"....Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zinscoupons in Annahmeverzug befindet ist insofern ebenfalls begründet. Die Beklagte hat sämtliche den Zinscoupons zugrunde liegenden Zahlungsfristen für die Zinszahlungen nach Einstellung ihrer Zahlung Ende des Jahres 2001 verstreichen lassen und erklärt, keine Zahlungen mehr leisten zu wollen. Zur Begründung eines Annahmeverzugs bedurfte es diesbezüglich daher keines Angebots der Klägerin mehr (§ 296 BGB) [vgl. LG Frankfurt am Mai, Urt. v. 15.09.2006, Az.: 2/21 0 496/05]....."
(Seite 12 Mitte des Urteils)
31 C 1721/06-16
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