Die Argumentation des OLG Frankfurt am Main vom Juni 2006 ähnelt - soweit hier relevant -weitgehend derjenigen, die das International Centre For Settlement Of Investment Disputes, Washington D.C., in dem Verfahren LG&E Energy Corp., LG&E Capital Corp. und LG&E International INC. (Kläger) gegen die Republik Argentinien (Beklagte) in der Entscheidung vom 3. Oktober 2006, ICSID Case No ARB/02/1 (verfügbar im Internet über: http://www.worldbank.org/icsid/cases/pdffARB021_LGE-Decision-on.-Liability-en.pdf) dargelegt hat. Ebenso wie das OLG Frankfurt am Main geht das International Centre For Settlement Of Investment Disputes, Washington D.C. davon aus, dass sich die Beklagte mittlerweile nicht mehr im Staatsnotstand befindet, wobei die Phase des Staatsnotstandes begrenzt wird auf den Zeitraum zwischen dem 01. Dezember 2001 bis zum 26. April 2003 (im Wortlaut heißt es auf S. 80 der Entscheidungsgründe: "Based on the analysis of the State of necessity, the Tribunal concludes that, first, said State started on 1 December 2001 and ended on 26 April 2003; .,.").
Ebenso wie das OLG Frankfurt am Main legt auch das International Centre For Settlement Of Investment Disputes, Washington D.C. in seiner Entscheidung vom 3.10.2006 überzeugend dar, dass die Gerichte berufen sind, die tatbestandliehen Voraussetzungen des Staatsnotstands zu beurteilen, wobei es keine Bindung an etwaige Notstandsgesetze des Schuldnerstaates gibt. Dabei verweist das International Centre For Settlement Of Investment Disputes nicht nur abstrakt darauf, dass kein völkerrechtlicher Grundsatz existiert, der die Bewertung der Leistungsfähigkeit allein in die Hände des Schuldnerstaats legen würde, sondern konkret darauf, dass die Beklagte seit 1900 durch eine Vielzahl von Notstandsgesetzen den Staatsnotstand proklamiert hat und sich, wenn man die Zeiträume der gesetzlich definierten Notstandslagen addiert, überwiegend im Staatsnotstand befunden habe. Eine solche inflationäre Notstandsgesetzgebung ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts nicht mit dem unstreitig restriktiv auszulegenden Begriff des Staatsnotstandes vereinbar und ist zudem auch nicht geeignet, für das erkennende Gericht eine Bindungswirkung zu entfalten.
Seiten 18/19 des 21-seiten-urteils
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