da ist für meine argumentation ein ausschnitt aus einem OLG-beschluss zu § 522 Abs. 2 ZPO sehr hilfreich: (vielleicht hilft er auch anderen klägern....)
„….Im folgenden wiederholt die Beklagte zum Staatsnotstand und zu den aus ihrer vermeintlichen Zahlungsunfähigkeit folgenden Konsequenzen ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, die dem Senat bereits in früher entschiedenen Parallelverfahren präsentiert worden sind. Mit diesen Einwänden hat sich der Senat bereits in früheren Entscheidungen zu parallel gelagerten Verfahren ausführlich beschäftigt (u. a, Urteil vom 13. 6. 2006 - 8 U 107/03 = NJW 2008, 2931 ff.), Der Senat teilt dort die Rechtsansicht des Landgerichts, dass die hiesigen Schuldverschreibungen der o.g. Bestimmung des IWF-Übereinkommens nicht unterliegen und vertritt im übrigen die Auffassung, dass die Beklagte sich nicht mehr im Staatsnotstand befindet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgrunde dieses Urteils und späterer Urteile in weiteren Parallelverfahren verwiesen (u. a. Entscheidungen vom 29. 9. 2008 - Az. 8 U 60/03, 6 U 235/03 und 8 U 236/03).
Die Beklagte setzt sich mit diesen Entscheidungen überhaupt nicht konkret auseinander. Sie wiederholt lediglich die Argumente, die der Senat dort schon als unerheblich bewertet hat. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 14. 9. 2006 die Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen das oben zuerst genannte Urteil des Senats nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr durch die Endentscheidungen des Senats weder die Rechtsweggarantie nach Artikel 19 Abs. 4 GG eingeschränkt, noch sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen wird (Az.: 2 BvR 1504/06).
....
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat hat in der o. g. Entscheidung sowie in nachfolgenden Urteilen (z. B. Entscheidung vom 29. 9. 2006 - 8 U 60/03) klargestellt, dass seine Bewertung auf tatsächlicher Grundlage beruht und dass keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufgeworfen werden. Auch insoweit wird auf den o. g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.9. 2006 verwiesen, in dem diese Einschätzung des Senats gebilligt wird.
Frankfurt am Main, den 12. Dezember 2006
Oberlandesgericht, 8. Zivilsenat….“
Eine klarere Zurückweisung der „gebetsmühlenartig“ vorgetragenen angeblichen Notstandsargumente der Beklagten ist kaum vorstellbar!!
2 Kommentare:
test
bereits im mai 2006 habe ich ein urteil für die ABDRECO TR II LTD. erstritten. Die dortige, zurückweisende begründung zum notstandsgefasel der argys wurde sogar in der NJOZ Heft 35, 2006, 3183,84 abgedruckt:
„….AG Frankfurt a.M.: Argentinien-Anleihen und Staatsnotstand NJOZ 2006 Heft 35 3183
AG Frankfurt a.M., Urkundsvorbehaltsurteil vom 16. 5. 2006 - 30 C 1595/05
Argentinien-Anleihen und Staatsnotstand
GG Art. 100 II
1. Es gibt keine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach im Hinblick auf die Beachtung und Rücksichtnahme auf einen durch Zahlungsunfähigkeit eingetretenen Staatsnotstand die Erhebung von Zahlungsklagen gegen den zahlungsunfähigen Staat nicht zulässig wäre.
2. Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 II GG sind Existenz, Rechtscharakter, Tragweite und Bindungskraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts. Danach stellt das BVerfG lediglich fest, ob der Staatsnotstand als Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt. Die Frage, ob sich der Staat tatsächlich in einem Staatsnotstand befindet, kann vom BVerfG nicht überprüft werden. Diese Frage ist der Normenverifikation vorgeschaltet.
3. Die Republik Argentinien kann sich nicht mehr auf einen durch Zahlungsunfähigkeit verursachten Staatsnotstand berufen. (Leitsätze der Redaktion)
Zum Sachverhalt:
Die Kl. nimmt die beklagte Republik Argentinien auf Zahlung aus Inhaberteilschuldverschreibungen in Anspruch. Die Bekl. rief am 12. 12. 2001 den nationalen Notstand aus und setzte am 6. 2. 2002 den Auslandsschuldendienst aus. Am 22. 12. 2005 verlängerte die Bekl. das Notstandsgesetz bis zum 31. 12. 06. Sie ist der Auffassung die Ansprüche der Kl. seien infolge des bestehenden Staatsnotstands nach den Regeln des Völkerrechts derzeit suspendiert. Das Gericht hat das Verfahren zunächst ausgesetzt. Nachdem der 8. Senat des OLG Frankfurt a.M. durch Beschluss vom 16. 2. 2006 unter Aufgabe seiner bis dahin vertretenen Rechtsauffassung den im Verfahren 8 U 109/03 ergangenen Aussetzungsbeschluss aufgehoben hatte (im Anschluss veröffentlicht) hat das erkennende Gericht den Aussetzungsbeschluss wieder aufgehoben. Die im Urkundsverfahren erhobene Zahlungsklage hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig. (Wird ausgeführt.)
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht eine allgemeine völkerrechtliche Regel entgegen, wonach im Hinblick auf die Beachtung und Rücksichtnahme auf einen durch Zahlungsunfähigkeit eingetretenen Staatsnotstand die Erhebung von Zahlungsklagen gegen den zahlungsunfähigen Staat nicht zulässig wäre. Insoweit ist auch eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 GG nicht geboten. Die Bekl. vermochte nicht darzutun, dass es ernsthaft zweifelhaft sei, dass eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist mit dem Inhalt, dass ein Staat auf Grund Zahlungsunfähigkeit berechtigt ist, die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern zu verweigern. Ernst zu nehmende Zweifel bestehen nämlich nur dann, wenn das Gericht von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von der Lehre anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (BVerfGE 96, 68 = NJW 1998, 50, unter II 1b). Davon ist auch nach dem umfangreichen Vortrag der Bekl. nicht auszugehen. Selbst wenn man annähme, dass sich aus dem von der Bekl. vorgelegten Privatgutachten Zweifel im dargelegten Sinne ergeben, ist dem Gutachten aber jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine Zahlungsklage gegen einen zahlungsunfähigen Staat unzulässig sei. Aber auch dann, wenn man die Auffassung vertreten würde, dass ein entsprechender Völkerrechtsgrundsatz auch auf die Zulässigkeit einer Zahlungsklage gegen einen Staat, der den Staatsnotstand ausgerufen hat, durchschlagen würde, wären weder Vorlage nach Art. 100 II GG noch Aussetzung AG Frankfurt a.M.: Argentinien-Anleihen und Staatsnotstand
NJOZ 2006 Heft 35 3184
nach § 148 ZPO im Hinblick auf bereits vorgelegte Verfahren geboten. Denn wie der 8. Senat des OLG Frankfurt a.M. in seiner zuletzt verkündeten Entscheidung vom 16. 2. 2006 (im Anschluss veröffentlicht), der sich das erkennende Gericht in Tenor und Begründung vollumfänglich anschließt, ausführt, wird der Prüfungsumfang des BVerfG durch Art. 100 II GG und § 83 I BVerfGG begrenzt. Vorlagegegenstand sind Existenz, Rechtscharakter, Tragweite und Bindungskraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts. Bei der Normenverifikation nach Art. 100 II GG stellt das BVerfG deshalb lediglich fest, ob der Staatsnotstand als Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt. Demgemäß kann die Frage, ob sich die Bekl. tatsächlich in einem Staatsnotstand befindet, vom BVerfG gar nicht überprüft werden. Diese Frage ist der Normenverifikation quasi vorgeschaltet. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Völkerrechtsregel nicht (mehr) vor, dann kann sich die Normenverifikation auf das Ausgangsverfahren nicht auswirken. Das ist vorliegend der Fall.
Das erkennende Gericht ist mit dem 8. Senat der Auffassung, dass sich die Bekl. nicht mehr auf den Staatsnotstand berufen kann. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht zur weiteren Begründung Bezug auf die zitierte Entscheidung und macht diese vollinhaltlich zum Gegenstand der vorliegenden Urteilsbegründung.
Die danach uneingeschränkt zulässige Klage ist auch begründet. (Wird ausgeführt.)
(Mitgeteilt von R. Koch, Mühltal)
Anm. d. Schriftltg.:…..“
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