Dienstag, 22. September 2009

Argy-anleihen mit deutschem gericHTSTAND in den usa einklagen

die Möglichkeit besteht. Näheres auf e-mail-Anfrgae

Montag, 21. September 2009

ich bin wieder zurück in der argy-welt
von jetzt an werde ich wieder mitspielen im argy-spiel um unbezahlte anleihen. ein paar postings im wiebel-board zeigen mein erneutes engagement

Samstag, 29. September 2007

ich habe lange nichts von mir hören lassen....

ich habe lange nichts von mir hören lassen....

ich habe seit geraumer zeit einen "burn-out".
ich habe mich wohl mit argentinien zu sehr gestresst. langsam gehts besser.
mein sohn hilft mir .
er ist unter 06151 14 77 94 tel erreichbar
viele grüsse rolf koch

Sonntag, 8. Juli 2007

Erstmals hoheitliche Gelder hinterlegt (1.000€)

mal sehen was daraus wird....

weitere Infos in meinem Forum (dort könnt ihr posten und kommentieren und eure Einschätzung mitteilen)

Samstag, 7. Juli 2007

Ein weiteres Weblog (Blog) von mir

Guckt mal gelegentlich hier bei mir rein...

Ein weiteres weblog von mir bei wordpress.com

Hier mein Forum

Hier eine etwas ältere Webpräsenz von mir (Rolf´s Bemerkungen zu notleidenden Argentinien-Anleihen (mit Hinweisen zur gerichtlichen Durchsetzung der Anleiheforderungen / Keine Rechtsberatung)


Die Staatsnotstandseinrede wirkt nicht gegenüber Privaten

Am 5.7.2007 wurde mir der Beschluss des BVerfG vom 8.5.2007 zugestellt. Ich war Ausgangskläger in 6 der 7 (noch zur Entscheidung anstehender) Vorlageverfahren.

Der Beschluss 2 BvM 1-5/ und 2 BvM 1-2/06 ist hier abrufbar (Achtung ca 900 KB gross).

Ausführliche Diskussion und Hintergründe sind in der Kommentierung von Stefan Engelsberger (Interessengemeinschaft Argentinien - IGA -) nachzulesen.


Das BVerfG hat ganz elegant die Problematik weitere Feststellungen zu Staatsnotstandsfragen umgangen. Durch die Formulierung der Vorlageverfahren (ob eine Wirkung gegenüber Privaten etnfaltet wird) konnte es sich die Prüfung relativ einfach machen....


RN 64

".....4. Die Frage nach der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung gerade eines wirtschaftlichen oder finanziellen Staatsnotstands wie auch nach dessen Voraussetzungen im Hinblick auf den Gefährdungsgrad wesentlicher Staatsinteressen kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls kann auch ein wirtschaftlich oder finanziell definierter Notstand seitens eines Staates nicht gegenüber Privaten eingewendet werden, solange es an einer gewohnheitsrechtlichen Regel des Völkerrechts fehlt, die die Übertragbarkeit der Einrede des Notstands von Völkerrechtsverhältnissen auf Privatrechtsverhältnisse anerkennt....."




Randnummer 95 des Sondervotums der Richterin Lübbe-Wolff.....als Obiter Dictum von unschätzbarem Wert !?!?!....mal sehen wie das einzuschätzen ist....

"....95
Die Entscheidung des Senats bedeutet demgegenüber, dass die völkerrechtliche Einrede des Staatsnotstands, da sie in Privatrechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten nicht anwendbar sein soll, weder im Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren eine Rolle spielen kann. Privatgläubiger - auch solche, die Staatsanleihen mit ungünstigen Risikobewertungen und entsprechend günstigen Zinsversprechen bewusst als spekulative Anlage gekauft haben (als Anschauungsmaterial dazu siehe OLG Frankfurt am Main, VersR 2005, S. 797 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, S. 1689 f.; LG Münster, BKR 2003, S. 762 ff. und S. 764 ff.) - können ihre Forderungen danach von nun an in Deutschland auch angesichts katastrophaler innerer Zusammenbrüche des Schuldnerstaates nicht nur titulieren lassen, sondern bei entsprechendem Immunitätsverzicht in den Anleihebedingungen auch mit Vollstreckung in für hoheitliche Zwecke bestimmtes Vermögen des Schuldnerstaates durchsetzen. Der US-amerikanische Rechtszustand liegt deutlich näher am Völkerrecht.


Lübbe-Wolff ...."

Freitag, 6. Juli 2007

Die FAZ berichtet über "meine" Verfahren beim BVerfG

und erfolgreiche Zwangsvollstreckungen vs Argentinien.

FAZ vom 6.7.2007

Bundesverfassungsgericht zu Argentinien und der "nicht" - Wirkung der Staatsnotstandseinrede gegenüber privaten Anleihegläubigern.

2 BvM 1-5/03 und 2 BvM 1-2/06