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Mittwoch, 31. Januar 2007

eine der wichtigstigen Meldung seit langem: Argentinien zahlt Gerichtskosten

Hier die Rechnung über 50,- €, die am 27.11.2006 (Eingang bei der Gerichtskasse) nach einer "Schamfrist" von gut 6 Monaten dann doch von der Republik Argentinien beglichen wurde. Ich habe auch definitive Kenntnis davon, wer für / im Auftrag der Republik Argentinien gezahlt hat. Diese Kenntnis gibts bei mir persönlich (Tel. 06151 14 77 94).

Damit "knicken" die Argentinier erstmals nachweisbar ein, und zahlen....zahlen....zahlen...

vorerst zwar nur die Gerichtskosten in Frankfurt....aber....mal sehen....

ich bin nach wie vor fest davon überzeugt, dass unsere Urteile mit Rechtskraftvermerk letztendlich bezahlt werde.....

Montag, 29. Januar 2007

einige ältere Pressemeldungen über meine Aktivitäten

18.11.04
Über Aktivitäten zum Arrest und Pfändung der ehemaligen Residenz des Bonner Botschafters der Republik Argentinien mit einem Farbbild des Gebäudes Bonner Express

19.1.05
Argentinien will 75 € von mir (Rolf Koch) vollstrecken. Die FAZ berichtet ausführlich FAZ-05-01-10

23.1.05
ausführlicher Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung zu Klageaktivitäten "gegen" Argentinien FAZ-05-01-23

2.3.05
ein Artikel im Finazmarkt der FAZ über das Konzept der ABDRECO FAZ-05-03-04

4.3.05
in der Financial Times Deutschland vom 4.3.05 über die Konzepte der Kläger und der ABDRECO FTD-05-03-04

27.4.05
Die FAZ berichtet über erfolgreiche Pfändungen "gegen" Artgentinien und geplante Maßnahmen bei Clearstreambanking AG in Frankfurt FAZ-05-04-27

Sonntag, 28. Januar 2007

hier eine Bond-Tabelle für Klagen in Frankfurt

hier könnt ihr eine Bond-Tabelle für Klagen in Frankfurt runterladen. Die Tabelle dient für einen ersten Überblick über das Argy-Bonduniversum dass in Frankfurt gerichtsfest gemacht werden kann

Freitag, 26. Januar 2007

der wichtigste Beschluss 8 U 109/03

dieser Beschluss wurde von mir vorbereitet und erwirkt.....


Hier noch einmal in kürze das wichtigste Urteile/Beschluss dieses Jahres. Am 16.2.06 gelang es mir die Aussetzungspraxis des 8. Senates des OLG Frankfurt zu "beenden". Der Senat stellte mit Beschluss 8 U 109/03 fest, dass sich Argentinien materiell-rechtlich nicht mehr im "Staatsnotstand" befindet .

Das war der Startschuss für eine Vielzahl von erfolgreichen Klagen vs. Argentinien.

Mittwoch, 24. Januar 2007

Annahmeverzug durch Vorlegung seitens CBF bei den Hauptzahlstellen

aus einer Klageschrift von mir.....(am Beispiel der 410 300, bei der ich nur die Zinsen geltend mache)

Antrag zur Fesstellung des Annahmeverzuges bei der Globalurkunde 410 300 durch CBF-Vorlegung bei den Hauptzahlstellen am 19. bzw. 22.12.2007

Antrag

1. Es wird festgestellt, dass die sich Republik Argentinien mit der Annahme der global verbrieften Zinsscheine/Ansprüche der hier klage weise geltend gemachten Zinszahlungsansprüche der WKN 410 300 im Annahmeverzug befindet.


Begründung

Am 19. bzw. 22.12.2006 wurden sämtliche Bestände der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Altanleihen (effektiv verbriefte Einzelurkunden und Globalurkunden jeweils nebst Zinsscheinen) der Republik Argentinien bzw. der Provinz Buenos Aires durch den Zentralverwahrer Clearstream Banking Frankfurt den jeweiligen Hauptzahlstellen gemäß § 801 BGB vorgelegt. Sie wurden nicht bezahlt. Siehe dazu die Kundenmitteilung[1] Domestic D074 von CBF (Anlage K 19).

[1] Kundenmitteilung bedeutet in diesem Zusammenhang eine Mitteilung an die Banken, die Bestände für die Anleger mittelbar in der Verwahrkette letztlich bei CBF verwahren lassen. Mit Kunden sind also nicht die endberechtigten Anleger gemeint.

Beispiel einer Bescheinigung der Deutschen Bank

Dienstag, 23. Januar 2007

Achtung bei Globalurkunden....21. Kammer ändert wohl den Tenor

wie ich heute bei einer mündlichen Verhandlung der 21. Kammer (Einzelrichter) mitbekommen habe werden die Globalurkundenurteile wohl nicht mehr ganz so angenehm in der Urteilsformel ausfallen wie auch schon....


die Urteillsformel könnte demnächst wohl so oder ähnlich lauten....


"....Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der Miteigentumsanteile...."


aus diesem Grunde ist ein Urteil ohne festgestelltem Annahmverzug u. U. sehr problematisch

Disclaimer: Achtung, ich gebe nur meine "Laienhafte" Einschätzung wieder. Fragt den Anwalt eures Vertrauens

Montag, 22. Januar 2007

Das allererste Urkundsvorbehalts-Urteil (2-21 O 146/03) mit festgestelltem Annahmeverzug bei einer Hauptzahlstelle (CSFB)

Das allererste Urkundsvorbehalts-Urteil (2-21 O 146/03) mit festgestelltem Annahmeverzug bei einer Hauptzahlstelle (CSFB)

ein ganz wichtiges, nicht zu unterschätzendes Detail. D. h. u. U. sogar essentiell.

tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.112,92 € Zug um Zug gegen
Aushändigung der Inhaber-Teilschuldverschreibung der 10 % %
DM-Anleihe der Republik Argentinien, Nummer 30633, Laufzeit 1996 -
06.02.2003 (WKN 130 860), Nennwert von 10.000,00 DM, zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10 V* % Zinsen aus
5.112,92 € seit dem 06.02.2003 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 524,07 € Zug um Zug gegen
Aushändigung des Inhaber-Jahreszinsscheins der 10 % % Inhaber-
Teilschuldverschreibung der Republik Argentinien, Nr. 6/30633, Laufzeit
1996 - 06.02.2003 (WKN 130 860), zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 524,07 € Zug um Zug gegen
Aushändigung des Inhaber-Jahreszinsscheins der 10 % % Inhaber-
Teilschuldverschreibung der Republik Argentinien, Nr. 7/30633, Laufzeit
1996 - 06.02.2003 (WKN 130 860), zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der 10 % %igen
Inhaber-Teilschuldverschreibung der Republik Argentinien über
10.000,00 DM Nennwert betreffend der WKN 130 860 mit der Inhaber-
Teilschuldverschreibungsnummer 30633 sowie den zugehörigen
Zinscoupons Nr. 6 und 7 im Annahmeverzug ist.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

9. Der Beklagten bleibt die Geitendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren
vorbehalten.

-Tatbestand-

....

Unter dem 13.02.2003 hatte der Kläger bei der Credit Suisse First Boston (Europe) Limited, Niederlassung Frankfurt am Main, die genannte Teilschuldverschreibung sowie den sechsten und siebten Inhaberjahreszinsschein vorgelegt. Insoweit wird auf die Urkunde vom 13.02.2003 (Bl. 12 d. A.) Bezug genommen.

....

Entscheidunqsgründe:


Die Klage ist im Urkundenverfahren zulässig und begründet.

....

Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger hat unter dem 13.2.2003 der Beklagten an der Hauptzahlstelle der Credit Suisse First Boston, Niederlassung Frankfurt am Main, die Teilschuldverschreibung nebst den Zinsscheinen angeboten. Die Einlösung ist nicht erfolgt. Dies hat der Kläger durch eine Urkunde von diesem Tag belegt, so dass sich die Beklagte mit der Annahme der Inhaberteilschuldverschreibung nebst den zugehörigen Zinscoupons in Verzug befindet

......


Freitag, 19. Januar 2007

Voraussetzungen zur Aktivlegitimation bei Klagen aus Argentinienanleihen, die nur als Globalurkunde vorliegen.

Voraussetzungen zur Aktivlegitimation bei Klagen aus Argentinienanleihen, die nur als Globalurkunde vorliegen.
Hier am Beispiel1 der 450 055
Eine Kurz2Überlegung von Rolf Koch3 WKN 450 055, § 12 Abs. (5)i ALB („Strukturiert“4 von Rolf Koch):

„…(5) Jeder Anleihegläubiger ist im Hinblick auf Schuldverschreibungen, die über ein Clearing System gehalten werden, berechtigt, in jedem Rechtsstreit gegen die Republik oder in jedem Rechtsstreit, in dem der Anleihegläubiger und die Republik Partei sind, seine Rechte aus diesen Schuldverschreibungen im eigenen Namen auf der folgenden Grundlage zu verteidigen oder geltend zu machen:

hier eine Kopie der Vorlegungsbestätigung (§ 801 BGB) der DB (vorgelegt von CBF)

Hier ist erstmals eine Kopie der Vorlegungsbestätigung gemäß § 801 BGB, durchgeführt von CBF (Clearstream Banking Frankfurt) bei der DB (Deutschen Bank)....

technisch ist die Sache so gelaufen, dass eine Abordnung der DB am 19.12.2006 bei CBF in den Tresoren unter den Strassen Frankfurts war und die Stücke physisch "entgegengenommen" hat.

Dieses Dokument ist auch ausgesprochen wichtig für den Annahmeverzug. In Kürze folgt ein Urteil zu dieser Problematik. Dort wurde allerdings vom Inhaber in den Räumen von CSFB vorgelegt...und leider nicht bezahlt!

Donnerstag, 18. Januar 2007

Der wichtigste Punkt an diesem Urteil ist der Annahmeverzug bei einer Hauptzahlstelle.

hier ist der Tenor (und Protokoll) im Verfahren 2-21 O 146/03 abrufbar. Der wichtigste Punkt an diesem Urteil ist der Annahmeverzug bei einer Hauptzahlstelle. Die nähre Begründung zum erfolgten Annahmeverzug bei der CSFB folgt, sobald mir das Urteil vorliegt.

Mittwoch, 17. Januar 2007

in Berlin wurde bei einem Vertreter der Argy-Botschaft zwangsvollstreckt

Zwangsvollstreckungsprotokoll Berlin, Expolingua mit Wirtschaftsattache (oder so ähnlich) Erber von der argentinischen Botschaft, Berlin

Das besondere daran, ist der protokollierte Annahmeverzug.

2 Gattungen effektiver Stücke / einmal (vor Ende 2006) ausgeliefert....für immer gelitten....

(vorab mein copyright-vermerk - kein copy und paste bitte!!!)

Ende 2006 sind Abordnungen von DB / CSFB /DreBa / und weitere? zu CBF getigert und haben die Globalurkunden geprüft, die effektiven Bestände stichprobenhaft und somit die Vorlegungserfordernisse des § 801 BGB in den Tresoren von CBF erfüllt. Alles was nach dem Jahreswechsel 2006/7 ausgeliefert wird, hat die Eigenschaft der erfolgten Vorlegung....

unangenehme Begleiterscheinung:

CBF wird wohl nur solche Bestände (mit der "globalen" Vorlegungsbescheinigung) gegebenenfalls zurück in die Girosammelverwahrung nehmen. D.h. konkret, wer sich vor Ende 2006 seine effektiven Bestände hat ausliefern lassen und jetzt demnächst einknickt um an einer weiteren Umtauschrunde teilzunehmen (oder seine Bestände über die Girosammelverwahrung verkaufen will und zu Geld machen will) hat dauerhaft gelitten !!!!

weitere Infos bei mir (telf unter 06151 14 77 94) bzw. in Kürze (wenn ich mehr Zeit habe, das auszuformulieren)

Jetzt habe ich genauere Infos:

"...Wahrung der Vorlegungsfristen von Alt-Anleihen der Republik Argentinien
und Alt-Anleihen der Provinz Buenos Aires (BA)
Clearstream Banking1 informiert die Kunden, dass die bei ihr physisch verwahrten
Wertpapierbestände (inkl. der ggf. zugehörigen und bereits fälligen Zinsscheine) zu den
nachfolgend aufgeführten Emissionen am 19. bzw. am 22. Dezember 2006 den zuständigen
Zahlstellen nach den Bestimmungen des § 801 BGB physisch und unter Aufforderung zur Zahlung
vorgelegt worden sind: (es folgt eine Aufzählung)

Die Vorlage und Zahlungsaufforderung wurde durch zwei vertretungsberechtigte Mitarbeiter der
jeweiligen Zahlstellen gegenüber der Clearstream Banking AG schriftlich und rechtsverbindlich
bestätigt. Diese Bestätigungen können auf Anforderung eines Kunden und bei Nachweis eines
diesbezüglichen Depotbestandes in bestätigter Kopie zur Verfügung gestellt werden....."



und jetzt kommt der Hammer:

"....In diesem Zusammenhang werden die Kunden gebeten, ab sofort bei physischen Einlieferungen
zu den vorbezeichneten Emissionen darauf zu achten, dass eine aktuelle und von der jeweils
zuständigen Zahlstelle rechtsverbindlich unterzeichnete Vorlegungsbestätigung nach § 801 BGB
den betreffenden Urkunden beigefügt ist. Anderenfalls kann eine Gutschrift in
Girosammelverwahrung (GS) durch die Clearstream Banking AG künftig leider nicht mehr
vorgenommen und der Auftrag müsste an den Absender retourniert werden....."

CBF Domestic D074

Vorlage nach § 801 BGB der sammelverwahrten Argy-Anleihen

wenn meine Infos richtig sind, hat die Vorlegung (§ 801 BGB) zur Wahrung der Vorlegungsfrist für die 2002er Zinsscheine stattgefunden (zumindest für die DB). Es lief wohl so ab, dass eine "Abordnung " der Hauptzahlstelle zu Clearstream Banking Frankfurt getigert ist und dort in den Tiefen des Tresos die effektiven Bestände (und wohl auch die Globalurkunden) in Augenschein genommen haben und somit die Vorlegung erfolgte. Sobald ich eine "Bescheinigung" über diesen Vorgang habe, werde ich weiter informieren.

Dienstag, 16. Januar 2007

hier könnt ihr einen neuen schriftsatz der argys lesen

die argys können die entscheidung des OLG nicht "verknusen" und hadern und lamentieren....

Montag, 15. Januar 2007

die erste Seite des ersten Schlussurteils in der Argy-Saga

das allererste Schlussurteil der 21. Kammer des LG Ffm

aus dem Hause Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal....

2-21 O 142/03 Schlussurteil könnt ihr hier nachlesen. Es hat fast 4 Jahre gedauert. Das Urkundsvorbehaltsurteil erging bereits im Mai 2003. Es war eines der allerersten in der Argy-Saga

Samstag, 13. Januar 2007

(Muster)-Beteiligungsvertrag der gewonnen ABDRECO TR II LTD Klage

Hier könnt ihr euch einen Mustervertrag, wie er der gewonnen ABDRECO TR II LTD. Klage zu Grunde gelegen hat, ansehen.
Der neue Vertrag wird mit kleinen Änderungen darauf aufbauen.
Eine Tabelle mit Kostenbeispielen und der möglichen Ersparnis gegenüber Einzelklagen ist auch abrufbar.
Übersicht der Argentinienanleihen die sich für eine Klagegesellschaft eignen.

Aber am besten ruft ihr mich an. Im Gespräch lässt sich das Konzept am besten erörtern. tel. 06151 / 14 77 94

ich arbeite konzeptionell an einer neuen Klagegesellschaft

Mit dem Urteil 30 C 1595/05-20 habe ich erstinstanzlich die Klippe des Rechtsberatungsgesetzes bei Klagegesellschaften vs. Argentinien umschifft. Das ermutigt mich, an einer weiteren Tranche unter veränderten organisatorischen Bedingungen zu arbeiten. Wer Interesse an diesem Konzept hat, kann sich schon jetzt an mich wenden. Am besten telefonisch unter 06151 / 14 77 94

zur gebetsmühlenartigen wiederholung des notstandsargumentes der argys...

ich arbeite gerade an einem schriftsatz zum AG Ffm um die argy-ansinnen zur aussetzung nach § 148 ZPO zu entkräften....

da ist für meine argumentation ein ausschnitt aus einem OLG-beschluss zu § 522 Abs. 2 ZPO sehr hilfreich: (vielleicht hilft er auch anderen klägern....)

„….Im folgenden wiederholt die Beklagte zum Staatsnotstand und zu den aus ihrer vermeintlichen Zahlungsunfähigkeit folgenden Konsequenzen ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, die dem Senat bereits in früher entschiedenen Parallelverfahren präsentiert worden sind. Mit diesen Einwänden hat sich der Senat bereits in früheren Entscheidungen zu parallel gelagerten Verfahren ausführlich beschäftigt (u. a, Urteil vom 13. 6. 2006 - 8 U 107/03 = NJW 2008, 2931 ff.), Der Senat teilt dort die Rechtsansicht des Landgerichts, dass die hiesigen Schuldverschreibungen der o.g. Bestimmung des IWF-Übereinkommens nicht unterliegen und vertritt im übrigen die Auffassung, dass die Beklagte sich nicht mehr im Staatsnotstand befindet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgrunde dieses Urteils und späterer Urteile in weiteren Parallelverfahren verwiesen (u. a. Entscheidungen vom 29. 9. 2008 - Az. 8 U 60/03, 6 U 235/03 und 8 U 236/03).

Die Beklagte setzt sich mit diesen Entscheidungen überhaupt nicht konkret auseinander. Sie wiederholt lediglich die Argumente, die der Senat dort schon als unerheblich bewertet hat. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 14. 9. 2006 die Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen das oben zuerst genannte Urteil des Senats nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr durch die Endentscheidungen des Senats weder die Rechtsweggarantie nach Artikel 19 Abs. 4 GG eingeschränkt, noch sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen wird (Az.: 2 BvR 1504/06).

....

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat hat in der o. g. Entscheidung sowie in nachfolgenden Urteilen (z. B. Entscheidung vom 29. 9. 2006 - 8 U 60/03) klargestellt, dass seine Bewertung auf tatsächlicher Grundlage beruht und dass keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufgeworfen werden. Auch insoweit wird auf den o. g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.9. 2006 verwiesen, in dem diese Einschätzung des Senats gebilligt wird.

Frankfurt am Main, den 12. Dezember 2006

Oberlandesgericht, 8. Zivilsenat….“

Eine klarere Zurückweisung der „gebetsmühlenartig“ vorgetragenen angeblichen Notstandsargumente der Beklagten ist kaum vorstellbar!!

Freitag, 12. Januar 2007

macht eure zinsforderungen aus den altanleihen "inflationsindexiert"

ich weiss, inflation ist im moment im €-raum kein thema....aber wer weiss...

wenn wir mal wieder in eine hochzinsphase reinlaufen (stabilisierungskrise mit ernorm hohen kurzfristzinsen) wird die 5% über basis der ezb schnell mal höher sein als die weiterlaufenden zinsen aus der hauptforderung von z.b. 11,75 % beim langläufer 134 810 (bis 2026)

stellt euren zinsantrag zu den weiterlaufenden zinsen aus der kapitalforderung, so dass, falls die 5% über basis höher als die z.b. 11,75% sind....dierser gesetzliche zins greift....

ich bin auf eure kommentare gespannt....

Ergänzung vom 10.3.07:

jetzt ist die technische Frage zu klären, wie ein Klageantrag formuliert und gestellt werden kann, der eine Schwellwert-Gesteuerte Titulierung der weiterlaufenden Zinsen (entweder vertraglich vereinbarte oder der gesetzliche Verzugszins) zum Tragen kommen lässt

hier bin ich auf eure Hilfe angewiesen.....

Hilfsweise sollte man sich in einem Hilfs-Antrag auf einen Zinssatz beschränken, falls das Gericht die Schwellwert-Titulierung nicht zubilligen will

Mittwoch, 10. Januar 2007

Entscheidung des BVerfG zur Staatsnotstandsvorlage (2 BvM 1-5/03 und 1-2/06) wann.....?

ich gebe jetzt mal meine Einschätzung und Prognose wieder....

ob noch in diesem Jahr (2007) ....ich glaube eher nicht....
wir können von Glück reden....wenn noch in diesem Jahr

die Verfahren
2 BvM 1/03
2 BvM 2/03
2 BvM 3/03
2 BvM 4/03
2 BvM 5/03

und 2 BvM 2/06 sind mit meinem Namen verbunden (die Ausgangsverfahren sind Leistungsklagen von mir vs. Argy)

ra strba hat umfirmiert....// 29 C 2403/06-73 verteidigungsanzeige //

Vormals Coutandin & Strba Rechtsanwälte GbR….jetzt Strba Rechtsanwälte

Ansonsten alles beim alten….nichts neues….

erstes, gewonnenes Nachverfahren beim LG Frankfurt

nachdem ich schon beim AG Frankfurt das erste Nachverfahren zu einem Urkundsvorbehaltsurteil gewonnen habe....
nun auch beim LG Frankfurt das erste gewonnene Nachverfahren zu einem Urkundsvorbehaltsurteil aus dem hause Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal

Dienstag, 9. Januar 2007

wer schon immer mal lesen wollte, wie argy sich gegen klagen verteidigt

der kann hier eine solche (prototypische?) Klagewiderung neueren Datums (Stand 28.12.2006) downloaden....(Achtung etwa 2 MB gross)

Diskussionsbeiträge zu diesen 46 Seiten (die m.E. nach aus der Feder von Cleary Gottlieb stammen) könnt ihr an mich (rolfjkoch@web.de) mailen....

ich werde wichtige Aussagen/Stellungnahmen hier im Blog veröffentlichen)

hammerhart...vor dem Exekutor gibts kein "entkommen"...

hammerhart

die unermüdliche Vollstreckungsarbeit des Exekutors trägt Früchte....vor ihm gibt es auch kein diplomatisches Entkommen (WüD / WüK) ....kein Staatsnotstand....ob Wirtschaftsministerin....ob Strom fürs Konsulat....ob Steuererstattungen des Konsulates.....ob (hochkarätige) Investorentreffen des Ibero-Amerika Verein e. V......ob....mal sehen was unserem Exekutor noch alles einfällt....

lest euch den Beschluss des AG Hamburg Mitte 29 d M 1036/06 vom 3.1.2007 gut durch....und lest mal den Nikolausbeschluss-Beschluss des BVerfG 2 BvM 9/03 vom 6.12.2006 dagegen...

das AG hat einfaches Recht beurteilt (u.a. die AGB-Regelungen)....das BVerfG....höheres Recht ?

ich bin mal gespannt wie sich das Problem auflöst....

Sonntag, 7. Januar 2007

die argy-klagen sind leider mit erheblichem, nervenden bürokratischem aufwand verbunden

das was mich "am meisten nervt" bei den argy-klagen ist der enorme bürokratische aufwand der damit verbunden ist....

aber da muss man halt durch....

ich vermute mal, dass die argy-anwälte auch unter dieser bürokratie-wucherung leiden....

aber...im unterschied zu uns....werden sie dafür (fürstlich?) von den argys bezahlt....

denn sonst....würden sie wohl den bettel hinschmeissen....

eine interssante sache ist (wäre?) natürlich....an die honorarvereinbarung argy-cgsh-ra-strba heranzukommen....so wie ich die sache einschätze, wird ra strba von cleary gottlieb "geführt" und im auftrage der argys auch honoriert....(die vollmachten von ra strba werden natürlich von dem tesore direkt unterzeichnet...

Freitag, 5. Januar 2007

die Jahreswchsel-Pause ist vorüber....jetzt wird wieder an der argy-saga gearbeitet

es gibt noch einiges zu tun...
jetzt geht es mit volldampf weiter....

meine anliegen und info-angebote

die Vorlegungsfrist-"Verjährung" für die 2003er Zinscoupons endet am 31.12.2007.Es ist daher jetzt Handlungsbedarf. Die Organisation von Klagen benötigt Zeit. Wer sich positionieren will, sollte baldmöglichst Kontakt mit mir aufnehmen. Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal, Tel. 06151 14 77 94, Fax 14 53 52, rolfjkoch@web.de

Informationsangebot für Argentinien-Anleihen-Geschädigte :

Ich biete eine informelle e-mail-verteilerrunde an, in der ich von Zeit zu Zeit Informationen rund um das Argentinien-Debakel rundmaile. Diese e-mail-runde ist offen; d. h. jeder Teilnehmer kann sehen, wer in dieser Runde ist. Wer Wert auf Diskretion legt, sollte eine Fantasie-e-mail-adresse verwenden. Wer in diese Runde aufgenmommen werden will, sende eine e-mail an rolfjkoch@web.de mit dem Stichwort "Argentinien-e-mail-runde".

Donnerstag, 4. Januar 2007

Emerging Market Wrap-Up, 4th January 2007

EM-RUN

Latam US$ NY Close

Argentina

Bond Desc BID ASK BidYld AskYld Duration
-------------------------------------------------------------
ArgDis USD* 110.850 111.350 7.42 7.38 12.63
ArgPar USD* 56.000 56.500 6.26 6.21 17.43
ArgDis Eur* 106.000 106.500 7.34 7.30 12.77
ArgPar Eur* 46.500 47.000 6.96 6.90 17.14
ArgDis ARS/$ 49.500 49.900 5.37 5.32 14.44
ArgPar ARS/$ 19.600 19.800 5.07 5.02 20.96
Arg BonarV 101.200 101.700 7.20 7.06 3.66
Arg BonarVII 99.000 99.500 7.63 7.53 5.30
ArgBod12 73.100 73.350 6.94 6.81 2.69
ArgBod13 77.500 78.000 7.31 7.08 2.94
ArgBod15 96.000 96.500 7.94 7.85 6.48


Pre08 51.750 52.000 -0.20 -0.51 1.52
Pro12 58.650 59.150 2.55 2.35 4.20
ArgBogar18 49.750 50.250 4.24 4.06 5.90
ArgBod14 36.900 37.400 3.85 3.60 5.58

GDP Wrts ARS 3.950 4.050
GDP Wrts USD 13.900 14.100
GDP Wrts EUR 13.500 13.700
*Clean prices.

Latam in EURO

Asset BidPx AskPx BidYld AskYld GvBidSp GvAskSp ChgBp ModDur $Spd
$Spd
--------------------------------------------------------------------------------
S ARGDIS E 106.80 107.25 7.20% 7.16% 312 308 -14 10.77 89
B ARGPAR E 46.45 46.90 6.97% 6.91% 289 284 -20 16.59 183
S ARGWTS E 13.50 13.75 7.17% 7.10% 717 710 -12 27.01 0


als referenz:
b Brz 10.125 27 141.10 141.85 6.46 6.41 170 165 -3 116

als neue herausforderung:
Ecuador

B/S ASSET BID ASK BidYld AskYld BidSpd AskSpd SpdChg AskZSpd
--------------------------------------------------------------------------------
Ecua 12.00 12 80.50 81.50 86.45 81.59 8178 7692 -536 7747
Ecua 9.375 15 80.75 81.75 13.09 12.87 842 820 -47 775
Ecua 9.00 30 77.50 78.50 13.10 12.93 828 811 -55 770

Mittwoch, 3. Januar 2007

Erfolgreiche Durchsetzungen von Zahlungsurteilen gegen Staaten als souveräne Schuldner

Erfolgreiche Durchsetzungen von Zahlungsurteilen gegen
Staaten als souveräne Schuldner
Zahlstellenpfändung der vergessenen Zinsgelder1
- 361.293,05 € -
Eine Überlegung und Dokumentation2 von Rolf Koch
Abstrakt
In den Jahren 2004/05 gelang erstmals zu Gunsten zweier Inhaber unbedienter argentinischer
Staatsanleihen (unter deutschem Recht begeben) eine definitive Vollstreckung und Pfändung
vs. die Republik Argentinien. Es wurden vergessene Zahlstellengelder (214.967,56 € bei der
Credit Suisse, 124.470,64 € + 1.040,10 € bei der Deutschen Bank und 20.814,75 € bei der
Dresdner Bank) am Bankenplatz Frankfurt gepfändet und nach § 839 ZPO beim Amtsgericht
Frankfurt hinterlegt. Die Idee, das Konzept und Teile der Durchführung stammen von Rolf
Koch. Weitere Perspektiven zukünftiger Vollstreckungsansätze, die kurz angerissen werden,
sind die Pfändung von Alt-Umtauschbonds bei Cleastream Banking Frankfurt , der
Ansatz der Pari Passu Klausel bzw. Gleichrangklausel und nicht zu Letzt der Königsweg
der „Zwangsvollstreckung“, die Exequatur.

Vorbemerkung
Knackpunk einer jeder Leistungsklage gegen einen souveränen Schuldner, also in der Regel
einen Staat (im Falle Argentiniens auch Provinzen3 und Städte), der/die seinen/ihren
Verpflichtungen aus den begebenen, verbrieften4 Anleihen nicht nachkommen ist später
einmal die Vollstreckung.
Im Zuge meiner Bemühungen eine gemeinsame Verfolgung und Bündelung unserer
Interessen gegen Argentinien auf Bedienung der von uns gehaltenen Staatsanleihen zu
dringen, wurde und wird mir bei der Diskussion des gerichtlichen Weges immer und
zuallererst die Frage nach einer späteren Zwangsvollstreckung der erlangten Urteile gestellt.

eine Umfangreiche Betrachtung und Dokumentation ist hier abrufbar

"Wir haben uns mit allen herumgestritten, und am Ende werden wir den von uns ,besiegten' Gläubigern vielleicht mehr zahlen als irgendein anderes Land"

"Wir haben uns mit allen herumgestritten, und am Ende werden wir den von uns ,besiegten' Gläubigern vielleicht mehr zahlen als irgendein anderes Land", kritisiert Prat-Gay.

----daran wollen wir hart arbeiten, dass das passiert-----



Hohes Wachstum bringt Argentinien-Gläubigern Trost
Kursanstieg der BIP-Kupons lässt geschröpfte Anleihenbesitzer an der Erholung teilhaben / Ökonomen kritisieren das Modell


mos. BUENOS AIRES, 2. Januar. Zu den weltweit besten Finanzanlagen des vergangenen Jahres zählten Anleihen aus Argentinien. Dabei hatte das südamerikanische Land erst vor weniger als zwei Jahren die größte Staatspleite aller Zeiten abgewickelt. Zur Erinnerung: Anfang 2002 hatte die Regierung inmitten einer schweren Krise die Bedienung der Staatsschulden eingestellt. Mehr als drei Jahre lang zahlte das Pleiteland seinen Gläubigern gar nichts. Im Frühjahr 2005 schließlich rang die Regierung den Gläubigern von mehr als 100 Milliarden Dollar Zins- und Anleiheschulden einen ungewöhnlich hohen Verzicht auf mehr als die Hälfte ihrer Forderungen ab. Zu Barwerten wurden die Verluste sogar auf 75 Prozent kalkuliert. Gläubiger von 25 Milliarden Dollar, die das Diktat nicht akzeptierten, erhalten bis heute nichts. Für die meisten Anleger ist Argentinien seither ein rotes Tuch.


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Eine "bescheidene Barzahlung" anstelle der BIP-Kupons hätte das Angebot seinerzeit damals verbessert und gleichzeitig die Kosten für den Staat verringert, argumentiert Prat-Gay, der im September 2004 aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über das Schuldenmanagement als Zentralbankchef zurückgetreten war. "Wir haben uns mit allen herumgestritten, und am Ende werden wir den von uns ,besiegten' Gläubigern vielleicht mehr zahlen als irgendein anderes Land", kritisiert Prat-Gay.

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In der Tat könnten die Zahlungen aus dem BIP-Kupon den nominalen Kapitalabschlag aus der Umschuldung in zehn bis fünfzehn Jahren auf null reduzieren, kalkuliert Raúl Vazquez von Banco Río. Anders als Prat-Gay bewertet Vazquez dies positiv: Argentinien könne so seinen Ruf zurückgewinnen. Denn das Land würde dadurch zeigen, dass es bei guter Wirtschaftsentwicklung zu höheren Zahlungen an die Gläubiger gewillt sei. Argentinien habe die BIP-Kupons seinerzeit vor allem deshalb in das Umschuldungsangebot eingefügt, um gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF) zu belegen, dass man in gutem Glauben mit den Gläubigern verhandle, meint Vladimir Werning von JP Morgan. Tatsächlich habe der IWF das Angebot weder abgelehnt noch unterstützt. Man könne sich fragen, ob Argentinien das Stillschweigen des IWF nicht zu teuer erkauft habe, sagt Werning. Die Rufschädigung Argentiniens sei durch die BIP-Kupons kaum zu mildern. Werning resümiert: "Argentinien hat seinen Ruf als Schuldner geopfert und dennoch weniger Schuldenerlass erhalten als angestrebt."



Text: F.A.Z., 03.01.2007, Nr. 2 / Seite 18

Montag, 1. Januar 2007

mal sehen was ein google-blog so für möglichkeiten bietet

es geht natürlich um argentinien...

4.12.06: Hier noch einmal in kürze die wichtigsten Urteile dieses Jahres. Am 16.2.06 gelang es mir die Aussetzungspraxis des 8. Senates des OLG Frankfurt zu "beenden". Der Senat stellte mit Beschluss 8 U 109/03 fest, dass sich Argentinien materiell-rechtlich nicht mehr im "Staatsnotstand" befindet. Mit Urteil 8 U 110/03 vom 27.6.2006 gewann ich das erste Berufungsverfahren vs. Argentinien aus/gegen einem/ein Urkundsvorbehaltsurteil aus dem Mai 2003 (dieses Urkundsvorbehaltsurteil vs. Argentinien vom Mai 2003 war eines der ersten Urteile überhaupt vs. Argentinien). Am 28.11.2006 gewann ich mit dem Urteil 30 C 1595/05-20 erstinstanzlich im Nachverfahren ein Musterurteil einer "Klagegesellschaft" vs. Argentinien. Dieses Urteil ist mit seinen Ausführungen zum Rechtsberatungsgesetz aufsehenerregend. Endgültige Rechtsicherheit für das Konzept der "Klagegesellschaften" in der Argentinien-Saga werden wir aber erst in einem/einigen Jahr/en haben, wenn wir die Kausa beim OLG (Pessimisten reden sogar vom BGH / BVerfG oder gar EuGH) verhandelt sehen.