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Freitag, 19. Januar 2007

Voraussetzungen zur Aktivlegitimation bei Klagen aus Argentinienanleihen, die nur als Globalurkunde vorliegen.

Voraussetzungen zur Aktivlegitimation bei Klagen aus Argentinienanleihen, die nur als Globalurkunde vorliegen.
Hier am Beispiel1 der 450 055
Eine Kurz2Überlegung von Rolf Koch3 WKN 450 055, § 12 Abs. (5)i ALB („Strukturiert“4 von Rolf Koch):

„…(5) Jeder Anleihegläubiger ist im Hinblick auf Schuldverschreibungen, die über ein Clearing System gehalten werden, berechtigt, in jedem Rechtsstreit gegen die Republik oder in jedem Rechtsstreit, in dem der Anleihegläubiger und die Republik Partei sind, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage zu verteidigen oder geltend zu machen:

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