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Mittwoch, 17. Januar 2007

2 Gattungen effektiver Stücke / einmal (vor Ende 2006) ausgeliefert....für immer gelitten....

(vorab mein copyright-vermerk - kein copy und paste bitte!!!)

Ende 2006 sind Abordnungen von DB / CSFB /DreBa / und weitere? zu CBF getigert und haben die Globalurkunden geprüft, die effektiven Bestände stichprobenhaft und somit die Vorlegungserfordernisse des § 801 BGB in den Tresoren von CBF erfüllt. Alles was nach dem Jahreswechsel 2006/7 ausgeliefert wird, hat die Eigenschaft der erfolgten Vorlegung....

unangenehme Begleiterscheinung:

CBF wird wohl nur solche Bestände (mit der "globalen" Vorlegungsbescheinigung) gegebenenfalls zurück in die Girosammelverwahrung nehmen. D.h. konkret, wer sich vor Ende 2006 seine effektiven Bestände hat ausliefern lassen und jetzt demnächst einknickt um an einer weiteren Umtauschrunde teilzunehmen (oder seine Bestände über die Girosammelverwahrung verkaufen will und zu Geld machen will) hat dauerhaft gelitten !!!!

weitere Infos bei mir (telf unter 06151 14 77 94) bzw. in Kürze (wenn ich mehr Zeit habe, das auszuformulieren)

Jetzt habe ich genauere Infos:

"...Wahrung der Vorlegungsfristen von Alt-Anleihen der Republik Argentinien
und Alt-Anleihen der Provinz Buenos Aires (BA)
Clearstream Banking1 informiert die Kunden, dass die bei ihr physisch verwahrten
Wertpapierbestände (inkl. der ggf. zugehörigen und bereits fälligen Zinsscheine) zu den
nachfolgend aufgeführten Emissionen am 19. bzw. am 22. Dezember 2006 den zuständigen
Zahlstellen nach den Bestimmungen des § 801 BGB physisch und unter Aufforderung zur Zahlung
vorgelegt worden sind: (es folgt eine Aufzählung)

Die Vorlage und Zahlungsaufforderung wurde durch zwei vertretungsberechtigte Mitarbeiter der
jeweiligen Zahlstellen gegenüber der Clearstream Banking AG schriftlich und rechtsverbindlich
bestätigt. Diese Bestätigungen können auf Anforderung eines Kunden und bei Nachweis eines
diesbezüglichen Depotbestandes in bestätigter Kopie zur Verfügung gestellt werden....."



und jetzt kommt der Hammer:

"....In diesem Zusammenhang werden die Kunden gebeten, ab sofort bei physischen Einlieferungen
zu den vorbezeichneten Emissionen darauf zu achten, dass eine aktuelle und von der jeweils
zuständigen Zahlstelle rechtsverbindlich unterzeichnete Vorlegungsbestätigung nach § 801 BGB
den betreffenden Urkunden beigefügt ist. Anderenfalls kann eine Gutschrift in
Girosammelverwahrung (GS) durch die Clearstream Banking AG künftig leider nicht mehr
vorgenommen und der Auftrag müsste an den Absender retourniert werden....."

CBF Domestic D074

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