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Mittwoch, 24. April 2013

Wo bleibt die fiktive Quellensteuer von 15% bei Verkauf der argentinischen Discountbonds ?

bei einem momentanen Poolfaktor von ca 1,35 sind immerhin ca 26% des Verkaufserlöses "geronnene" also kapitalisierte Zinsen die weder versteuert wurden bei den halbjährlichen Zinszahlungen noch mit 15% fiktiver Quellensteuer versüsst wurden.

Also müsste beim Verkauf von Discountbonds in der effektiven Höhe von 10.000 eine fiktive Quellensteuer vom 15% von 26% = 2.600 == 390 Währungseinheiten (es gibt Discounts in EUR / USD / ARS) gutgeschrieben werden.

Erfarhungen, Meinungen und weitere Überlegungen bitte an

rolfjkoch@web.de

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Vereinfachte Definition der meldepflichtigen Zinszahlungen

Zins ist das Entgelt für ein über einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassenes Sach- und Finanzgut (Geld), das der Empfangende (Schuldner) dem Überlasser, (Gläubiger) pro Jahr zahlt.
Zinszahlungen im Sinne der EU-Zinsrichtlinie sind die gezahlten oder einem Konto gutgeschriebenen Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht. Beispielsweise fallen Erträge aus Spareinlagen, Festgeldern, Staatsanleihen oder sonstigen Schuldverschreibungen unter den Zinsbegriff.
Meldepflichtig sind weiterhin Zinsen, die von Investmentfonds ausgeschüttet werden. Liegen der Zahlstelle keine Informationen über den Zinsanteil vor (z.B. weil der Investmentfonds diese Informationen nicht veröffentlicht), gilt die gesamte Ausschüttung als Zinszahlung.
Schließlich werden die aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen erfasst, die bei der Veräußerung einer auf- oder abgezinsten Forderung (z.B. Nullkuponanleihe oder Bundesschatzbrief Typ B) anfallen. Das Gleiche gilt für die Zinserträge, die realisiert werden bei der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds, die mehr als 40 % (ab 2011: 25 %) in verzinsliche Forderungen investiert haben. Liegen der Zahlstelle keine Informationen über die Zusammensetzung des Vermögens des Investmentfonds vor, gilt die genannte Grenze als überschritten. Aus Vereinfachungsgründen hat Deutschland zugunsten der Zahlstellen von einer Wahlmöglichkeit in Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der EU-Zinsrichtlinie Gebrauch gemacht, nach der in Veräußerungsfällen der Gesamtbetrag des Erlöses aus der Veräußerung gemeldet wird. D.h. die Zahlstelle braucht nicht den Zinsanteil zu ermitteln, was im Einzelfall komplex und zeitaufwändig sein kann, sondern teilt den vollen Veräußerungserlös mit. Diese Information kann von den Finanzbehörden im Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlichen Eigentümers nicht unmittelbar der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, sondern es bedarf weitergehender Sachverhaltsermittlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Steuerrechts um den Anteil von steuerpflichtigen Erträgen zu ermitteln.

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