Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Mittwoch, 2. Januar 2013

immer weitere Kreise der Bevölkerung beschäftigen sich mit der pari passu clause....

Autor: ftc
Datum: Heute, 22:48
 
ich habe mir mal zwei Prospekte von Defaulted Bonds in USD und DEM besorgt, um die berühmte "pari passu"-Klausel mal im Original zu sehen. Im DEM Bond (WKN 134810, Fällig 2026) heißt es wörtlich:

Zitat:
§ 8
(Status, Negativverpflichtung)
(1)
Die Schuldverschreibungen und Zinsscheine stellen vorbehaltlich der Absätze (2) und (3) unmittelbare, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verpflichtungen der Republik dar, die untereinander stets in gleichem Rang stehen. Die Zahlungsverpflichtungen der Republik aus den Schuldverschreibungen und Zinsscheinen werden vorbehaltlich der Absätze (2) und (3) stets mindestens im gleichen Rang stehen mit allen ihren sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert)."
Die Ausnahmen werden in Absatz (2) und (3) definiert:

Zitat:
(2)
Solange Schuldverschreibungen oder Zinsscheine ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Schuldverschreibungen fällig und alle Beträge an Kapital ordnungsgemäß bereitgestellt worden sind, wird die Republik vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz (3) ihre Vermögenswerte oder Einkünfte insgesamt oder teilweise keinen Grundpfandrechten, Mobiliarpfandrechten, Hypotheken, urkundlichen Sicherungsrechten oder sonstigen Sicherungsrechten oder Vorrangvereinbarungen, die ein Sicherungsrecht faktisch begründen („lien"), unterwerfen oder den Fortbestand einer solchen Belastung zulassen, um eine öffentliche Auslandsverbindlichkeit (wie nachstehend definiert) der Republik zu besichern, es sei denn, die Verbindlichkeiten der Republik aus den Schuldverschreibungen und Zinsscheinen werden gleichzeitig oder vorher in gleichem Rang und Verhältnis besichert.
(3)
Folgende Ausnahmen gelten für die in Absatz (2) genannten Verpflichtungen der Republik:
(i) jedes Sicherungsrecht an Eigentum zur Besicherung von öffentlichen Auslandsverbindlichkeiten der Republik, die zum Zweck der Finanzierung des Erwerbs solchen Eigentums eingegangen wurden; jede Erneuerung oder Verlängerung eines solchen Sicherungsrechts, die auf das ursprünglich besicherte Eigentum beschränkt ist und die der Besicherung einer Erneuerung oder Verlängerung der ursprünglich besicherten Finanzierung dient;
(ii) jedes Sicherungsrecht, das an solchem Eigentum zum Zeitpunkt von dessen Erwerb zum Zweck der Besicherung von öffentlichen Auslandsverbindlichkeiten der Republik besteht, und jede Erneuerung oder Verlängerung eines solchen Sicherungsrechts, die auf das ursprünglich besicherte Eigentum beschränkt ist und die der Besicherung einer Erneuerung oder Verlängerung der ursprünglich besicherten Finanzierung dient;
(iii) jedes Sicherungsrecht, das in Verbindung mit Transaktionen gemäß dem Finanzierungsplan 1992 der Republik Argentinien vom 23. Juni 1992 (der „Finanzierungsplan 1992") und der Umsetzung der diesbezüglichen Dokumentation bestellt wurde, einschließlich der Sicherungsrechte zur Besicherung von Verpflichtungen aus in diesem Zusammenhang begebenen, besicherten Schuldverschreibungen (die „Par und Discount Schuldverschreibungen") sowie Sicherungsrechte zur Besicherung von Verbindlichkeiten, die am Datum dieser Vereinbarung ausstehen, soweit diese im gleichen Rang und Verhältnis mit den Par und Discount Schuldverschreibungen besichert werden müssen;
(iv) jedes Sicherungsrecht, das am Tag der Begebung der Schuldverschreibungen besteht;
(v) jedes Sicherungsrecht zur Besicherung von öffentlichen Auslandsverbindlichkeiten der Republik, die anläßlich eines Rückerwerbs oder einer Entwertung von Par oder Discount Schuldverschreibungen eingegangen werden, oder des Kapitalbetrags von am 23. Juni 1992 ausstehenden Verbindlichkeiten, und zwar jeweils soweit ein solches Sicherungsrecht eine öffentliche Auslandsverbindlichkeit auf einer mit den Par und Discount Schuldverschreibungen vergleichbaren Basis besichert;
(vi) jedes Sicherungsrecht an jeglichen Par oder Discount Schuldverschreibungen; und
(vii) jedes Sicherungsrecht zur Besicherung von öffentlichen Auslandsverbindlichkeiten, die zum Zwecke der Finanzierung oder Teilfinanzierung der Kosten des Erwerbs, der Errichtung oder Entwicklung eines Projektes eingegangen wurden, vorausgesetzt, daß (a) die Gläubiger einer solchen öffentlichen Auslandsverbindlichkeit sich ausdrücklich mit einer Beschränkung ihres Rückgriffs auf Vermögensgegenstände oder Einkünfte aus einem solchen Projekt als Hauptrückzahlungsquelle einverstanden erklärt haben und (b) das Eigentum, an dem ein solches Sicherungsrecht gewährt wird, ausschließlich aus solchen Vermögensgegenständen und Einkünften besteht.
Bei dem USD-Bond heißt es

Zitat:
General Terms of the Global Bonds
The Global Bonds will:
...
be direct, unconditional and general obligations of Argentina and will rank equal in right
of payment with all of Argentina's payment obligations relating to unsecured and
unsubordinated external indebtedness;
...
Also für mich als juristischen Laien sieht das nach einer ziemlich eindeutigen Verpflichtung Argentiniens aus, alle Auslandsschulden gleich zu behandeln, ganz so wie es Griesa festgestellt hat. Dass er da eine neue und besonders weit gefasste INterpretation der pari passu-Klausel etabliert hat, erschließt sich mir so nicht.

Das Problem bei diesen Argi-Altbonds scheint zu sein, dass sie keine CACs enthalten, mit deren Hilfe zum Beispiel Griechenland alle nach griechischem Recht und sogar ein Teil der nach ausländischem Recht begebenen Anleihen zwangsumtauschen konnte.

Da ich selber etwas ARG-Kicker besitze (nach dem letzten Kupon gekauft) würde mich mal die Meinung eines Fachmanns zu diesen Klauseln interessieren. Mit welcher juristischen Begründung versucht Argentinien, diese Klauseln auszuhebeln?
(Habe die Dateien als pdf auf meinem PC, sind aber zu groß um sie hochzuladen, weil ich es nicht geschafft habe sie zu zippen)

Keine Kommentare: