aus dem Tenor:
"....Es wird festgestellt, daß die Beklagte auf Ihre Immunität als Staat verzichtet hat - mit Ausnahme der Vollstreckung in Vermögenswerte, die entsprechend Art. 6 des Konvertibilitätsgesetzes frei verfügbare Reserven darstellen, in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die öffentliches Eigentum im Sinne der Art. 2337 und 2340 des Argentinischen Zivilgesetzbuches darstellen, in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die der Erbringung unverzichtbarer staatlicher Dienstleistungen gewidmet sind und Vermögensgegenstände im Sinne der Art.66 und 67 des Haushaltsgesetzes....."
aus den Entscheidungsgründen:
"....Der Feststellungsanspruch hat seine rechtliche Grundlage in den Anleihebedingungen und in § 242 BGB, da andernfalls die Vollstreckung wegen der Immunität, die ein Staat in der Regel genießt, kaum durchzuführen sein dürfte. Auf diese Immunität hat die Beklagte indes mit der vorgenommenen Einschränkung verzichtet....."
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