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Samstag, 7. Juli 2007

Die Staatsnotstandseinrede wirkt nicht gegenüber Privaten

Am 5.7.2007 wurde mir der Beschluss des BVerfG vom 8.5.2007 zugestellt. Ich war Ausgangskläger in 6 der 7 (noch zur Entscheidung anstehender) Vorlageverfahren.

Der Beschluss 2 BvM 1-5/ und 2 BvM 1-2/06 ist hier abrufbar (Achtung ca 900 KB gross).

Ausführliche Diskussion und Hintergründe sind in der Kommentierung von Stefan Engelsberger (Interessengemeinschaft Argentinien - IGA -) nachzulesen.


Das BVerfG hat ganz elegant die Problematik weitere Feststellungen zu Staatsnotstandsfragen umgangen. Durch die Formulierung der Vorlageverfahren (ob eine Wirkung gegenüber Privaten etnfaltet wird) konnte es sich die Prüfung relativ einfach machen....


RN 64

".....4. Die Frage nach der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung gerade eines wirtschaftlichen oder finanziellen Staatsnotstands wie auch nach dessen Voraussetzungen im Hinblick auf den Gefährdungsgrad wesentlicher Staatsinteressen kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls kann auch ein wirtschaftlich oder finanziell definierter Notstand seitens eines Staates nicht gegenüber Privaten eingewendet werden, solange es an einer gewohnheitsrechtlichen Regel des Völkerrechts fehlt, die die Übertragbarkeit der Einrede des Notstands von Völkerrechtsverhältnissen auf Privatrechtsverhältnisse anerkennt....."




Randnummer 95 des Sondervotums der Richterin Lübbe-Wolff.....als Obiter Dictum von unschätzbarem Wert !?!?!....mal sehen wie das einzuschätzen ist....

"....95
Die Entscheidung des Senats bedeutet demgegenüber, dass die völkerrechtliche Einrede des Staatsnotstands, da sie in Privatrechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten nicht anwendbar sein soll, weder im Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren eine Rolle spielen kann. Privatgläubiger - auch solche, die Staatsanleihen mit ungünstigen Risikobewertungen und entsprechend günstigen Zinsversprechen bewusst als spekulative Anlage gekauft haben (als Anschauungsmaterial dazu siehe OLG Frankfurt am Main, VersR 2005, S. 797 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, S. 1689 f.; LG Münster, BKR 2003, S. 762 ff. und S. 764 ff.) - können ihre Forderungen danach von nun an in Deutschland auch angesichts katastrophaler innerer Zusammenbrüche des Schuldnerstaates nicht nur titulieren lassen, sondern bei entsprechendem Immunitätsverzicht in den Anleihebedingungen auch mit Vollstreckung in für hoheitliche Zwecke bestimmtes Vermögen des Schuldnerstaates durchsetzen. Der US-amerikanische Rechtszustand liegt deutlich näher am Völkerrecht.


Lübbe-Wolff ...."

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