Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Mittwoch, 25. April 2007

105 Mio. USD sind nach wie vor in den USA eingefroren/gepfändet

und an dieser Sache sind meine Freunde aus Buenos Aires beteiligt


4.5 Court of Appeals – New York.
4.5.1 Attachment for $ 105,000,000 over the Republic of Argentina Central Bank’s
funds on January 2006.
4.5.2 The Court of Appeals has denied the attachment on January 2007.
4.5.3 Based on new legal technical matters, the attachment was filed again,
freezing the funds.

(Punkt 4.5.3 ist Stand seit Anfang 2007)

Ein kleiner Überblick über Klagen in den USA vs. Sovereigns

und dass bislang wohl alle bezahlt worden sind:


Countries in default ALWAYS settled under the New York Court, and creditors ALWAYS GOT PAID.


A.I. Credit Corp. vs. Jamaica (1987)

Dart vs. Brazil (1994)

Credit Agricole vs. Paraguay (1992)

Fidelity Union & Trust Co. vs. Costa Rica (1992)

Weltover vs. Argentina (1992)

Pravin Bankers Associates vs. Peru (1993)

Elliott vs. Panama (1995)

Elliott vs. Peru (2000)

Ich arbeite mit einem argentinischen Anwaltsbüro zusammen

Ich arbeite mit einem argentinischen Anwaltsbüro zusammen (die wiederum mit einem New Yorker Anwaltsbüros Klagen vs. Argentinien durchführen). Ich stelle auf Wunsch gerne den Kontakt her.

Anhängige und bereits entschiedene Klagen (die von diesen Büros durchgeführt werden/wurden):

Applestein vs. Provincia de Buenos Aires (2002). With judgment (2003)
Applestein vs. Argentina (2002). With judgment (2003)
Kalberman vs. Argentina (2002). With judgment (2003)
Etevob vs. Argentina (2003). With judgment (2004)
Franceschi vs. Argentina (2003). With judgment (2004)
Mazzini vs. Argentina (2003). With judgment (2005)
Prima vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Mazoral vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Morata vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Moldes vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Cilli vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Buczat vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Rosa vs. Argentina (2004). With judgment (2006)
Consolini vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Legnaro vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Martinez vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Ferri vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Rigueiro vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Sauco vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Bettoni vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Fedecostante vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Lisi vs. Argentina (2005) With judgment (2006)
Rossini vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Klein vs. Argentina (2005). With judgment (2007)
Botti vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Lovatti vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Pasquali vs. Argentina (2005). With judgment (2006)
Bolland vs. Argentina (2006)
Amoroso vs. Argentina (2006)
Bliway vs. Argentina (2006)
Ivelo Holding Corp. vs. Argentina (2006)
Tadayon vs. Argentina (2006)
Beyer vs. Argentina (2007)
Palladini vs. Argentina (2007)
Catto vs. Argentina (2007)
Palladini vs. Argentina (2007)

Samstag, 21. April 2007

In einer meiner frühen Klagen (vom 5.12.2002) habe ich die Virulenz des Annahmeverzuges bereits erkannt

und entsprechend beantragt. Unter Punkt 7 habe ich schon damals (als blutiger, "juristischer" Laie) beantragt, den Annahmeverzug festzustellen. In der Anlage A 5 ist/war das Protokoll über den Annahmeverzug bei der CSFB vom 15.11.2002 beigefügt (im PDF-File letzte Seite).

Viele Urteile vs. Argy die kursieren, haben diesen Annahmeverzug nicht im Tenor und tuen sich entsprechend schwer in der Zwangsvollstreckung.

30 C 2727/02-71-Klageschrift vom 5.12.2002

Wie gesagt, die meiste Zeit verbringe ich mittlerweile mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und verfüge über entsprechende Erfahrungen aus an die 100 Verfahren die ich selbst durchführe oder aber begleite bzw. über deren Fortgang ich informiert werde.

Donnerstag, 19. April 2007

Die vielleicht wichtigste Passage des Urteils 31 C 1721-06-16

"....Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zinscoupons in Annahmeverzug befindet ist insofern ebenfalls begründet. Die Beklagte hat sämtliche den Zinscoupons zugrunde liegenden Zahlungsfristen für die Zinszahlungen nach Einstellung ihrer Zahlung Ende des Jahres 2001 verstreichen lassen und erklärt, keine Zahlungen mehr leisten zu wollen. Zur Begründung eines Annahmeverzugs bedurfte es diesbezüglich daher keines Angebots der Klägerin mehr (§ 296 BGB) [vgl. LG Frankfurt am Mai, Urt. v. 15.09.2006, Az.: 2/21 0 496/05]....."

(Seite 12 Mitte des Urteils)

31 C 1721/06-16

Der Wunsch der Argys nach Fristverlängerung um glatte 3 Monate

wurde auf magere, wenige Tage gewährt. Nach ZPO kann einmalig die Frist verlängert werden (ohne der Klägerseite Gehör zu gewähren). Dieses Recht wurde den Argys gewährt....allerdings auf wenige Tage zusammengestrichen. Ich meine, die Luft für die Argys die Rechtsstreite immer wieder zu verschieben, wird immer dünner.

Dieses Verfahren ist für mich eines der schnellsten, was Fristen und Terminierung anbelangt.

Aus dem Wunsch der Argys , die Klageerwiderungsfrist auf glatte 3 Monate zu verlängern, schließe ich, dass die Rechtsverteidigung durch die Vielzahl der Fälle doch etwas in Atemnot gerät. Also auf, macht den Argys richtig Arbeit, damit sie endlich einsehen, nur Zahlen bringt Frieden.....Rechtsfrieden....


31 C 827/07-23-Antrag auf Fristverlängerung und Bescheid dazu.

Mittwoch, 18. April 2007

31 C 1721/06-16 Vollstreckbare Ausfertigung...und...dieses Urteil ist wirklich vollstreckbar,

da sich zum einen der Annahmeverzug liquid aus dem Tenor ergibt
und zum anderen, die weiterlaufenden Zinsen ohne Zug-um-Zug tenoriert sind. Dazu muss man sehen, dass die weiterlaufenden Zinsen als Hauptforderung (und nicht als Nebenforderung) eingeklagt wurden. Der zu Grunde liegende 10.000er wurde nämlich in dieser Klage nicht geltend gemacht.

(diese Feinheiten, dass es "wirklich" vollstreckbar ist, kann nur nachvollziehen, wer, wie ich an die 100 Zwangsvollstreckungen begleitet bzw. selbst durchgeführt hat und mit entsprechenden Erinnerungen/Beschwerden und sonstigen Widrigkeiten zu kämpfen hat-hatte)


31 C 1721/06-16 (vollstreckbare Ausfertigung)

Montag, 16. April 2007

Für die (effektive) WKN 130 860 gibt es eine Globalurkunde

Sie hat einen Wert von 15 Mio. DM und verbrieft als Sammelurkunde den Nummernkreis 15.001 bis 30.000 der 1.000er Stücke.

Damit sollte es m. E. nach möglich sein, aus einem Miteigentumsanteil an dieser Globalurkunde eine Leistungsklage vs. Argentinien zu führen.

Kopie der Globalurkunde der WKN 130 860 (Nummern 15001 bis 30000 im Gesamtwert von 15 Mio. DM)

Samstag, 14. April 2007

wer schon immer mal wissen wollte, was für Klagen vs. Provinz Buenos Aires anhängig sind

Litigation

Bondholder Claims

In the United States, there are nine suite currently pending against the Province for unpaid interest and matured principal, which total approximately U.S.$2.2 million in U.S. doUar-denominated bonds and approximately €337,000 in Euro-denominated bonds. Since November 1,2006, judgments have been entered against the Province in four suits for unpaid principal and interest on its bonds in default. The Province has four pending appeals in connection with the judgments that have been entered against it.

In Germany, since November 1,2006, three new individual lawsuits have been filed by bondholders against the Province. First, in October 2006, a bondholder filed a claim against the Province for €303,862.83. The Province has responded to this claim. In December 2006, two bondholders filed claims in the amounts of €20,000 and €2,860,000, respectively. The Province has until April 2007 to file responses on both claims. The total principal amount claimed in bondholder proceedings against the Province in Germany is now at €3,414,497, plus interest, as of the date of this offering memorandum.

In Switzerland, in November 2006, she Zurich District Court ruled that the Province was required to pay a sum of Sfr.440,000 plus interest and expenses in connection with the sole bondholder proceeding in that country against the Province. The Province decided not to appeal the judgment. The bondholder has not, as of the date of this offering memorandum, initiated proceedings to collect payment on the judgment.

Mit dem Gläubiger der PBA, der das Urteil aus Zürich erstritten hat, arbeite ich in der Zwangsvollstreckung zusammen.

Nur 5 Tage nach Klageeinreichung schon Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt!

Langsam wirds eng für die Argys beim AG in Frankfurt.
Klageeinreichung per DHL-Express (abgehend 29.3.2007) und schon am 4.4.2007 (also weniger als eine Woche) wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur 10 Wochen später angesetzt. Ausserdem wurde den Argys ein definitives Zeitfenster von 6 Wochen zur Klageerwiderung gsetzt.

31 C 827/07-23 Ladung

Der Annahmeverzug ist der Dreh- und Angelpunkt in vollstreckbaren Urteilen

Am 17.4.2007 habe ich eine mündliche Verhandlung (Mittags sind einige Vollstreckungsmaßnahmen vs. Argy terminiert). Dort geht es insbesondere auch um den Annahmeverzug. Auf einen SS von RA Strba, der mir erst gestern (also wenige Tage vor der Verhandlung zugestellt wurde) habe ich noch einmal mit vielen Anlagen und Verweisen geantwortet. In meiner e-mail-verteilerrunde habe ich ihn schon rundgemailt.

Auf Grund meiner vielfältigen Vollstreckungspraxis und den daraus resultierenden Erfahrungen, kann ich euch nur immer wieder den Annahmeverzug ans Herz legen.

SS vom 14.4.07 zum Annahmeverzug

Donnerstag, 12. April 2007

Annahmeverzug ist das Schlüsselwort für alle Zwangsvollstreckungen vs. Argy

Da ich jede Menge an Zwangsvollstreckungen begleite bzw. selbst durchführe, kann ich euch aus meinen Erfahrungen heraus dieses Thema nur dringendst ans Herz legen.

Wer also mehr als nur einen Titel vs. Argy haben will, sollte diesem Punkt, der für die Zwangsvollstreckung äusserst wichtig ist, grosse beachtung schenken!!

Verschiedene Postings/Kommentare im wiebel-bord erfordern eine Erläuterung:

Es genügt nicht, den Annahmeverzug bei den Hauptzahlstellen durch eine golobale Vorlegung seitens CBF (am 19. und 22.12.2007 erfolgt) herzustellen. Dieser Annahmeverzug muss sich auch liquid aus dem Tenor des Urteils ergeben (der/die Gerichtsvollzieher/in und auch der/die Rechtspflegr/in lesen "nur").

Mittwoch, 11. April 2007

Die Provinz Buenos Aires hat heute einen neuen Bond platziert (400 Mio. USD / 9,625% / 144a und Reg S

Die Provinz Buenos Aires hat heute einen neuen Bond platziert (400 Mio. USD / 9,625% / 144a und Reg S / LFZ: 18.4.2028 / Joint Books Barclays/DB).

ich habe mir bei scribd.com ein weiteres format zugelegt

um meine anliegen zur rückgewinnung unserer gelder von argentinien zu "promoten"...

mein format bei scribd.com

Die ATFA hat eine grosse Anzeige in den USA geschaltet

Diese Interessenvereinigung macht in den USA Druck um bessere Konditionen in den Argy-Default-Bonds zu erreichen. Ende April/Anfang Mai wird die ATFA in Frankfurt und wohl auch in Berlin sein.

ATFA-anzeige in den USA

Dienstag, 10. April 2007

31 C 1721/06-16 / am 5.4.07 erging Urkundsvorbehaltsurteil zu Gunsten der EMB Consulting GmbH vs. Argy

Am Fr., den 5.4.2007, 14°° war VT und ein ausgesprochen wichtiges Urkundsvorbehaltsurteil vs. Argy wurde verkündet und auf etwa 13 Seiten begründet.

Der Tenor in Kürze:

Argy wird verurteilt die weiterlaufenden Zinsen von 10 1/4% seit 7.2.2003 aus 5.112,92 € zu zahlen....Das wichtige daran: es erfolgte keine Zug-um-Zug-Verurteilung für die weiterlaufenden Zinsen!!

dann folgen noch 2 weitere Positionen, in denen Zug-um-Zug gegen Übergabe von einigen Zinsscheinen als Gegenleistung seitens des Gläubigers (der EMB Consulting GmbH) "geschuldet" werden, die entsprechenden Geldbeträge von Argy zu leisten sind.

Das wichtige an der Porition: Hier wurde tenoriert, dass sich die Republik Argentinien im Annahmeverzug dieser Zinsscheine befindet.

In Kürze (sobald mir das Urteil zugestellt wurde), werde ich es publizieren.

Sonntag, 8. April 2007

[New York #1312305 v8] Für unser weltweites Pfändungskonzept ist die Trust Indenture wichtig

THE REPUBLIC OF ARGENTINA as Issuer
and
as Trustee
TRUST INDENTURE
dated as of [ ], 2004
DEBT SECURITIES

mir liegt ein Entwurf von cgsh in der Version [New York #1312305 v8] vor.

Wer sich mit dieser Problematik beschäftigen will, kann von mir dieses Dokument anfordern.

Wichtige Passagen aus der "Treuhandvereinbarung" füge ich in Form von Kommentaren an das Hauptposting an (dies um mein Blog nicht zu zerfasern....)

Samstag, 7. April 2007

test für ping auf weblogs.com

dort könnt ihr euch anmelden um einen hinweis auf einen neuen eintrag von mir zu bekommen....

"Pfändungs"-Shopping in Europa (später weltweit)

in Abwandlung des geflügelten Wortes Forum-Shopping ist zur Pfändung der 7 Zahlungsströme jährlich ein europaweites Pfändungs-Shopping notwendig. Dazu müssen die Zivilprozessordnungen europaweit daraufhin abgeklopft werden, wo solche Zahlungsströme (die leider nicht einfach jeweiligen Hauptzahlstellen in den jeweiligen Ländern entspringen) angreifbar sind. Ein europaweit vollstreckbarer Titel vs. Argy könnt ihr hier anclicken. Dort seht ihr auch, dass die EMB Consulting GmbH solche Titel kauft, um diese Pfändungsvariante zeitgleich europaweit durchzuführen.

7 Zahlungsströme im Jahr aus Argentinien zur Bedienung von neuen Anleihen

die ISIN der bedienten argy-Anleihen mit Zinsterminen



PAR-Bonds 31. März und 30.Sept eines jeden Jahres

Pars, die auf U.S.-Dollar lauten und dem Recht
des Bundesstaates New York unterliegen
US040114GK09

Pars, die auf U.S.-Dollar lauten und
argentinischem Recht unterliegen
ARARGE03E097

Pars, die auf Euro lauten
XS0205537581

Pars, die auf Peso lauten
ARARGE03E105


Discount-Bonds 30. Jun und 31. Dez eines jeden Jahres

Discounts, die auf U.S.-Dollar lauten und dem
Recht des Bundesstaates New York unterliegen
US040114GL81

Discounts, die auf U.S.-Dollar lauten und
argentinischem Recht unterliegen
ARARGE03E113

Discounts, die auf Euro lauten
XS0205545840

Discounts, die auf Peso lauten
ARARGE03E121


Quasi-Par-Bond (keine Ahnung, dürfte in Europa so gut wie nicht umlaufen)

Quasi-Pars
ARARGE03E139


GDP-Kicker jeweils am 15.12. eines Jahres (aber abhängig von GDP-Trigger-Schwellen)


BIP-gebundene Wertpapiere, die auf U.S.-Dollar
lauten und dem Recht des Bundesstaates New
York unterliegen
US040114GM64

BIP-gebundene Wertpapiere, die auf U.S.-Dollar
lauten und argentinischem Recht unterliegen
ARARGE03E154

BIP-gebundene Wertpapiere, die auf Euro lauten
XS0209139244

BIP-gebundene Wertpapiere, die auf Peso lauten
ARARGE03E147

BODEN-Bond 3. Feb. Und 3. Aug jeden Jahres (im Aug jeweils mit 12,5% Kapitaltilgung)

ARARGE034678

Freitag, 6. April 2007

das nach-umschuldungs-argy-bonduniversum und neuemissionen (auf wallys wunsch hin)

US$ Latin America Ny close - 4th-April-2007

Argentina

Bond Desc BID ASK BidYld AskYld Duration
-------------------------------------------------------------
Bonar V 99.600 100.100 7.19 7.04 3.52
Boden 12 72.050 72.300 7.05 6.91 2.51
Boden 13 79.250 79.750 7.15 6.91 2.69
Bonar VII 97.000 97.500 7.71 7.61 5.23
Boden 15 92.600 93.100 8.25 8.17 6.44
AR Dis USD* 116.700 117.200 6.98 6.95 12.60
AR Par USD* 52.000 52.500 6.77 6.71 16.95

AR Dis EUR* 103.900 104.400 7.50 7.46 12.43
AR Par EUR* 45.100 45.600 7.22 7.15 16.89

Boden 08 13.600 13.850 1.68 -0.22 0.96
Pre 08 47.500 47.850 1.61 1.08 1.38
Pro 12 56.200 56.700 3.65 3.42 4.01
Boden 14 37.000 37.500 4.32 4.06 5.37
Bogar 18 49.000 49.500 4.84 4.66 5.71
AR Dis ARS/$ 48.750 49.250 5.80 5.72 13.95
AR Par ARS/$ 18.850 19.350 5.44 5.31 20.57

GDP Wrts ARS 3.850 3.950
GDP Wrts USD 13.900 14.150
GDP Wrts EUR 13.450 13.700
*Clean prices.

Sonntag, 1. April 2007

Im Beschluss 2 BvR 1549/06 bestätigt das BVerfG, dass die Instanzgerichte tatbestandlich über den "Notstand" entscheiden müssen

Gegen die vom OLG, 8. Senat mit Urteil vom 26.6.2006 (8 U 110/03) abgewiesene Berufung und nicht zugelassene Revision(die Argys gehen gegen jedes Urteil, bei dem sie unterlegen sind, in die Berufung zum OLG) der Argy-Anwälte haben diese als letzten Verzweifelungsakt, dass unvermeidliche doch noch zu vermeiden eine Verfassungsbeschwerde (ich kann die vielen Verfassungsbeschwerden der Argy-Anwälte gegen meine erfolgreichen Aktionen schon gar nicht mehr so richtig auseinanderhalten) eingereicht. Diese wurde einstimmig per Beschluss (2 BvR 1549/05) nicht zur Entscheidung angenommen.

hier noch einmal in Kürze die wichtigsten Urteile und Beschlüsse die den Weg freimachten

Hier noch einmal in kürze die wichtigsten Urteile des vergangenen Jahres. Am 16.2.06 gelang es mir die Aussetzungspraxis des 8. Senates des OLG Frankfurt zu "beenden". Der Senat stellte mit Beschluss 8 U 109/03 fest, dass sich Argentinien materiell-rechtlich nicht mehr im "Staatsnotstand" befindet. Mit Urteil 8 U 110/03 vom 27.6.2006 gewann ich das erste Berufungsverfahren vs. Argentinien aus/gegen einem/ein Urkundsvorbehaltsurteil aus dem Mai 2003 (dieses Urkundsvorbehaltsurteil vs. Argentinien vom Mai 2003 war eines der ersten Urteile überhaupt vs. Argentinien). Am 28.11.2006 gewann ich mit dem Urteil 30 C 1595/05-20 erstinstanzlich im Nachverfahren ein Musterurteil einer "Klagegesellschaft" vs. Argentinien. Dieses Urteil ist mit seinen Ausführungen zum Rechtsberatungsgesetz aufsehenerregend. Endgültige Rechtsicherheit für das Konzept der "Klagegesellschaften" in der Argentinien-Saga werden wir aber erst in einem/einigen Jahr/en haben, wenn wir die Kausa beim OLG (Pessimisten reden sogar vom BGH / BVerfG oder gar EuGH) verhandelt sehen.