafterlichen Ebene an das Aussenministerium und zum anderen über Cleary-Gottlieb an das Wirtschaftsministerium....und an wen noch anderes....was weiss ich.
Ruhe wird erst einkehren, wenn die austitulierten Forderungen in Gänze bezahlt sind.
Nur zahlen bringt Frieden (Rechtsfrieden).
Am 17.11.2006 wurde bereits schon einmal in Berlin versucht zu pfänden. Dort konnte der Annahmeverzug bei einem Vertreter der Republik Argentinien hergestellt werde.
Annahmeverzug Expolingua 17.11.2006 DR II 3931/06
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2. Mitte Juni 2006 wurde die Republik Argentinien aus einem KFB über 15,- € bei der argentinischen Woche im Karstadt/Zeil/Frankfurt vollstreckt. Es sind eigentlich immer 2 Pfändungsschienen möglich. Einmal die Pfändung von Drittschuldnern, zum anderen die Pfändung beim Schuldner selbst. Da Argentinien immer mal wieder selbst in Deutschland auftritt, kann dies dort dann praktiziert werden. Das besondere bei dieser Pfändung war, dass die Gerichtsvollzieherin erst mit Hinweis auf § 882a ZPO diese Pfändung ablehnte. Die von mir eingelegte Erinnerung dagegen war aber erfolgreich, so dass die Pfändung durchgeführt wurde.
Argentinische Woche/Karstadt/Zeil Juni 2006 DR II 601/06
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1. Am 30.5.2006 wurde die Republik Argentinien auf dem Messegelände in Frankfurt, Halle 8, Stand C 210, IMEX durch den OGVZ Horz gepfändet. Wegen einer Forderung von 15 € musste die Republik Argentinien, vertreten durch den stellvertretenden Generalkonsul Meyer erklären, dass keine Vermögenswerte (ausser einiger Broschüren) auf dem Messestand vorhanden seien. In der Folge entstand ein Pfändungsprotokoll mit dem Ergebnis "Die Zwangsvollstreckung war hiernach erfolglos". Die Bedeuttung dieses Pfändungsprotokolles ist m. E. nach nicht hoch genug einzuschätzen! Der ganze Vorgang ist hier als PDF-File abrufbar.
Pfändung IMEX Frankfurt 2006 (DR II 350/06)
Freitag, 11. Mai 2007
DB: "...dass es in der Verantwortung der Clearstream Banking Frankfurt AG liegt, die Vorlegungsfrist gem. § 801 BGB einzuhalten.
11 3/4 % Deutsche Mark-Anleihe von 1996/2026 (WKN 134 810)
Sehr geehrter Herr Koch,
hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihr Schreiben vom 21. März 2007 betreffend die 11 % %
Euro-Anleihe von 1996/2026 der Republik Argentinien mit der Wertpapierkennnummer 134 810 und Euro 10.000,- Nennwert erhalten haben.
Wir haben das Schreiben an das Finanzministerium der Republik Argentinien weitergeleitet. Eine inhaltliche Stellungnahme, auch zu der Frage, ob ihre Kündigungserklärung wirksam ist, kann nur die Emittentin abgeben. Bitte gehen Sie davon aus, dass Sie von der Republik Argentinien keine Empfangsbestätigung erhalten werden.
Eine Bescheinigung der Vorlage der Zinsscheine können wir nicht erstellen. Wir weisen Sie
darauf hin, dass es in der Verantwortung der Clearstream Banking Frankfurt AG liegt, die
Vorlegungsfrist gem. § 801 BGB einzuhalten.
Mit freundlichem Gruß
Schreiben der DB (Eingang 11.5.2007)
Beim ICSID sind 2 Verfahren aus unbedienten Anleihen anhängig
Subject Matter
Debt instruments
Date Registered
February 7, 2007
Status of Proceeding
Pending (Tribunal not yet constituted)
ARB/07/5 wird von der TFA (Nicola Stock) organisiert. Es sind etwa 5.300 Mrd. USD involviert.
110. Giovanni Alemanni and others v. Argentine Republic (Case No. ARB/07/8)
Subject Matter
Debt instruments
Date Registered
March 27, 2007
Status of Proceeding
Pending (Tribunal not yet constituted)
Liste der anhängigen ICSID-Verfahren
Press release Italian Bondholders’ Arbitration Against Argentina Advances “The appointment of the ICSID tribunal is another essential step in moving the arbitration forward as planned,” says Stock.
Mittwoch, 9. Mai 2007
Erster KFB der Kosten zur Herstellung des Annahmeverzuges mit dem GV
Zum einen seht ihr, welche Mühe es macht den Annahmeverzug "verspätet" über eine Andienung mit GV bei der Hauptzahlstelle herzustellen.
Zum anderen solltet ihr solche Kosten über das Vollstreckungsgericht zu selbständigen, vollstreckbaren Titeln zu machen. Diese Forderung wird dann mit 5% über EZB-Basis verzinslich tituliert.
Das wichtige Urteil 2-21 O 146/03 (festgestellter Annahmeverzug durch Vorlage bei der CSFB) auf das sich der KFB zur Andienung mit GV bei einer Hauptzahlstelle bezieht, könnt ihr hier nachlesen.
Samstag, 5. Mai 2007
Der 8. Senat des OLG Ffm hat erstmals zu einem Schlussurteil einen Hinweis-Beschluss
Die ABDRECO GmbH hat ihre 14.263.655,70 € Klage gewonnen
Die ABDRECO GmbH gibt bekannt, dass das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 03.05.2007 ihrer Klage gegen die Republik Argentinien in voller Höhe (Euro 14.263.655,70 plus vertraglicher Verzugszinsen) statt gegeben hat. Die Republik Argentinien ist ausserdem verurteilt worden, die gesammten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Link zur Website der ABDRECO GmbH
Freitag, 4. Mai 2007
Der 8. Senat des OLG Ffm bleibt bei seiner Praxis
8 U 272/06 Ankündigung nach § 522 ZPO
Am 28.11.2006 habe ich meine "kleine" ABDRECO-Klage gewonnen
30 C 1595/05-20
Mittwoch, 25. April 2007
105 Mio. USD sind nach wie vor in den USA eingefroren/gepfändet
4.5 Court of Appeals New York.
4.5.1 Attachment for $ 105,000,000 over the Republic of Argentina Central Bank’s
funds on January 2006.
4.5.2 The Court of Appeals has denied the attachment on January 2007.
4.5.3 Based on new legal technical matters, the attachment was filed again,
freezing the funds.
(Punkt 4.5.3 ist Stand seit Anfang 2007)
Ein kleiner Überblick über Klagen in den USA vs. Sovereigns
Countries in default ALWAYS settled under the New York Court, and creditors ALWAYS GOT PAID.
A.I. Credit Corp. vs. Jamaica (1987)
Dart vs. Brazil (1994)
Credit Agricole vs. Paraguay (1992)
Fidelity Union & Trust Co. vs. Costa Rica (1992)
Weltover vs. Argentina (1992)
Pravin Bankers Associates vs. Peru (1993)
Elliott vs. Panama (1995)
Elliott vs. Peru (2000)
Ich arbeite mit einem argentinischen Anwaltsbüro zusammen
Anhängige und bereits entschiedene Klagen (die von diesen Büros durchgeführt werden/wurden):
Applestein vs. Provincia de Buenos Aires (2002). With judgment (2003)
Applestein vs. Argentina (2002). With judgment (2003)
Kalberman vs. Argentina (2002). With judgment (2003)
Etevob vs. Argentina (2003). With judgment (2004)
Franceschi vs. Argentina (2003). With judgment (2004)
Mazzini vs. Argentina (2003). With judgment (2005)
Prima vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Mazoral vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Morata vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Moldes vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Cilli vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Buczat vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Rosa vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Consolini vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Legnaro vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Martinez vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Ferri vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Rigueiro vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Sauco vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Bettoni vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Fedecostante vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Lisi vs. Argentina (2005) With judgment (2006)
Rossini vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Klein vs. Argentina (2005). With judgment (2007)
Botti vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Lovatti vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Pasquali vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Bolland vs. Argentina (2006)
Amoroso vs. Argentina (2006)
Bliway vs. Argentina (2006)
Ivelo Holding Corp. vs. Argentina (2006)
Tadayon vs. Argentina (2006)
Beyer vs. Argentina (2007)
Palladini vs. Argentina (2007)
Catto vs. Argentina (2007)
Palladini vs. Argentina (2007)
Samstag, 21. April 2007
In einer meiner frühen Klagen (vom 5.12.2002) habe ich die Virulenz des Annahmeverzuges bereits erkannt
Viele Urteile vs. Argy die kursieren, haben diesen Annahmeverzug nicht im Tenor und tuen sich entsprechend schwer in der Zwangsvollstreckung.
30 C 2727/02-71-Klageschrift vom 5.12.2002
Wie gesagt, die meiste Zeit verbringe ich mittlerweile mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und verfüge über entsprechende Erfahrungen aus an die 100 Verfahren die ich selbst durchführe oder aber begleite bzw. über deren Fortgang ich informiert werde.
Donnerstag, 19. April 2007
Die vielleicht wichtigste Passage des Urteils 31 C 1721-06-16
(Seite 12 Mitte des Urteils)
31 C 1721/06-16
Der Wunsch der Argys nach Fristverlängerung um glatte 3 Monate
Dieses Verfahren ist für mich eines der schnellsten, was Fristen und Terminierung anbelangt.
Aus dem Wunsch der Argys , die Klageerwiderungsfrist auf glatte 3 Monate zu verlängern, schließe ich, dass die Rechtsverteidigung durch die Vielzahl der Fälle doch etwas in Atemnot gerät. Also auf, macht den Argys richtig Arbeit, damit sie endlich einsehen, nur Zahlen bringt Frieden.....Rechtsfrieden....
31 C 827/07-23-Antrag auf Fristverlängerung und Bescheid dazu.
Mittwoch, 18. April 2007
31 C 1721/06-16 Vollstreckbare Ausfertigung...und...dieses Urteil ist wirklich vollstreckbar,
und zum anderen, die weiterlaufenden Zinsen ohne Zug-um-Zug tenoriert sind. Dazu muss man sehen, dass die weiterlaufenden Zinsen als Hauptforderung (und nicht als Nebenforderung) eingeklagt wurden. Der zu Grunde liegende 10.000er wurde nämlich in dieser Klage nicht geltend gemacht.
(diese Feinheiten, dass es "wirklich" vollstreckbar ist, kann nur nachvollziehen, wer, wie ich an die 100 Zwangsvollstreckungen begleitet bzw. selbst durchgeführt hat und mit entsprechenden Erinnerungen/Beschwerden und sonstigen Widrigkeiten zu kämpfen hat-hatte)
31 C 1721/06-16 (vollstreckbare Ausfertigung)
Montag, 16. April 2007
Für die (effektive) WKN 130 860 gibt es eine Globalurkunde
Damit sollte es m. E. nach möglich sein, aus einem Miteigentumsanteil an dieser Globalurkunde eine Leistungsklage vs. Argentinien zu führen.
Kopie der Globalurkunde der WKN 130 860 (Nummern 15001 bis 30000 im Gesamtwert von 15 Mio. DM)
Samstag, 14. April 2007
wer schon immer mal wissen wollte, was für Klagen vs. Provinz Buenos Aires anhängig sind
Bondholder Claims
In the United States, there are nine suite currently pending against the Province for unpaid interest and matured principal, which total approximately U.S.$2.2 million in U.S. doUar-denominated bonds and approximately €337,000 in Euro-denominated bonds. Since November 1,2006, judgments have been entered against the Province in four suits for unpaid principal and interest on its bonds in default. The Province has four pending appeals in connection with the judgments that have been entered against it.
In Germany, since November 1,2006, three new individual lawsuits have been filed by bondholders against the Province. First, in October 2006, a bondholder filed a claim against the Province for €303,862.83. The Province has responded to this claim. In December 2006, two bondholders filed claims in the amounts of €20,000 and €2,860,000, respectively. The Province has until April 2007 to file responses on both claims. The total principal amount claimed in bondholder proceedings against the Province in Germany is now at €3,414,497, plus interest, as of the date of this offering memorandum.
In Switzerland, in November 2006, she Zurich District Court ruled that the Province was required to pay a sum of Sfr.440,000 plus interest and expenses in connection with the sole bondholder proceeding in that country against the Province. The Province decided not to appeal the judgment. The bondholder has not, as of the date of this offering memorandum, initiated proceedings to collect payment on the judgment.
Mit dem Gläubiger der PBA, der das Urteil aus Zürich erstritten hat, arbeite ich in der Zwangsvollstreckung zusammen.
Nur 5 Tage nach Klageeinreichung schon Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt!
Klageeinreichung per DHL-Express (abgehend 29.3.2007) und schon am 4.4.2007 (also weniger als eine Woche) wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur 10 Wochen später angesetzt. Ausserdem wurde den Argys ein definitives Zeitfenster von 6 Wochen zur Klageerwiderung gsetzt.
31 C 827/07-23 Ladung
Der Annahmeverzug ist der Dreh- und Angelpunkt in vollstreckbaren Urteilen
Auf Grund meiner vielfältigen Vollstreckungspraxis und den daraus resultierenden Erfahrungen, kann ich euch nur immer wieder den Annahmeverzug ans Herz legen.
SS vom 14.4.07 zum Annahmeverzug
Freitag, 13. April 2007
Donnerstag, 12. April 2007
Annahmeverzug ist das Schlüsselwort für alle Zwangsvollstreckungen vs. Argy
Wer also mehr als nur einen Titel vs. Argy haben will, sollte diesem Punkt, der für die Zwangsvollstreckung äusserst wichtig ist, grosse beachtung schenken!!
Verschiedene Postings/Kommentare im wiebel-bord erfordern eine Erläuterung:
Es genügt nicht, den Annahmeverzug bei den Hauptzahlstellen durch eine golobale Vorlegung seitens CBF (am 19. und 22.12.2007 erfolgt) herzustellen. Dieser Annahmeverzug muss sich auch liquid aus dem Tenor des Urteils ergeben (der/die Gerichtsvollzieher/in und auch der/die Rechtspflegr/in lesen "nur").
Mittwoch, 11. April 2007
Die Provinz Buenos Aires hat heute einen neuen Bond platziert (400 Mio. USD / 9,625% / 144a und Reg S
Die Provinz Buenos Aires hat heute einen neuen Bond platziert (400 Mio. USD / 9,625% / 144a und Reg S / LFZ: 18.4.2028 / Joint Books Barclays/DB).
ich habe mir bei scribd.com ein weiteres format zugelegt
mein format bei scribd.com
Die ATFA hat eine grosse Anzeige in den USA geschaltet
ATFA-anzeige in den USA
Dienstag, 10. April 2007
31 C 1721/06-16 / am 5.4.07 erging Urkundsvorbehaltsurteil zu Gunsten der EMB Consulting GmbH vs. Argy
Der Tenor in Kürze:
Argy wird verurteilt die weiterlaufenden Zinsen von 10 1/4% seit 7.2.2003 aus 5.112,92 € zu zahlen....Das wichtige daran: es erfolgte keine Zug-um-Zug-Verurteilung für die weiterlaufenden Zinsen!!
dann folgen noch 2 weitere Positionen, in denen Zug-um-Zug gegen Übergabe von einigen Zinsscheinen als Gegenleistung seitens des Gläubigers (der EMB Consulting GmbH) "geschuldet" werden, die entsprechenden Geldbeträge von Argy zu leisten sind.
Das wichtige an der Porition: Hier wurde tenoriert, dass sich die Republik Argentinien im Annahmeverzug dieser Zinsscheine befindet.
In Kürze (sobald mir das Urteil zugestellt wurde), werde ich es publizieren.
Sonntag, 8. April 2007
[New York #1312305 v8] Für unser weltweites Pfändungskonzept ist die Trust Indenture wichtig
and
as Trustee
TRUST INDENTURE
dated as of [ ], 2004
DEBT SECURITIES
mir liegt ein Entwurf von cgsh in der Version [New York #1312305 v8] vor.
Wer sich mit dieser Problematik beschäftigen will, kann von mir dieses Dokument anfordern.
Wichtige Passagen aus der "Treuhandvereinbarung" füge ich in Form von Kommentaren an das Hauptposting an (dies um mein Blog nicht zu zerfasern....)
Samstag, 7. April 2007
test für ping auf weblogs.com
"Pfändungs"-Shopping in Europa (später weltweit)
7 Zahlungsströme im Jahr aus Argentinien zur Bedienung von neuen Anleihen
PAR-Bonds 31. März und 30.Sept eines jeden Jahres
Pars, die auf U.S.-Dollar lauten und dem Recht
des Bundesstaates New York unterliegen
US040114GK09
Pars, die auf U.S.-Dollar lauten und
argentinischem Recht unterliegen
ARARGE03E097
Pars, die auf Euro lauten
XS0205537581
Pars, die auf Peso lauten
ARARGE03E105
Discount-Bonds 30. Jun und 31. Dez eines jeden Jahres
Discounts, die auf U.S.-Dollar lauten und dem
Recht des Bundesstaates New York unterliegen
US040114GL81
Discounts, die auf U.S.-Dollar lauten und
argentinischem Recht unterliegen
ARARGE03E113
Discounts, die auf Euro lauten
XS0205545840
Discounts, die auf Peso lauten
ARARGE03E121
Quasi-Par-Bond (keine Ahnung, dürfte in Europa so gut wie nicht umlaufen)
Quasi-Pars
ARARGE03E139
GDP-Kicker jeweils am 15.12. eines Jahres (aber abhängig von GDP-Trigger-Schwellen)
BIP-gebundene Wertpapiere, die auf U.S.-Dollar
lauten und dem Recht des Bundesstaates New
York unterliegen
US040114GM64
BIP-gebundene Wertpapiere, die auf U.S.-Dollar
lauten und argentinischem Recht unterliegen
ARARGE03E154
BIP-gebundene Wertpapiere, die auf Euro lauten
XS0209139244
BIP-gebundene Wertpapiere, die auf Peso lauten
ARARGE03E147
BODEN-Bond 3. Feb. Und 3. Aug jeden Jahres (im Aug jeweils mit 12,5% Kapitaltilgung)
ARARGE034678
Freitag, 6. April 2007
das nach-umschuldungs-argy-bonduniversum und neuemissionen (auf wallys wunsch hin)
Argentina
Bond Desc BID ASK BidYld AskYld Duration
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Bonar V 99.600 100.100 7.19 7.04 3.52
Boden 12 72.050 72.300 7.05 6.91 2.51
Boden 13 79.250 79.750 7.15 6.91 2.69
Bonar VII 97.000 97.500 7.71 7.61 5.23
Boden 15 92.600 93.100 8.25 8.17 6.44
AR Dis USD* 116.700 117.200 6.98 6.95 12.60
AR Par USD* 52.000 52.500 6.77 6.71 16.95
AR Dis EUR* 103.900 104.400 7.50 7.46 12.43
AR Par EUR* 45.100 45.600 7.22 7.15 16.89
Boden 08 13.600 13.850 1.68 -0.22 0.96
Pre 08 47.500 47.850 1.61 1.08 1.38
Pro 12 56.200 56.700 3.65 3.42 4.01
Boden 14 37.000 37.500 4.32 4.06 5.37
Bogar 18 49.000 49.500 4.84 4.66 5.71
AR Dis ARS/$ 48.750 49.250 5.80 5.72 13.95
AR Par ARS/$ 18.850 19.350 5.44 5.31 20.57
GDP Wrts ARS 3.850 3.950
GDP Wrts USD 13.900 14.150
GDP Wrts EUR 13.450 13.700
*Clean prices.
Sonntag, 1. April 2007
Im Beschluss 2 BvR 1549/06 bestätigt das BVerfG, dass die Instanzgerichte tatbestandlich über den "Notstand" entscheiden müssen
hier noch einmal in Kürze die wichtigsten Urteile und Beschlüsse die den Weg freimachten
Freitag, 30. März 2007
Donnerstag, 29. März 2007
die EMB Consulting GmbH kauft urteile vs. Argy mit Rechtskraftvermerk
Unten ist ein Beispiel abrufbar. Bis dato gibt es nur sehr wenige Urteile mit Rechtskraftvermerk. In meinem "Hoheitsbereich" befinden sich einige Handvoll (ich würde schätzen, im Moment alle ausser einem weiteren; abgesehen von einem Urteil vs. die Provinz Buenos Aires aus Zürich, dessen Zwangsvollstreckung ich aber gerade begleite)
30 C 342/03-45 mit "Europatauglichkeit"
Mittwoch, 28. März 2007
am 19.3.2007 hat der 8. Senat des OLG Frankfurt eine Berufung nach § 522 ZPO einstimmig zurückgewiesen
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
Republik Argentinien vertreten durch den Präsidenten Nestor Kirchner, (casa ro¬sa), Rua 9 de
Juiro, RA 1064 Buenos Aires, Argentinien,
Beklagte, Berufungsklägerrn und AnschPussberufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Woffgang Strba, Eschenheimer Anlage 28( 60318 Frankfurt am
Main,
gegen
NN
Klager, BerufungsbeWagter und Anschlussberufungskläger,
Prozessbevollmächtigter:
NN
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichte Frankfurt am Main am 19.3. 2007 gem. § 522 Abs. 2
ZPO einstimmig beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urkundenvorbehaltsurteil des Land¬gerichts Frankfurt am
Main vom 28. 7. 2006 (Az.: 2-21 0 xyz/05) wird zu¬rückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der
Anschlussberufung zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat die Beklagte bereits mit Beschluss vom 5. Februar 2007 daraufhingewiesen, dass er ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen will, weil die Berufungsbegründung keinen Anlass gibt, die bisherige Rechtsprechung des Senats (ausgehend von der Entscheidung vom 13.6. 2006 - 8 U 107/03 = NJW 2006, 2931) zu ändern, Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Hinweisbeschlusses verwiesen (Blatt 573 - 580 d. A.).
Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 1. März 2007 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
1. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Senats
zum Wegfall des Staatsnotstands unvollständig oder fehlerhaft wären.
Der Senat hat in seiner o. g. Entscheidung herausgestellt, dass es der Beklagten gelungen ist,
ein aus ihrer Sicht sehr erfolgreiches Umschuldungsverfahren durchzuführen, bei dem die
Regierung der Beklagten den Privatgläubigern von mehr als 100 Mrd US$ - Zins- und Anleiheschulden einen Barverzicht in Höhe von ca. ¾ % ihrer Forderungen abverlangt hat (FAZ NET vom 2, Januar 2007 - Anlage II zu dem o. g. Schriftsatz - Blatt 468 d. A.). Dies hatte
einen besonders großen Aussagegehalt, weil die Beklagte ihre Zahlungsaussetzung im Jahr 2002 mit der Notwendigkeit von Umschuldungsverhandlungen begründet hatte.
Die Umschuldungsverhandlungen sind abgeschlossen, der Schuldendienst auf die neuen Anleihen ist aufgenommen. Die Gläubiger der nicht umgetauschten Schuldverschreibungen können nicht auf Nachverhandlungen hoffen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Senat die Notstandseinrede noch immer berücksichtigen und diesen Gläubigern Rechtsschutz verweigern sollte. Die Beklagte setzt sich weder in der Berufungsbegründung noch in ihrem o, g. Schriftsatz damit aus-
-3-
einander. Sie legt vor allem nicht dar, warum trotz der erheblichen Verminderung ihrer Schuldenlast bei Rückführung sämtlicher Verpflichtungen noch eine ernsthafte Gefahr für essentielle Staatsinteressen bestehen würde.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang u, a. auf die vorzeitige Rückführung der
offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF)
abgestellt. Dies bezog sich ebenfalls auf die ursprüngliche Rechtsverteidigung der
Beklagten, wonach nur eine enge Zusammenarbeit mit dem IWF als Geldgeber
und Kontrollorgan den Staatsnotstand der Beklagten beseitigen könne. Den Widerspruch zwischen ihrem Sachvortrag und ihrem eigenen Verhalten hat die Beklagte nach wie vor nicht aufgeklärt
Ihre Ausführungen zur Rückzahlung ihrer eigenen Zahlungsverbindlichkeiten durch Devisenüberschüsse der argentinischen Zentralbank gehen an der Sache vorbei. Es geht nicht darum, die nicht umschuldungsbereiten
Privatgläubiger aus den Devisenüberschüssen vorrangig zu befriedigen. Der Senat hatte allein
zu prüfen, ob aufgrund des Vortrags der Beklagten und im Hinblick auf ihr eigenes Verhalten
noch die Voraussetzungen des Staatsnotstands gegeben sind. Das hat er im Hinblick auf die
unzureichenden Ausführungen der Beklagten abgelehnt (Seiten 12 - 14 der o. g. Ausgangsentscheidung). In gleicher weise verhält es sich mit der Erklärung des Vertreters der Beklagten in
inanziellen Angelegenheiten, Herrn Frederico C. Molina vom 25.4. 2006, Der Senat hat der
Beklagten schon in seiner Ausgangsentscheidung vorgehalten, dass ihm diese pauschale
und durch keine konkreten Tatsachen untermauerte Aussage eines ihrer Repräsentanten nicht ausreicht. Die Beklagte hat auch in ihrem neuerlichen Schriftsatz diese Lücke nicht geschlossen.
Die Beklagte kann sich nicht auf ihre Ausführungen zur Verschuldungssituation und zur
Unterdeckung der Schuldenlast berufen. Sie sind unerheblich, weil die vorzeitige Rückzahlung
des Kredits an den IWF aus Devisenüberschüssen, die Ausgabe neuer Anleihen und die wesentlich verbesserte Bewertung ihrer Leistungsfähigkeit an den internationalen Kapitalmärkten zeigen, dass die Beklagte wieder finanzpolitischen Handlungsspielraum gewonnen hat (vgl, dazu auch Baars/Böckel ZBB 2004,445, 461; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.11.
2006 -Venezuela und Argentinien lancieren „Anleihe des Südens"; ferner Seite 13. zweiter
Absatz des Ausgangsurteils). Daran hat sich auch in den vergangenen Monaten nichts geändert. Die positive wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung der Beklagten setzt sich fort. Sie hat auch im vergangenen Jahr ein Wachstum ihres Bruttoinlandsprodukts in Habe von 8.5 % vermelden können. Die Beklagte erzielt seit mehreren Jahren aufgrund gestiegener Weltmarktpreise für ihre Exportgüter anhaltend hohe Devisenzuflüsse und außerdem gestiegene Steuereinnahmen, was es ihrer Regierung ermöglicht, hohe Haushaltsüberschüsse zu erwirtschaften und gleichzeitig die inländische Nachfrage mit Subventionen aller Art zu stützen (vgl. Bundesagentur für Außen- Wirtschaft – bfai: Argentinien - Wirtschaftstrends zum Jahreswechsel 2006/2007 -Gesamtwirtschaftlicher Ausblick, veröffentlicht unter www.bfai.de sowie der o. g. Beitrag In FAZ NET vom 2. 1. 2007).
Die Behauptung der Beklagten, frei werdende Finanzmittel müssten vollständig für die
Bedienung umgetauschter Anleihen verwendet werden, deren Wert teilweise an die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts gebunden sei, lässt sich damit nicht vereinbaren. Sie ist auch nicht konkretisiert worden.
2. Die Beklagte hat nicht aufzeigen können, dass dem Senat Rechtsfehler bei
der Bewertung ihrer Notstandsgesetze unterlaufen wären. Sie hat noch immer
nicht klargestellt, welche Norm als Eingriffsnorm im Sinne des deutschen Internationalen
Privatrechts herangezogen werden soll, denn auch das von ihr bemühte
Notstandsgesetz vom 13.12. 2006 enthält keine konkreten Vorschriften über die Aussetzung der
Zahlungen auf die streitgegenständlichen Anleihen.
Sofern der Senat die Notstandsgesetze der Beklagten untersucht und als unerheblich bewertet
hat, beruht dies auf der in Literatur und Rechtsprechung zu Artikel 34 EGBGB vorherrschenden Rechtsmeinung (vgl Palandt-Heldrich, BGB 65. Auflage (2006), Rn 4, 5 zu Art. 34 EGBGB m. w,N.). Unabhängig davon würde die Beachtung der Notstandsgesetze im Wege einer Sonderanknüpfung zu einem Verstoß gegen den sog. ordre public führen. Das Ist schon in der Ausgangsentscheidung näher begründet worden.
-5-
Die Beklagte teilt diese Auffassung nicht, weil sie ihre Notstandgesetze einem Insolvenzeröffnungsbeschluss gleichstellen will. Das ist aber gerade nicht zulässig, weil im Internationalen Währungsrecht keine verbindlichen Vorgaben für die Zah¬lungsunfähigkeit von Staaten bestehen, so dass sich die Beklagte - wenn allein die Entscheidung ihrer eigenen
Volksvertreter maßgeblich wäre - einer Kontrolle unabhängiger internationaler Instanzen bzw.
der zuständigen nationalen Fachgerichte über ihre Zahlungsfähigkeit gänzlich entziehen
könnte. Dies wiederum wäre aus den in der Ausgangsentscheidung genannten Gründen mit dem Grundsatz der Vertragstreue als einem der wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Artikel 6 EGBGB). Gleiches würde gelten, wenn man das Moratorium international-privatrechtlich als Enteignung oder als enteignungsgleichen Eingriff
qualifizieren würde, weil die Beklagte auch nicht gewillt ist, die Gläubiger der nichtm umgetauschter Schuldverschreibungen in irgend einer Form zu entschädigen (vgl, Baars/Böckel
ZBB 2004, 457 f.; Schantz VuR 200S, 310, 312).
3, Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), Der
Senat hat sich dazu schon in der o. g. Ausgangsentscheidung geäußert Er sieht sich durch die
zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bun¬desverfassungsgerichts vom 14. 9, 2006 (Az: 2 BvR 1504/05) bestätigt, in der die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde der Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Beklagten nicht in unzumutbarer Weise der Weg in die Revision erschwert worden Ist, weit die Entscheidung des Senats, die Revision in diesem und anderen Parallelverfahren nicht zuzulassen, vertretbar begründet und von sachgerechten Kriterien geleitet worden ist.
Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung
durch den Bundesgerichtshof. Der Senat hat sich bei der Frage, ob die Notstandsgesetzgebung
der Beklagten als (international-privatrechtliche) Eingriffsnorm zu beachten ist, an der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orien¬tiert. Die Beklagte hat nicht darlegen können,
dass entscheidungserhebliche Rechtsfragen zur Qualifikation der Notstandsgesetzgebung offen
geblieben wären.
-6-
Die Frage, ob der Senat befugt ist, die Voraussetzungen des Staatsnotstands eigenständig zu
prüfen und zu bewerten, muss ebenfalls nicht grundsätzlich durch den Bundesgerichtshof geklärt werden. Auch in dieser Frage hat sich der Senat nämlich ausschließlich an den gesetzlichen Vorgaben und an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert. Der Senat war verpflichtet, sich seine Oberzeugung über die tatsächlichen Voraussetzungen des
Staatsnotstandes auf Grundlage des gesamten Sach- und Streitstandes zu bilden, wobei auch
allgemeinkundige Tatsachen in die Beweiswürdigung einfließen mussten (§§ 286 Abs. 1,291 ZPO).
Die Beklagte hat den Inhalt der vom Senat herangezogenen Presseberichte nicht angezweifelt, so dass sie sich nun nicht mehr darauf zurückziehen kann, es handele sich um unerhebliches
„Zeitungswissen".
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts Ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich
(§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte meint, für die Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreits seien rechtliche Vorfragen des Bestehens, des Umfangs und der darauf folgender»
prozessualen materiellrechtlichen Konsequenzen des Staatsnotstands zu klären. Diese Fragen
wollte sie bislang vom Bundesverfassungsgericht beantwortet wissen. In dem o. g. Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht aber klargestellt, dass die Umstände zur Bewertung der Frage, ob sich ein Staat im Notstand befindet, überwiegend tatsächlicher Natur sind, und deshalb den Fachgerichten obliegen. Der Senat hat sich - wie schon dargestellt - an der
Zivilprozessordnung und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert.
Die Beklagte ist deshalb eine stichhaltige Begründung für ihr Anliegen schuldig geblieben.
Zuletzt gebietet auch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der
Revision. Dazu hat der Senat bereits In seiner Entscheidung vom 29.9. 2006 ausführlich
Stellung genommen (Az.: 8 U 60/03). Der Umstand, dass mehrere Dezernenten des Amtsgerichts Frankfurt eine vom Senat abweichende Rechtsauffassung zur Maßgeblichkeit der
Notstandsgesetzgebung vertreten, hat zu den vor dem Bundesverfassungsgericht noch immer
anhängigen Normenverifikationsverfahren geführt. Wegen des Instanzenzugs zum Senat ist die in § 543 Abs. 2 Nr, 2 ZPO erforderliche Gefahr divergierender Entscheidungen im Ender¬gebnis nicht zu befürchten (§119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG).
-7-
Für den Senat ist nicht erkennbar, warum die Entscheidung des. italienischen Kassationshofs
vom 21.4. 2005 für die Beurteilung durch ein deutsches Fachgericht maßgeblich sein sollte.
Auch insoweit bleibt die Beklagte eine Erklärung schuldig. Ebenso wenig hat sie klargestellt,
wo und warum die Rechtsprechung des Senats den völkerrechtlichen Gutachten von Prof. Bothe bzw. Prof. Reinisch widersprechen konnte. Der Senat hat diese Gutachten berücksichtigt. Sie fuhren nicht zu einem anderen Ergebnis.
Da die Beklagte nach wie vor keine Gründe aufzeigen konnte, die einer Entscheidung nach § 522
Abs. 2 ZPO entgegenstehen, sieht der Senat keinen Anlass, die ab Mai 2007 angekündigte
Beratung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshöfe über die dort anhängigen Revisionsverfahren in vier Parallelsachen abzuwarten.
Die Anschlussberufung des Klägers verliert ihre Wirkung (§ 524IV ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs, 2 Nr. 1 ZPO.
Der Beschluss ist auch ohne besonderen Ausspruch gem. § 794 Abs. 1 Nr, 3 ZPO vorläufig
vollstreckbar (Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., Rn 40 zu § 522 ZPO), Er ist nicht anfechtbar (§
522 Abs. 3 ZPO).
Dr. König-Ouvrier
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Dr. Schellenberg
Richter am Oberlandesgerich
Göhre
Richter am Oberlandesgericht
Ausgefertigt
Frankfurt am Main, 23. März 2007
(OCR-Scan.....daher leichte, aber nicht Sinnenstellende Fehler)
Freitag, 23. März 2007
Zahlstellenpfändung der vergessenen Zinsgelder - 361.293,05 € - (bereits am 21.4.06 beim wiebel veröffentlicht)
Abgeschickt von rolf am 21 April, 2006 um 08:58:25
den argys sind immerhin über 360.000 weggepfändet worden !!!!!
diese dokumentation ist jetz im internet abrufbar
21.4.06: Erfolgreiche Durchsetzungen von Zahlungsurteilen gegen Staaten als souveräne Schuldner Zahlstellenpfändung der vergessenen Zinsgelder - 361.293,05 € -
Eine Überlegung und Dokumentation2von Rolf Koch
Abstrakt
In den Jahren 2004/05 gelang erstmals zu Gunsten zweier Inhaber unbedienter argentinischer
Staatsanleihen (unter deutschem Recht begeben) eine definitive Vollstreckung und Pfändung
vs. die Republik Argentinien. Es wurden vergessene Zahlstellengelder (214.967,56 € bei der
Credit Suisse, 124.470,64 € + 1.040,10 € bei der Deutschen Bank und 20.814,75 € bei der
Dresdner Bank) am Bankenplatz Frankfurt gepfändet und nach § 839 ZPO beim Amtsgericht
Frankfurt hinterlegt. Die Idee, das Konzept und Teile der Durchführung stammen von Rolf
Koch. Weitere Perspektiven zukünftiger Vollstreckungsansätze, die kurz angerissen werden,
sind die Pfändung von Alt-Umtauschbonds bei Cleastream Banking Frankfurt , der
Ansatz der Pari Passu Klausel bzw. Gleichrangklausel und nicht zu Letzt der Königsweg
der „Zwangsvollstreckung“, die Exequatur.
Vorbemerkung
Knackpunk einer jeder Leistungsklage gegen einen souveränen Schuldner, also in der Regel
einen Staat (im Falle Argentiniens auch Provinzen3 und Städte), der/die seinen/ihren
Verpflichtungen aus den begebenen, verbrieften4 Anleihen nicht nachkommen ist später
einmal die Vollstreckung.
Im Zuge meiner Bemühungen eine gemeinsame Verfolgung und Bündelung unserer
Interessen gegen Argentinien auf Bedienung der von uns gehaltenen Staatsanleihen zu
dringen, wurde und wird mir bei der Diskussion des gerichtlichen Weges immer und
zuallererst die Frage nach einer späteren Zwangsvollstreckung der erlangten Urteile gestellt.
Diese Fragen (und Bedenken) schlagen häufig in eine gewissen Fatalismus um: „wir können
doch eh nichts machen....selbst wenn wir ein vollstreckbares Urteil haben, haben wir nochlange nicht unser Geld und zwangsvollstrecken können wir gegen Argentinien eh
nicht....warum also noch gutes Geld (Prozess- und Anwaltsgeld) dem schlechten
nachwerfen....“.
Diese Ansicht, in meinen Augen eine Fehleinschätzung, hat sich zu einem Paradigma
verfestigt. Man kann schon fast von einer Mani-Mühle oder (verständlicher) von einer
Gebetsmühle sprechen. Das Mantra lautet dann: „...wir können doch eh nichts
machen....selbst wenn wir ein vollstreckbares...siehe oben... In allen einschlägigen
Diskussionsforen, insbesondere im Wiebel-Board5 tummeln sich diese „Vorbeter“ bzw.
Betreiber dieser Gebetsmühle. Aber auch in der internationalen Literatur hat sich dieses
Paradigma verfestigt. Siehe nur kurz das Statement von Sturzenegger......
15 Seiten Dokumentation und weiterführende Überlegungen
die 48 Seiten (Anlagen A 1 bis A 19) zu dieser Dokumentation sind etwa 2 MB groß (längere downloadzeit)
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Rolf´s Bemerkungen zu notleidenden Argentinien-Anleihen
(mit Hinweisen zur gerichtlichen Durchsetzung der Anleiheforderungen)
http://www.rolfjkoch.net/arg-forum/arg-forum-golive/arg-forum-golive-v-1/
Rolf´s Bemerkungen zu notleidenden Argentinien-Anleihen
beim "wiebel " nachzulesen
Wenn wir den argys glauben und trauen können (könnten)….dann ist es ja ein kinderspiel an unser geld zu kommen
11.5.06: Wenn wir den argys glauben und trauen können (könnten)….dann ist es ja ein kinderspiel an unser geld zu kommen
die kernaussage (aus diesen 6 Seiten aus dem wichtigen Schriftsatz von RA Strba an das OLG Ffm in einer Arrest-Beschwerdesache) (freundlicherweise vom unterzeichner ra strba (?) übersetzt // [Übersetzung des Unterzeichners]
„Richterliche Entscheidungen, durch die der Nationalstaat. . . zur Zahlung verurteilt wird, werden mit den bereitgestellten Mitteln beglichen, die für die Ausgaben der jeweiligen Kostenträger im Budget vorgesehen sind ..." [Übersetzung des Unterzeichners]
„Enthält das für die richterliche Entscheidung zu verwendende Budget keine ausreichenden Mittel, so hat die Exekutive die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um im folgenden Haushaltsplan die notwendigen Mittel bereitzustellen; die entsprechenden Kostenträger müssen von der richterlichen Entscheidung vor dem 31. August des entsprechenden Jahres Mitteilung erhalten, in dem der Haushaltsplan dem Kongreß vorgelegt wird und an den Staatssekretär der Finanzen die Aufstellung rechtskräftiger Entscheidungen übermittelt wird, die im betreffenden Budget gemäß den Vorschriften des Staatssekretärs betreffend die Erstellung des Haushaltsplanes einzustellen sind. Mittel, die jährlich durch den Kongreß zugewiesen werden» sollen auf die richterlichen Entscheidungen durch die jeweiligen Kostenträger in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Notifizierung der jeweiligen richterlichen Entscheidung verwendet werden, bis die Mittel erschöpft sind, mit der Maßgabe, daß die nicht erfüllten Zahlungstitel mit den Mitteln des nächsten Haushaltsjahres zu erfüllen sind." [Übersetzung des Unterzeichners]
gemeint sind damit die endgültig rechtskräftigen urteile hier aus deutschland die dann in argyland per exequatur anerkannt werden....
regelmäßig steht in den argy-schriftsätzen „[Übersetzung des Unterzeichners]“……..d.h. ra strba muss gut spanisch können….
Oder werden die schriftsätze doch von cleary gottlieb gemacht……
oder wird uns wieder jemand "frech" ins Gesicht grinsen......"Wir haben ihnen ein Angebot gemacht, daß sie nicht ablehnen konnten" (aus einer Präsentation der bfai für deutsche Unternehmer, die mit Aussenminister Steinmeier Anfang Mai in Buenos Aires waren) (bfai: bfai - Bundesagentur für Außenwirtschaft - Deutsch )
Donnerstag, 22. März 2007
in Kürze erwarte ich in einigen meiner Verfahren die Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO / erfolgreiche Zwangsvollstreckungen
Inzwischen verwende ich einen Großteil meiner Zeit auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, denn, was nützten die beste Urteile, wenn sie nicht vollstreckt werden können.
In absehbarer Zeit werde ich über erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen berichten. So ist es mir für mich und weitere Gläubiger bereits im April/Mai 2005 gelungen etwa 360.000 € vs. Argentinien erfolgreich zu vollstrecken.
in den Tiefen meiner zwangsvollstreckungsordner vs. Argentinien habe ich
DR II 601/06
Mittwoch, 21. März 2007
auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob meine "Mini"-Pfändungen
Ruhe wird erst einkehren, wenn die austitulierten Forderungen in Gänze bezahlt sind.
Nur zahlen bringt Frieden (Rechtsfrieden).
Am 17.11.2006 wurde bereits schon einmal in Berlin versucht zu pfänden. Dort konnte der Annahmeverzug bei einem Vertreter der Republik Argentinien hergestellt werde. Mein blog-eintrag dazu ist abrufbar.
Und hier das Zwangsvollstreckungsprotokoll.
die 15-€-ITB-Pfändung hatte bereits einen "Vorläufer" am 30.5.2006
1.6.06: Am 30.5.2006 wurde die Republik Argentinien auf dem Messegelände in Frankfurt, Halle 8, Stand C 210, IMEX durch den OGVZ Horz gepfändet. Wegen einer Forderung von 15 € musste die Republik Argentinien, vertreten durch den stellvertretenden Generalkonsul Meyer erklären, dass keine Vermögenswerte (ausser einiger Broschüren) auf dem Messestand vorhanden seien. In der Folge entstand ein Pfändungsprotokoll mit dem Ergebnis "Die Zwangsvollstreckung war hiernach erfolglos". Die Bedeuttung dieses Pfändungsprotokolles ist m. E. nach nicht hoch genug einzuschätzen! Der ganze Vorgang ist hier als PDF-File abrufbar.
Das ist eine ganze Kette von "Peinlichkeiten"wie die Republik Argy "vorgeführt" wird....
Sie wird sich weiterhin fortsetzen, bis meine 15,- € zuzüglich Vollstreckungskosten bezahlt sein werden....