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Mittwoch, 24. Oktober 2012

Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts / NML Capital Ltd., c/o Appleby Corp. Services (Cayman) Ltd., Clifton House, 75 Fort Street, P.O. Box 1350,


Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
5A_360/2010

Urteil vom 12. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

1. Verfahrensbeteiligte
NML Capital Ltd.,
c/o Appleby Corp. Services (Cayman) Ltd., Clifton House, 75 Fort Street, P.O.
Box 1350,
KY-George Town/Grand Cayman, Kaimansinseln,
2. EM Limited, P.O. Box 31363,
45 Market Street, Suite 3211, Carmana Bay,
KY1-1206 Grand Cayman, Kaimansinseln,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Cédric Michel, rue François-Bellot 6,
1206 Genf,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Centralbahnplatz 2, 4002
Basel,
p. A. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für
Völkerrecht, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 1/3, 4001 Basel.

Gegenstand
Arrestverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt vom 23. April 2010 (AB 2009/102).

Sachverhalt:

A.
A.a Auf Begehren der NML Capital Ltd., mit Sitz in George Town/ Cayman Islands,
erliess der Arrestrichter Basel-Stadt am 5. November 2009 gestützt auf Art. 271
Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ("Schuldner im Ausland") einen Arrestbefehl gegenüber der
Republik Argentinien für die Forderungssumme von Fr. 290'564'577.-- nebst
Zinsen (Arrestbefehl Nr. 2009/217). Am gleichen Tag erliess der Arrestrichter
auf Begehren der EM Limited, ebenfalls mit Sitz in Cayman Islands, einen
weiteren Arrestbefehl gegenüber die Republik Argentinien für die
Forderungssumme von Fr. 741'079'460.-- nebst Zinsen (Arrestbefehl Nr. 2009/
218). Als Grund der Forderung werden die Urteile Nr. 03 Civ. 8854 bzw. Nr. 03
Civ. 2507 des United States District Court, Southern District of New York,
genannt. Als Arrestgegenstände werden in beiden Arrestbefehlen die bei der Bank
für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel auf den Namen der Republik
Argentinien oder der Zentralbank der Republik Argentinien lautenden Guthaben in
in- oder ausländischer Währung, Forderungen, Wertschriften (Aktien,
Obligationen, Schuldbriefe) sowie Barmittel aufgeführt.

A.b Mit Anzeigen vom 5. November 2009 teilte das mit dem Arrestvollzug
beauftragte Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt der BIZ die Zahlungs- und
Verfügungssperren (gemäss Art. 98 und Art. 99 SchKG) mit.

B.
B.a Mit Eingaben vom 6. und 13. November 2009 wies die BIZ das Betreibungsamt
und die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
darauf hin, dass sie eine internationale Organisation mit Sitz in Basel sei.
Gestützt auf das Sitzabkommen aus dem Jahre 1987 sei sie von jeglicher
Massnahme der Vollstreckung in der Schweiz befreit. Diese Befreiung erstrecke
sich insbesondere auf die der BIZ anvertrauten Werte. Beim Arrestrichter erhob
die BIZ keine Einsprache.

B.b Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
Direktion für Völkerrecht, gelangte mit Schreiben vom 26. November/24. Dezember
2009 an die Aufsichtbehörde und bestätigte, dass die BIZ in der Schweiz
Immunität für die eigenen und die ihr anvertrauten Vermögenswerte geniesse.
Eine Meinungsverschiedenheit über die Immunität der BIZ sei gemäss Sitzabkommen
durch Verhandlungen zwischen der Schweiz und der BIZ, allenfalls durch ein
Schiedsgericht, jedoch nicht durch die Betreibungsbehörden zu entscheiden.
B.c Die NML Capital Ltd. und die EM Limited antworteten mit Eingaben vom 30.
November 2009/1. Februar 2010 der Aufsichtsbehörde, dass die Berufung auf die
Immunität zweckwidrig bzw. missbräuchlich sei. Es sei bekannt, dass die
Republik Argentinien nach der Einstellung ihrer Zahlungen über die von der
Regierung abhängige Zentralbank Gelder in Milliardenhöhe bei der BIZ deponiert
habe, um das Staatsvermögen dem Zugriff von Gläubigern aus Staatsanleihen zu
entziehen. Sie hätten zudem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht, welches über
die Immunität entscheide.

C.
Mit Urteil vom 23. April 2010 stellte die kantonale Aufsichtsbehörde die
Nichtigkeit der beiden Arrestbefehle (Nr. 2009/218 und Nr. 2009/219) vom 5.
November 2009 fest.

D.
Die NML Capital Ltd. und die EM Limited führen mit Eingabe vom 10. Mai 2010
Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführerinnen beantragen dem
Bundesgericht, das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und
festzustellen, dass die beiden Arrestbefehle des Arrestrichters Basel-Stadt
sowie die Anzeigen des Betreibungsamtes Basel-Stadt gültig seien. Eventualiter
sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner
seien lediglich die Anzeigen des Betreibungsamtes für nichtig zu erklären.

Weiter verlangen die Beschwerdeführerinnen aufschiebende Wirkung sowie die
Suspendierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, damit sie bei der BIZ erneut
einen Verzicht der Immunität bzw. beim EDA ein entsprechendes Vorgehen erwirken
könne.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2010 wurde der Beschwerde superprovisorisch
im Sinne der Erwägungen sowohl die aufschiebende Wirkung gewährt als auch das
bundesgerichtliche Verfahren bis auf Weiteres sistiert.

Das Betreibungsamt widersetzt sich gemäss Mitteilung vom 8. Juni 2010 den
beiden Verfahrensanträgen nicht. Die BIZ als Beschwerdegegnerin beantragt mit
Eingabe vom 14. Juni 2010 die Abweisung der Gesuche um aufschiebende Wirkung
und Suspendierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Im Übermittlungsschreiben
vom 15. Juni 2010 schliesst sich das EDA diesen Anträgen an.

In der Sache sind keine weiteren Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Anlass zur Beurteilung durch die kantonale Aufsichtsbehörde geben die
Verfügungs- und Zahlungssperren bzw. Anzeigen des Betreibungsamtes im
Arrestvollzug (Art. 98, Art. 99 i.V.m. Art. 275 SchKG), wobei die
Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 22 SchKG ("nichtige Verfügungen") in das
Verfahren eingegriffen hat. Ob die Aufsichtsbehörde kraft Aufsichtsrecht (Art.
13 SchKG) in das Verfahren eingreift oder einen Beschwerdeentscheid (Art. 17
ff. SchKG) trifft, ändert nichts daran, dass ihr Entscheid gemäss Art. 72 Abs.
2 lit. a BGG der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Urteil 5A_623/2008 vom
15. Juni 2010 E. 1.2). Die Beschwerdeführerinnen als Arrestgläubigerinnen sind
zur Beschwerde gegen die Feststellung der Nichtigkeit der Arrestbefehle durch
die Aufsichtsbehörde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Entscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden über eine Verfügung eines Vollstreckungsorganes stellen
sodann einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (BGE 133 III 350 E. 1.2
S. 351). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2 Der Arrestvollzug wird in der Rechtsprechung teils als vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG behandelt (Urteil 5A_194/2008 vom 21. April
2008 E. 2), teils ohne Beschränkung der Beschwerdegründe geprüft (Urteil 5A_272
/2008 vom 12. August 2008 E. 1 und 2). Der Vollzug des Arrestes durch das
Betreibungsamt stellt bei näherer Betrachtung einen materiellen Akt der
Zwangsvollstreckung dar, welcher als solcher nicht vorläufig ist, so dass
(anders als beim Arrestbefehl; BGE 133 III 589 E. 1 S. 590) eine Beschränkung
der Beschwerdegründe nicht gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte, dass mit der
Einführung des BGG die Umsetzung des richterlichen Befehls durch die
Betreibungsorgane nur noch auf Einhaltung der verfassungsmässigen Rechte
überprüft und der Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsrecht insoweit
eingeschränkt werden soll, bestehen nicht (vgl. PHILIPPIN, La nouvelle loi sur
le Tribunal fédéral: effets sur le droit des poursuites et faillites, in: Le
droit du bail et le droit des poursuites et des faillites - La loi sur le
Tribunal fédéral, 2007, S. 139). Mit vorliegender Beschwerde kann daher gemäss
Art. 95 lit. a und b BGG die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt
werden.

1.3 In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft
die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.4 Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, das EDA vom bundesgerichtlichen
Verfahren auszuschliessen, ist unzulässig. Das Gleiche gilt für den Antrag der
Beschwerdegegnerin, die nicht als Verfahrenspartei betrachtet werden will. Nach
Art. 102 Abs. 1 BGG entscheidet das Bundesgericht von Amtes wegen, wer in das
bundesgerichtliche Verfahren einzubeziehen ist. Die BIZ hat im kantonalen und
bundesgerichtlichen Verfahren in der sie in eigenen Rechten betreffenden Sache
Anträge gestellt und ist ohne weiteres als Beschwerdegegnerin zu betrachten,
und das EDA ist über den diplomatischen Verkehr mit der Beschwerdegegnerin
notwendigerweise in das Verfahren einzubeziehen.

1.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht findet ein zweiter
Schriftenwechsel in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Es besteht
vorliegend kein Anlass, dem in der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 25.
Juni 2010 gestellten Antrag zu entsprechen (vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 und E. 2.3
S. 99 f.). Nach Abschluss des Schriftenwechsels dem Bundesgericht zugesandte
Unterlagen (Parteienkorrespondenz) werden nicht berücksichtigt.

2.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zunächst ihre Befugnis bestätigt, die
Nichtigkeit eines Arrestbefehls namentlich im Falle einer Verletzung
völkerrechtlicher Immunität feststellen zu können. In der Sache hat sie im
Wesentlichen festgehalten, dass aufgrund der Vorschriften des zwischen der
Schweiz und der BIZ geltenden Sitzabkommens die Vermögenswerte, welche der
Beschwerdegegnerin anvertraut sind, vor einer Sicherstellung durch ein
Arrestverfahren geschützt seien. Allerdings gebe es gewichtige Indizien, dass
die Republik Argentinien die Immunität der Beschwerdegegnerin
rechtsmissbräuchlich dazu benütze, um ihre Vermögenswerte dem Zugriff ihrer
Gläubiger zu entziehen. Mit Blick auf den Anspruch der Beschwerdeführerinnen
auf Zugang zu einem Gericht hat die Vorinstanz überlegt, wer zuständig sei, um
über die Wirksamkeit der Immunität der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Sie
ist zum Schluss gelangt, dass den Beschwerdeführerinnen zuzumuten sei, die
Beschwerdegegnerin um die nach dem Sitzabkommen mögliche Zustimmung zum Arrest
zu ersuchen bzw. sich an das EDA zu wenden, welches - als zum Vollzug des
Sitzabkommens zuständige Behörde - darüber zu befinden habe. Falls den
Beschwerdeführerinnen kein adäquater Rechtsweg eröffnet würde, hätten sie
Gelegenheit, sich auf die Verletzung der Rechtsweggarantie zu berufen. Dies
stehe noch nicht fest, weshalb die Arrestbefehle wegen Verletzung von
Völkerrecht nichtig seien. Die Frage, ob die Republik Argentinien (als
Schuldnerin aus Staatsanleihen) auf die Immunität verzichtet habe, könne offen
bleiben.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der Arrestvollzug durch das
Betreibungsamt. Die Beschwerdeführerinnen stellen die Kompetenz der
Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Feststellung der Nichtigkeit der Arrestbefehle
in Frage.

3.1 Nach der Rechtsprechung fallen sämtliche Rügen, welche die materiellen
Voraussetzungen des Arrestes zum Gegenstand haben, namentlich solche, die das
Eigentum oder die Inhaberschaft an den zu arrestierenden Gegenständen oder mit
denen Rechtsmissbrauch geltend gemacht wird, in die Zuständigkeit des
Einspracherichters gemäss Art. 278 SchKG (BGE 129 III 203 E. 2.2 und 2.3 S. 206
f.). Das Betreibungsamt hat einen Arrestbefehl daher grundsätzlich zu
vollziehen, ohne die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zu überprüfen.
Nur wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, muss der
Vollzug verweigert werden, denn der Vollzug eines nichtigen Befehls wäre nach
Art. 22 SchKG ebenfalls nichtig (BGE 129 III 203 E. 2.3 S. 207; Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 51 Rz 49
und 51).

3.2 Im kantonalen Verfahren hat sich die Beschwerdegegnerin auf ihre
staatsvertraglich gewährte Immunität und die Befreiung der ihr anvertrauten
Vermögenswerte von Vollstreckungsmassnahmen berufen. Auch mit Bezug auf die
Immunität gilt, dass grundsätzlich der Arrestrichter, gegebenenfalls nach
Neuüberprüfung im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen den Arrestbefehl,
zuständig ist, über die Zulässigkeit des Arrestes zu befinden, es sei denn, die
Verletzung von Regeln über die Immunität bzw. des Völkerrechts sei für das
Betreibungsamt offensichtlich (Amonn/Walther, a.a.O., § 51 Rz 50; GILLIÉRON,
Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 4. Aufl. 2005, Rz 2790 zweites
Lemma; REISER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 1998, N. 34 zu Art. 275). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerinnen liegt demnach keine Rechtsverletzung vor, wenn die
Aufsichtsbehörde sich zuständig erachtet hat, den Arrestbefehl mit Blick auf
eine offensichtliche Verletzung von staatsvertraglichen Regeln über die
Immunität der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Insoweit ist die Beschwerde
unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten im Wesentlichen, dass sich die
Beschwerdegegnerin im Arrestverfahren gegenüber der Republik Argentinien auf
die eigene Immunität als internationale Organisation berufen kann. Jedenfalls
hätten sie Anspruch auf Zugang zu einem Gericht, welches über den behaupteten
rechtsmissbräuchlichen Einsatz der Immunität der Beschwerdegegnerin zu
entscheiden habe.

4.1 Zu Recht ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin eine internationale
Organisation ist (SEIDL-HOHENVELDERN/LOIBL, Das Recht der Internationalen
Organisationen, 7. Aufl. 2000, Rz 3201). Im zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich abgeschlossenen
Abkommen zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz vom 10.
Februar 1987; SR 0.192.122.971.3; abgekürzt: Sitzabkommen) anerkennt die
Schweiz (in Art. 1) die internationale Rechtspersönlichkeit der
Beschwerdegegnerin. Im SchKG sind die völkerrechtlichen Verträge vorbehalten
(Art. 30a SchKG). Für die Schweiz ergibt sich damit der Umfang der Immunität
der Beschwerdegegnerin in erster Linie aus dem Sitzabkommen (KREN KOSTKIEWICZ,
Staatenimmunität im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren nach
schweizerischem Recht, 1998, S. 94; zur Auslegung vgl. Combacau/Sur, Droit
international public, 8. Aufl. 2008, S. 179 f.).

4.2 Im Sitzabkommen regelt Art. 4 die Befreiung der Beschwerdegegnerin von der
Gerichtsbarkeit und von Massnahmen der Vollstreckung (im authentischen Text)
wie folgt:
"1. La Banque bénéficie de l'immunité de juridiction, sauf:

a) dans la mesure où cette immunité a été formellement levée pour des cas
déterminés par le Président, le Directeur général ou par leurs représentants
dûment autorisés;

b) dans le cas d'actions civiles ou commerciales découlant de transactions
bancaires ou financières, intentées par des cocontractants de la Banque, sous
réserve des cas pour lesquels des dispositions d'arbitrage ont ou auront été
prises;
c) dans le cas d'actions en responsabilité civile intentées contre la Banque
pour dommage causé par tout véhicule lui appartenant ou circulant pour son
propre compte.

2. Les litiges opposant, en matière de rapports de service, la Banque à ses
fonctionnaires, anciens fonctionnaires ou à leurs ayants droit sont jugés par
le Tribunal administratif de la Banque. [...]

3. La Banque bénéficie sur ses biens et avoirs, où qu'ils se trouvent et quels
qu'en soient les détenteurs, de l'immunité d'exécution (notamment à l'égard de
toute mesure de saisie, séquestre, blocage ou d'autres mesures d'exécution
forcée ou de sûreté et, en particulier, de séquestre au sens du droit suisse),
sauf: [...].

4. Les dépôts confiés à la Banque, toute créance sur la Banque, ainsi que les
actions émises par la Banque, où qu'ils se trouvent et quels qu'en soient les
détenteurs, ne pourront faire l'objet, sauf accord exprès préalable de la
Banque, d'aucune mesure d'exécution (notamment de saisie, séquestre, blocage ou
d'autres mesures d'exécution forcée ou de sûreté et, en particulier, de
séquestre au sens du droit suisse).
Nach dem Wortlaut des Sitzabkommens "geniesst die Bank Befreiung von jeglicher
Gerichtsbarkeit" (Art. 4 Abs. 1 lit. a Ingress) und "können die der Bank
anvertrauten Werte ebenso wie Ansprüche jeder Art gegen die Bank [...] nicht
mit Vollstreckungsmassnahmen belegt werden, namentlich können sie nicht
gepfändet, mit Arrest belegt, gesperrt, oder mit anderen Zwangsvollstreckungs-
oder Sicherungsmassnahmen, insbesondere nicht mit Arrest im Sinne des
schweizerischen Rechts belegt werden" (Art. 4 Abs. 4). Im gleichen Sinne sind
Immunitätsrechte bereits in Art. 10 des Abkommens über die Bank für
Internationalen Zahlungsausgleich vom 20. Januar 1930 (SR 0.192.122.971), in
Art. 1 des Protokolls über die Immunitäten der Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich vom 30. Juli 1936 (SR 0.192.122.971.1) und sowie in Art. 55
der Statuten der Bank vom 20. Januar 1930 (in der Fassung vom 27. Juni 2005)
zugrunde gelegt.
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin kann - wie die Vorinstanz festgehalten hat - nach
den Bestimmungen im Sitzabkommen wohl ihre Zustimmung zum Arrest erteilen. Ohne
ausdrückliche vorherige Zustimmung ("sauf accord exprès préalable") der BIZ
können Werte, die ihr anvertraut worden sind, hingegen nicht mit Arrest belegt
werden (Art. 4 Abs. 4 des Sitzabkommens). Dass hier die vorherige Zustimmung
der Bank zur Verarrestierung von ihr anvertrauten argentinischen Werten
vorliegt, ist weder festgestellt noch behauptet. Es ist offensichtlich
unzutreffend (Art. 105 Abs. 2 BGG), wenn die Aufsichtsbehörde angenommen hat,
die Zustimmung zum Arrest bzw. der Verzicht auf die Immunität sei offen. Die
Beschwerdeführerinnen rügen zu Recht, bereits aus den kantonalen Akten
(Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. und 13. November 2009 an die
Vorinstanz) gehe hervor, dass der Verzicht auf die Immunität von Seiten der
Beschwerdegegnerin unmittelbar nach Empfang der Zahlungs- und Verfügungssperren
gerade verweigert wird. Dies betont auch die Beschwerdegegnerin. Insoweit sind
die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu berichtigen. Es steht fest,
dass die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt - weder vorgängig noch
nachträglich - die Zustimmung zur Verarrestierung der ihr anvertrauten
argentinischen Werte gegeben hat.
4.2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Anzeige des Arrestes
(gemäss Art. 99 SchKG) an den Schuldner des Betriebenen (Drittschuldner) sei
allgemein keine Gültigkeitsvoraussetzung des Arrestes (dazu BGE 101 III 65 E. 6
S. 67; GILLIÉRON, a.a.O., Rz 2275), weshalb der vorliegende Arrest zulässig
sei. Dieses Argument geht fehl. Die Beschwerdegegnerin geniesst Gerichts- und
Vollstreckungsimmunität. Aus den Bestimmungen im Sitzabkommen geht hervor, dass
die der Beschwerdegegnerin anvertrauten Werte bzw. die Einlagen der
Zentralbanken keine tauglichen Vollstreckungsobjekte darstellen und die
Beschwerdegegnerin als Drittschuldnerin in der Schweiz nicht auf dem
Zwangsvollstreckungsweg belangt werden kann (WENCKSTERN, Die Immunität
internationaler Organisationen, Handbuch des Internationalen
Zivilverfahrensrechts, Bd. II/1, 1994, Rz 842; SZODRUCH, Staateninsolvenz und
private Gläubiger, 2008, S. 391; DOMINICÉ, L'immunité des organisations
internationales, in: Rec. des Cours, Académie de droit international, 1984, Bd.
IV, S. 208). Da die der Beschwerdegegnerin anvertrauten Werte bzw. die Einlagen
der Zentralbanken nicht mit Arrest nach schweizerischem Recht belegt werden
können, ist sie insoweit von gerichtlichen und amtlichen Zwangsmassnahmen
(WENCKSTERN, a.a.O., Rz 842), d.h. von Anordnungen des Arrestrichters und des
vollziehenden Betreibungsamtes befreit. Vorliegend hat sich im Arrestvollzug
bzw. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ergeben, dass die Beschwerdegegnerin zu
keinem Zeitpunkt die Zustimmung zur Verarrestierung der ihr anvertrauten
argentinischen Vermögenswerte und Guthaben gegeben hat. Die Beschwerdegegnerin
kann jedoch nicht gezwungen werden, Arresteinsprache zu erheben und im
gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, dass sie durch den Arrest in ihren
Rechten bzw. ihrer Immunität betroffen sei. Aus diesem Grund musste die
Aufsichtsbehörde feststellen, dass dem Arrestrichter die Befugnis gefehlt hat,
die Beschlagnahme der Guthaben der Republik Argentinien bzw. der argentinischen
Zentralbank bei der Beschwerdegegnerin oder anderer ihr anvertrauter Werte zu
befehlen. Ebenso wenig ist es dem Betreibungsamt erlaubt, den entsprechenden
Befehl durch Verfügungs- und Zahlungsverbote zu vollziehen. Die
Aufsichtsbehörde hat die Arrestbefehle und deren Vollzug durch das
Betreibungsamt mit Blick auf die Immunitätsbestimmungen im Sitzabkommen zu
Recht als offensichtlich unwirksam betrachtet.

4.3 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, dass die im Sitzabkommen gewährte
Immunität der Beschwerdegegnerin auf die Funktion bezogen sei; diese
Voraussetzung zur Immunität sei für die Vermögenswerte Argentiniens nicht
erfüllt.
4.3.1 Nach herrschender Auffassung geniesst ein Staat für seine Hoheitsakte
(acta iure imperii) Immunität und unterliegt er für seine nichthoheitlichen
Akte (acta iure gestionis) der Gerichtsbarkeit und Zwangsgewalt des anderen
Staates. Hingegen geniessen internationale Organisationen für alle ihre
Handlungen Immunität. Die grundsätzlich absolute Immunität erklärt sich daraus,
dass infolge des funktionellen Charakters der Rechtspersönlichkeit einer
internationalen Organisation alle ihre Handlungen eng mit ihrem
Organisationszweck in Verbindung stehen müssen (BGE 130 I 312 E. 2 S. 321; 118
Ib 562 E. 1b S. 564; Urteil 4C.518/1996 des Bundesgerichts vom 25. Januar 1999,
E. 4b und c, teilweise publ. in: SZIER 2000 S. 642 f.; MULLER, International
Organizations and their Host States, 1995, S. 151 ff.; SEIDL-HOHENVELDERN/
LOIBL, a.a.O., Rz 1908). Organisationszweck der Beschwerdegegnerin ist gemäss
Art. 3 ihrer Statuten die Zusammenarbeit der Zentralbanken zu fördern, neue
Möglichkeiten für internationale Finanzgeschäfte zu schaffen und als Treuhänder
(Trustee) oder Agent bei den ihr auf Grund von Verträgen mit den beteiligten
Parteien übertragenen internationalen Zahlungsgeschäften zu wirken. Die
Entgegennahme von Vermögenswerten von Zentralbanken durch die
Beschwerdegegnerin entspricht demnach ihrem eigentlichen Zweck (vgl. auch Art.
21 lit. j der Statuten der Bank).
4.3.2 Die Beschwerdeführerinnen gehen von den Erwägungen der Vorinstanz aus,
wonach zu prüfen sei, ob der Schutz einer internationalen Organisation vor
Drittschuldnerpfändungen im Einzelfall wirklich erforderlich sei, um die
Funktionsfähigkeit zu sichern. Häufig sei die Aufrechterhaltung der Immunität
funktional nicht notwendig, weil eine internationale Organisation im Fall der
Durchführung einer Drittschuldnerpfändung nur geringen Belastungen ausgesetzt
sei (mit Hinweis auf TAUCHMANN, Die Immunität internationaler Organisationen
gegenüber Zwangsvollstreckungsmassnahmen, 2005, S. 243 ff.). Dies kommt
durchaus in den Bundesgerichtsurteilen 5P.464/1994 vom 22. Juni 1995 und 5P.156
/2003 vom 7. Juli 2003 (mit Hinweis auf BGE 74 III 1 S. 4) - auf welche sich
die Beschwerdeführerinnen berufen - zum Ausdruck (vgl. DOMINICÉ, a.a.O., S.
210). In diesen Fällen haben sich die betroffenen internationalen
Organisationen den Dienstlohnpfändungen allerdings nicht widersetzt und hat
sich das Bundesgericht nicht dazu geäussert, welche Auswirkungen sich für eine
internationale Organisation ergeben können, wenn sie Schuldnerin des
Betriebenen ist (vgl. TAUCHMANN, a.a.O., S. 153 ff.).
4.3.3 Mit der Belastung durch Pfändung bzw. Arrest für Dienstlohn lässt sich
der hier erwirkte Arrest offensichtlich nicht vergleichen. Die
Beschwerdegegnerin, welche als Bank der Zentralbanken dient und hierfür die
Annahme von Einlagen der Zentralbanken vorsieht, wäre bei der Erfüllung ihrer
Aufgabe zweifellos im Kern betroffen, wenn die Guthaben einer Zentralbank in
Milliardenhöhe verarrestiert oder die ihr anvertrauten Werte und Einlagen mit
einem hoheitlichen Verfügungs- bzw. Zahlungsverbot belegt würden. Entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerinnen vermögen ihre Ausführungen zur
funktionalen Notwendigkeit die im Sitzabkommen - mit klarem Wortlaut - gewährte
absolute Immunität der Beschwerdegegnerin nicht in Frage zu stellen, sondern
bestätigen vielmehr deren Notwendigkeit.

4.4 Sodann behaupten die Beschwerdeführerinnen, dass die im Sitzabkommen
gewährte Immunität der Beschwerdegegnerin diese nicht vor dem Rechtsmissbrauch
der Republik Argentinien und deren völkerrechtlich unerlaubten Handlung zu
schützen vermöge.
4.4.1 Die Beschwerdeführerinnen stützen sich auf die Auffassung, wonach in
massiven Vermögensverschiebungen eines Schuldnerstaates auf Konten der BIZ im
Rahmen des Staatsnotstandes ein Verstoss gegen das völkerrechtliche
Wohlverhaltensgebot zu erkennen sei, da entgegen dem Gebot transparenten
Verhaltens die tatsächliche Vermögenslage des Schuldnerstaates verschleiert
werde (vgl. SZODRUCH, a.a.O., S. 391). Weiter gibt die Insolvenz Argentiniens
Anlass zu breiter Diskussion, wobei das Verhalten Argentiniens auch kritisch
kommentiert wird (vgl. SZODRUCH, a.a.O., S. 116 ff., 391 mit Hinweisen).
4.4.2 Die Vorinstanz hat zu Recht die Frage gestellt, wer überhaupt berechtigt
sei, darüber zu entscheiden, ob die Immunität der Beschwerdegegnerin
missbräuchlich benützt wird. Wenn nationale Gerichte darüber entscheiden
können, welche Aktivitäten einer internationalen Organisation mit Blick auf das
Funktionieren der Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig oder gegenteils
rechtsmissbräuchlich sind, so ist deren Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit
in Frage gestellt (vgl. LALIVE, L'immunité de juridiction des Etats et des
organisations internationales, in: Rec. des Cours, Académie de droit
international, 1953, Bd. III, S. 311; REINISCH, International Organizations
Before National Courts, 2000, S. 242). Aus diesem Grund und zur Vermeidung
einer völkerrechtswidrigen Entscheidung über die Immunität ist die Ansicht der
internationalen Organisation für den nationalen Richter massgeblich (vgl.
WENCKSTERN, a.a.O., Rz 270, 482). Nichts anderes sieht das Sitzabkommen vor.
Allerdings verweigert die Beschwerdegegnerin die Zustimmung zur Aufhebung der
Immunität.
4.4.3 Über die Verhinderung eines allfälligen Missbrauchs von im Sitzabkommen
vorgesehenen Immunitäten entscheiden die Beschwerdegegnerin und die
schweizerischen Behörden in Zusammenarbeit (Art. 22), und im Falle von
Meinungsverschiedenheiten über Anwendung und Auslegung des Abkommens erfolgen
direkte Verhandlungen (Art. 27 Abs. 1), was auf eine politische Einigung
hinzielt. Bei Meinungsverschiedenheiten sind im Sitzabkommen (Art. 27 Abs. 1
und 2) rechtliche Verfahren vorgesehen, wonach die Vertragsparteien das
Schiedsgericht (nach Art. 11 des erwähnten Abkommens vom 20. Januar 1930) oder
ein ad-hoc-Schiedsgericht anrufen können. Diese Instanzen entscheiden darüber,
ob der Beschwerdegegnerin im konkreten Fall Immunität zusteht oder nicht. Auch
aus Art. 23 lit. a des Sitzabkommens lässt sich keine Kompetenz der Vorinstanz
zum Entscheid über die Immunität ableiten, sondern legt diesen - wie im
angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten wird - in die Zuständigkeit der
Beschwerdegegnerin, in Fällen der Immunität nach Art. 4 Abs. 1 zweckdienliche
Massnahmen zur Beilegung von Streitigkeiten zu treffen. Die Aufsichtsbehörde
hat im Ergebnis daher zu Recht nicht über die Meinungsverschiedenheit zwischen
den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegnerin betreffend deren Immunität
entschieden.

4.5 Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich eine Verletzung von Art. 6
Abs. 1 EMRK und Art. 29a BV bzw. ihrer Rechtsschutzgarantie geltend, weil weder
die Vorinstanz noch ein anderes Gericht über die Wirksamkeit der Immunität der
Beschwerdegegnerin entscheide. Nach dem Sitzabkommen (Art. 4 Abs. 1 lit. b und
c, Abs. 2) sind für verschiedene Arten von Streitigkeiten (mit Vertragspartnern
der Bank betreffend Bank- und Finanzgeschäfte, wegen Fahrzeugunfällen oder
Dienstverhältnissen) die Verfahren vor den staatlichen oder
organisationsinternen Instanzen vorgesehen. Hingegen haben die
Beschwerdeführerinnen - was die Beschwerdegegnerin nicht in Frage stellt - nach
dem Sitzabkommen kein eigenes Recht, gegen die Weigerung der
Beschwerdegegnerin, auf die Immunität betreffend die der Bank anvertrauten
Werte zu verzichten, an eine unabhängige Instanz zu gelangen.
4.5.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1
EMRK. Diese Garantie ist jedoch auf Verfahren nach SchKG - also auch das
Arrestverfahren - grundsätzlich anwendbar (Urteil 1P.512/2004 des
Bundesgerichts vom 6. Januar 2005 E. 2.2, ZBl 2005 S. 327 ff.; vgl. Entscheid
61702/00 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] vom 10. Juli
2006 i.S. Schweizer gegen Schweiz). Die Beschwerdeführerinnen wollen, dass die
in den USA gerichtlich festgestellten Rechte der Beschwerdeführerinnen
gegenüber der Republik Argentinien im vorliegenden
Zwangsvollstreckungsverfahren wirksam werden (vgl. Urteil des EGMR vom 28.
November 1998 i.S. Pérez de Rada Cavanilles gegen Spanien, Rec. 1998-VIII S.
3244, § 39; TAUCHMANN, a.a.O., S. 227). Sie können sich grundsätzlich auf Art.
6 Abs. 1 EMRK berufen.
4.5.2 Die Garantie von Art. 6 Abs. 1 EMRK beinhaltet das Recht auf Zugang zu
einem Gericht, und eine Beschränkung muss ein legitimes Ziel verfolgen und
verhältnismässig sein. Nach dem Urteil Nr. 26083/ 94 des EGMR i.S. Waite und
Kennedy gegen Deutschland vom 18. Februar 1999 (Rec. 1999-I S. 397 ff., § 63)
gehört das Einräumen von Privilegien und Immunitäten an internationale
Organisationen zu den wichtigsten Massnahmen, um das ordnungsgemässe
Funktionieren solcher Organisationen unabhängig von einseitigen Eingriffen
einzelner Staaten zu gewährleisten (ebenso im Parallel-Urteil Nr. 26083/94 des
EGMR i.S. Beer und Regan gegen Deutschland vom 18. Februar 1999; bestätigt im
Entscheid Nr. 1742/05 des EGMR i.S. Eiffage SA gegen Schweiz vom 15. September
2009 Ziff. 2b; vgl. SHAW, International Law, 5. Aufl. 2003, S. 1028). Für die
Frage der Verhältnismässigkeit ist nach dem Urteil Waite und Kennedy (§ 68)
entscheidend, ob eine vernünftige Alternative für den Rechtsschutz zur
Verfügung steht. Vorliegend besteht nach den Regeln des Sitzabkommens
(unbestrittenermassen) für den Einzelnen kein direkter Zugang zu einem
Rechtsschutz, mit welchem die Immunität der Beschwerdegegnerin für die ihr
anvertrauten Werte überprüft werden kann. Den Beschwerdeführerinnen bleibt
lediglich die Möglichkeit, sich an die schweizerischen Behörden zu wenden,
damit die Schweiz als Partei des Sitzabkommens die Ansicht der
Beschwerdegegnerin in Frage stelle.
4.5.3 Zu prüfen ist, ob diese Beschränkung verhältnismässig ist. Nach dem
Urteil Waite und Kennedy (§ 72) kann die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht
dazu führen, eine internationale Organisation der innerstaatlichen
Gerichtsbarkeit zu unterwerfen; eine solche Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
würde nach dem Gerichtshof das ordnungsgemässe Funktionieren einer
internationalen Organisation behindern und den Anstrengungen im Hinblick auf
die Ausdehnung und Stärkung der internationalen Zusammenarbeit zuwiderlaufen.
Dies wäre hier der Fall, wenn nationale Gerichte und schweizerische
Zwangsvollstreckungsbehörden über die Immunität betreffend die Einlagen von
Zentralbanken bei der Beschwerdegegnerin sowie den ihr anvertrauten Werten
entscheiden würden. Die BIZ verwaltet in ihrer Funktion als Bank der
Zentralbanken Teile der Währungsreserven zahlreicher Länder und internationaler
Finanzinstitutionen. Würden schweizerische Gerichte und
Zwangsvollstreckungsorgane darüber entscheiden, ob und inwieweit
Zentralbanken-Einlagen währungspolitisch gerechtfertigt sind, wäre die
Beschwerdegegnerin in ihrer statutarisch vorgesehenen Funktion als
internationale Zahlungsdrehscheibe für die Zentralbanken in entscheidender
Weise behindert. Die Handlungsfreiheit der Beschwerdegegnerin und die
Kontinuität des im Interesse der internationalen Finanzstabilität liegenden
Zahlungsverkehrs der Zentralbanken wären nicht gewährleistet. Es kann daher
nicht von einer Konventionsverletzung gesprochen werden, wenn die Vorinstanz
sich im Ergebnis geweigert hat, über die Verweigerung des Immunitätsverzichts
der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
4.5.4 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich sodann vergeblich auf die
Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV. Wohl hat nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts eine internationale Organisation als Gegenleistung für die
grundsätzlich absolut und umfassend zu verstehende Immunität einen Rechtsweg
für Streitigkeiten mit Dritten zu schaffen (BGE 118 Ib 562 E. 1b S. 565; dazu
Odendahl, Immunität Internationaler Organisationen bei
Dienstrechtsstreitigkeiten, IPrax 2007 S. 341). Das Bundesgericht hat
konkretisiert, dass die Rechtsweggarantie nach BV mit Bezug auf die Immunität
internationaler Organisationen auch Einschränkungen unterliegt, und in diesem
Zusammenhang auf die erwähnte einschlägige Rechtsprechung des EGMR abgestellt
(BGE 130 I 312 E. 4 S. 325). Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar,
inwiefern die BV eine weiter als die EMRK gehende Rechtsweggarantie
gewährleiste und diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein soll
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.6 Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen vergeblich eine Verletzung von
Art. 17 bzw. Art. 22 SchKG, weil die Aufsichtsbehörde die Eingaben des EDA
nicht aus dem Recht gewiesen habe. Sie übergehen, dass die Aufsichtsbehörde im
kantonalen Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art.
20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), und behaupten selber nicht, dass sie sich zu den
Stellungnahmen des EDA, soweit diese entscheiderheblich sind, nicht haben
äussern können (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Von einer Verletzung von Art. 191c BV
bzw. der Gewaltenteilung kann keine Rede sein, zumal die Aufsichtsbehörde
insoweit entschieden hat, als die Sache in ihrer Kompetenz steht.

4.7 Nach dem Dargelegten stellen die der Beschwerdegegnerin anvertrauten
argentinischen Werte und Guthaben nach den massgeblichen Immunitätsbestimmungen
des Sitzabkommens keine tauglichen Vollstreckungsobjekte dar. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde diesbezüglich nicht über die Frage eines
Missbrauchs der Immunität entschieden hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass
die Arrestbefehle und der Arrestvollzug nichtig sind.

5.
Aus diesen Gründen besteht kein Anlass, das bundesgerichtliche Verfahren zu
sistieren, zumal die Aufsichtsbehörde (entgegen ihrer Auffassung) auch im
Falle, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin auf ihrer Immunität besteht, nicht
zuständig werden kann, um über die Frage eines Missbrauches der Immunität zu
entscheiden. Der Beschwerde in Zivilsachen ist (in Haupt- und Eventualanträgen)
kein Erfolg beschieden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu
gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt, der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt sowie dem
Arrestrichter des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante

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