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Freitag, 1. Juni 2007

So könnte die Begründung für den Feststellungsantrag zum Annahmeverzug aussehen....

Zum Annahmeverzug

Die Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug gem. § 756 Abs. 1 ZPO setzt unter anderem einen urkundlichen Beweis für den Annahmeverzug der Schuldnerin voraus. Das Urteil ist eine solche zum Nachweis geeignete Urkunde.

„….Als Nachweisurkunden i.S.d. § 756 Abs. 1 2. Alt. ZPO kommen in Betracht: (1) das zu vollstreckende oder ein weiteres Urteil, wenn sich Befriedigung oder Annahmeverzug aus ihm (einschließlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe) „liquide“ (d.h. ohne schwierige rechtliche Überlegungen, für jeden klar erkennbar) ergeben; ... . (2) (besonders hervorzuheben) ein Feststellungsurteil; der Gläubiger kann auch mit seinem Klageantrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs des Schuldners verbinden und so eine rechtskraftfähige, für den Gerichtsvollzieher verbindliche Feststellung im Tenor des Vollstreckungstitels selbst erreichen.“


Zur Zulässigkeit eines solchen Festellungsantrages:


„….Ein solcher Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist als zusätzlicher Antrag neben dem Zahlungsantrag zulässig (BGH MDR 1989, 732)…..“





Das Feststellungsinteresse und Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges sind im Urkundsprozess (und natürlich auch im Normalverfahren) im Zusammenhang mit Inhaberteilschuldverschreibungen (IHTSV) prozessökonomisch geboten, sinnvoll und zulässig, da sie im schutzwürdigen Interesse der Klägerin sind.

Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO. Dem steht auch nicht § 592 ZPO entgegen, da sich das Feststellungsinteresse ebenfalls aus den Urkunden ergibt: gemäß den Anleihebedingungen besteht der Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Aushändigung der betreffenden Zinscoupons bzw. Inhaberteilschuldverschreibungen. Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung Zug um Zug ist die ausdrückliche Feststellung im Tenor des Zug-um-Zug-Urteils erforderlich, aus denen sich der Annahmeverzug ergibt


vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2000, (XII ZR 41/98), BGH NJW 2000, 2663 f.,


so dass die begehrte Feststellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Wahrung der schützwürdigen Interessen des Klägers geboten ist und ebenfalls im Urkundenprozess geltend gemacht werden kann.


So heißt es in dem Urteil


„….Richtig ist allerdings, daß in Fällen, in denen der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt, der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG, JW 1909, 463 Nr. 23) für zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm-ZPO/Lüke, § 256 Rdn. 24 m.N.).

Der Senat hat bereits ausgeführt, daß es sich bei dieser Rechtssprechung um eine Ausnahme handelt, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Daraus kann nicht hergeleitet werden, daß der Annahmeverzug ein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann (Senatsurteil vom 19. April 2000 aaO)…..“


Quellen:

Heßler: § 756 ZPO, in: Gerhard Lüke, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 2, 2. Auflage, 2000, § 756, Rn. 47.

Walter Zimmermann: Zivilprozessordnung, 7. Auflage, 2006, § 756, Rn. 6.

Copyright Rolf Koch
Disclaimer: Ich bin keine Rechtsanwalt; sprecht mit einer Anwältin / einem Anwalt eures Vertrauens die Problematik durch.

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