Ein Mitstreiter von mir hat auf einen sehr wichtigen Aspekt hingewiesen! Sollte es so sein, dass der Generalstaatsanwalt des Schatzamtes (Procurador General del Tesoro) nach argentinischem Recht einem deutschen Anwalt für die in Frankfurt geführten Prozesse keine Prozessvollmacht erteilen darf, könnte die Exequatur aufgrund von Formfehlern scheitern. Der Artikel im Argentinischen Tageblatt vom 01.11.2003 muss auch in diesem Lichte gesehen werden.
Ich (ein weitrerer Mitstreiter von mir) habe die Rechtsprechung zu dieser Thematik ausgewertet und die relevanten Stellen als Anlage angefügt. Die Kernaussagen sind:
1.) Die gesetzliche Vertretung des ausländischen Fiskus im Prozess bestimmt sich nach den Gesetzen des ausländischen Staates (BGH, Urteil vom 23.10.1963 – V ZR 146/57).
2.) Die Vertretungsmacht eines ständigen Vertreters ... von seiner Niederlassung in England aus Prozessvollmacht für einen Rechtsstreit vor deutschen Gerichten zu erteilen, ist nach englischem Recht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26.04.1990 – VII ZR 218/89).
RA Strba handelt derzeit wohl ohne gültige Prozessvollmacht, so dass Argentinien durch Versäumnisurteil zu verurteilen wäre, sofern eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht nachgereicht wird. Eine Prozesshandlung, die ohne wirksame Prozessvollmacht vorgenommen und auch nicht wirksam genehmigt wird, ist unwirksam. Ein ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 26.11.1953 - IV ZR 27/53; Urteil vom 08.05.1990 - VI ZR 321/89, NJW 1990, 3152).
„Im internationalen Rechtsstreit gilt § 88 Abs. 2 ZPO nicht: Der Mangel der Vollmacht der beklagten ausländischen Partei ist von Amts wegen zu berücksichtigen; Grund: Vermeidung von im Auftreten eines vollmachtlosen Vertreters liegenden Anerkennungshindernis“, vgl. Zöller, § 88, Rn. 3 a.
Die Sache besitzt somit hohe Brisanz, da im Zöller ausdrücklich auf ein Anerkennungshindernis hingewiesen wird. Wir sollten daher für alle unsere laufenden Prozesse sicherstellen, dass eine wirksame Prozessvollmacht vorliegt.
Der Mangel der vorliegenden Vollmacht muss nach § 88 ZPO gerügt werden. Hierfür wären der spanische Originaltext und eine Übersetzung dieses Gesetzes, welches den Umfang der Vertretungsmacht des Procurador General del Tesoro regelt, erforderlich. Ich wäre Rolf bzw. NN dankbar, wenn ihr diese Infos zur Verfügung stellen könntet.
Siehe dazu auch mein Forum
insbesondere die Threads:
Exequatur
Vollmacht von RA Strba
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