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Samstag, 5. Januar 2013

fast 6 Jahre her...insgesamt sinds dann doch noch ca 640.000 € geworden....Zahlstellenpfändungen

fast 6 Jahre her...insgesamt sinds dann doch noch ca 640.000 € geworden....Zahlstellenpfändungen


Freitag, 23. März 2007

Zahlstellenpfändung der vergessenen Zinsgelder - 361.293,05 € - (bereits am 21.4.06 beim wiebel veröffentlicht)

Zahlstellenpfändung der vergessenen Zinsgelder - 361.293,05 € -

Abgeschickt von rolf am 21 April, 2006 um 08:58:25

den argys sind immerhin über 360.000 weggepfändet worden !!!!!

diese dokumentation ist jetz im internet abrufbar

21.4.06: Erfolgreiche Durchsetzungen von Zahlungsurteilen gegen Staaten als souveräne Schuldner Zahlstellenpfändung der vergessenen Zinsgelder - 361.293,05 € -
Eine Überlegung und Dokumentation2von Rolf Koch
Abstrakt
In den Jahren 2004/05 gelang erstmals zu Gunsten zweier Inhaber unbedienter argentinischer
Staatsanleihen (unter deutschem Recht begeben) eine definitive Vollstreckung und Pfändung
vs. die Republik Argentinien. Es wurden vergessene Zahlstellengelder (214.967,56 € bei der
Credit Suisse, 124.470,64 € + 1.040,10 € bei der Deutschen Bank und 20.814,75 € bei der
Dresdner Bank) am Bankenplatz Frankfurt gepfändet und nach § 839 ZPO beim Amtsgericht
Frankfurt hinterlegt. Die Idee, das Konzept und Teile der Durchführung stammen von Rolf
Koch. Weitere Perspektiven zukünftiger Vollstreckungsansätze, die kurz angerissen werden,
sind die Pfändung von Alt-Umtauschbonds bei Cleastream Banking Frankfurt , der
Ansatz der Pari Passu Klausel bzw. Gleichrangklausel und nicht zu Letzt der Königsweg
der „Zwangsvollstreckung“, die Exequatur.


Vorbemerkung
Knackpunk einer jeder Leistungsklage gegen einen souveränen Schuldner, also in der Regel
einen Staat (im Falle Argentiniens auch Provinzen3 und Städte), der/die seinen/ihren
Verpflichtungen aus den begebenen, verbrieften4 Anleihen nicht nachkommen ist später
einmal die Vollstreckung.
Im Zuge meiner Bemühungen eine gemeinsame Verfolgung und Bündelung unserer
Interessen gegen Argentinien auf Bedienung der von uns gehaltenen Staatsanleihen zu
dringen, wurde und wird mir bei der Diskussion des gerichtlichen Weges immer und
zuallererst die Frage nach einer späteren Zwangsvollstreckung der erlangten Urteile gestellt.
Diese Fragen (und Bedenken) schlagen häufig in eine gewissen Fatalismus um: „wir können
doch eh nichts machen....selbst wenn wir ein vollstreckbares Urteil haben, haben wir nochlange nicht unser Geld und zwangsvollstrecken können wir gegen Argentinien eh
nicht....warum also noch gutes Geld (Prozess- und Anwaltsgeld) dem schlechten
nachwerfen....“.
Diese Ansicht, in meinen Augen eine Fehleinschätzung, hat sich zu einem Paradigma
verfestigt. Man kann schon fast von einer Mani-Mühle oder (verständlicher) von einer
Gebetsmühle sprechen. Das Mantra lautet dann: „...wir können doch eh nichts
machen....selbst wenn wir ein vollstreckbares...siehe oben... In allen einschlägigen
Diskussionsforen, insbesondere im Wiebel-Board5 tummeln sich diese „Vorbeter“ bzw.
Betreiber dieser Gebetsmühle. Aber auch in der internationalen Literatur hat sich dieses
Paradigma verfestigt. Siehe nur kurz das Statement von Sturzenegger......

15 Seiten Dokumentation und weiterführende Überlegungen

die 48 Seiten (Anlagen A 1 bis A 19) zu dieser Dokumentation sind etwa 2 MB groß (längere downloadzeit)

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