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Samstag, 2. Juni 2007

Festgestellter Annahmeverzug auf Grund endgültiger Leistungsverweigerung (§ 296 BGB)

(2) Auch die Feststellungsanträge sind begründet. Die Beklagte hat sämtliche den verfahrensgegenständlichen Teilschuldverschreibungen zugrunde liegende Zahlungsfristen nach Einstellung ihrer Zahlung Ende des Jahres 2001 verstreichen lassen und erklärt, keine Zahlungen mehr leisten zu wollen. Im Einklang hiermit hat die Beklagte zudem ihre Notstandsgesetzgebung von Jahr zu Jahr verlängert und im Anschluss an ein Umtauschprogramm allgemein erklärt, auf Teilschuldverschreibungen des alten Typs grundsätzlich keine Zahlungen mehr erbringen zu wollen. Diese Absicht wurde insbesondere auch durch Gesetzesentwürfe manifestiert, die die umtauschberechtigten Wertpapiere betreffen, die im Rahmen des Umtauschprogramms nicht zum Umtausch eingereicht wurden. In einer solchen Konstellation bedarf es zur Begründung des Annahmeverzuges keiner weiteren Voraussetzungen, insbesondere keines Angebot der Klägerin mehr (§296 BGB).

Daran ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, wonach die Einstellung der Zahlungen auf ihren Staatsnotstand zurückzuführen sei. Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, der sich das erkennende Gericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung anschließt, steht fest, dass die Beklagte sich zumindest seit Juni 2O06 nicht mehr im Staatsnotstand befindet. Folgt man der Argumentation International Centre for Settlement of Investment Disputes, wonach sich der Staatsnotstand der Beklagten zeitlich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2001 und dem 26. April 2003 beschränkt habe, liegt bereits seit Mitte 2003 kein Staatsnotstand mehr vor. Spätestens seit Sommer 2006, wenn nicht gar seit Sommer 2003, hätte die Beklagte die verfahrensgegenständlichen Schuldverschreibungen somit bedienen müssen, weshalb sie sich zumindest seit Juni 2006 in Annahmeverzug befindet. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin der Beklagten ein wirksames Angebot unterbreitet hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Klärung.

Seiten 20/21 des Urteils 32 C 3519/06-18 vom 1.6.2007

Um den Annahmeverzug nach diesem Muster in euer Urteil zu bekommen, solltet ihr auf das "Riegelgesetz" hinweisen. Am besten über die Nachträge 2 und 3 zum "Ungebotsprospekt". Falls euch diese Nachträge nicht vorliegen, so ruft mich an: 06151 / 14 77 94)

(Nachtrag Nr. 2 vom 5. Februar 2005 gemäß § 11 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes zum Verkaufsprospekt vom 28. Dezember 2004 und Nachtrag Nr. 3 nach § 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz der Argentinischen Republik vom 19. Februar 2005 zum bereits veröffentlichten Verkaufsprospekt vom 28. Dezember 2004, dem Nachtrag Nr. 1 vom 1. Februar 2005 und dem Nachtrag Nr. 2 vom 5. Februar 2005)

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