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Montag, 22. Januar 2007

Das allererste Urkundsvorbehalts-Urteil (2-21 O 146/03) mit festgestelltem Annahmeverzug bei einer Hauptzahlstelle (CSFB)

Das allererste Urkundsvorbehalts-Urteil (2-21 O 146/03) mit festgestelltem Annahmeverzug bei einer Hauptzahlstelle (CSFB)

ein ganz wichtiges, nicht zu unterschätzendes Detail. D. h. u. U. sogar essentiell.

tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.112,92 € Zug um Zug gegen
Aushändigung der Inhaber-Teilschuldverschreibung der 10 % %
DM-Anleihe der Republik Argentinien, Nummer 30633, Laufzeit 1996 -
06.02.2003 (WKN 130 860), Nennwert von 10.000,00 DM, zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10 V* % Zinsen aus
5.112,92 € seit dem 06.02.2003 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 524,07 € Zug um Zug gegen
Aushändigung des Inhaber-Jahreszinsscheins der 10 % % Inhaber-
Teilschuldverschreibung der Republik Argentinien, Nr. 6/30633, Laufzeit
1996 - 06.02.2003 (WKN 130 860), zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 524,07 € Zug um Zug gegen
Aushändigung des Inhaber-Jahreszinsscheins der 10 % % Inhaber-
Teilschuldverschreibung der Republik Argentinien, Nr. 7/30633, Laufzeit
1996 - 06.02.2003 (WKN 130 860), zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der 10 % %igen
Inhaber-Teilschuldverschreibung der Republik Argentinien über
10.000,00 DM Nennwert betreffend der WKN 130 860 mit der Inhaber-
Teilschuldverschreibungsnummer 30633 sowie den zugehörigen
Zinscoupons Nr. 6 und 7 im Annahmeverzug ist.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

9. Der Beklagten bleibt die Geitendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren
vorbehalten.

-Tatbestand-

....

Unter dem 13.02.2003 hatte der Kläger bei der Credit Suisse First Boston (Europe) Limited, Niederlassung Frankfurt am Main, die genannte Teilschuldverschreibung sowie den sechsten und siebten Inhaberjahreszinsschein vorgelegt. Insoweit wird auf die Urkunde vom 13.02.2003 (Bl. 12 d. A.) Bezug genommen.

....

Entscheidunqsgründe:


Die Klage ist im Urkundenverfahren zulässig und begründet.

....

Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger hat unter dem 13.2.2003 der Beklagten an der Hauptzahlstelle der Credit Suisse First Boston, Niederlassung Frankfurt am Main, die Teilschuldverschreibung nebst den Zinsscheinen angeboten. Die Einlösung ist nicht erfolgt. Dies hat der Kläger durch eine Urkunde von diesem Tag belegt, so dass sich die Beklagte mit der Annahme der Inhaberteilschuldverschreibung nebst den zugehörigen Zinscoupons in Verzug befindet

......


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