München, den 26.07.2010: Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 16.07.2010 haben zwei von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretene
Anleger gegenüber dem Staat Argentinien die Zahlungsverpflichtung der in
den Anleihebedingungen ihrer Argentinien-Anleihen in Aussicht
gestellten Zinsen erstritten.
Die Anleger hatten in dem Jahr 2001
eine vom Staat Argentinien emittierte Anleihe gezeichnet. Seit dem Jahr
2002 erhielten die Anleger keine Zahlungen mehr, nachdem Argentinien
die Zahlungsunfähigkeit festgestellt hatte. Zur Erzielung einer
außergerichtlichen Einigung und zur Verjährungshemmung leiteten die
Anleger Ende des Jahres 2008 ein Güteverfahren bei einer gesetzlichen
Gütestelle ein. Da der Staat Argentinien allerdings eine Einigung
verweigerte, erhoben die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen
Anleger Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Auszahlung der
noch ausstehenden Zinsen.
Das Gericht hatte daraufhin zunächst in
der mündlichen Verhandlung überraschend die von der Beklagten erhobene
Einrede der Verjährung bejaht, mit der Begründung, dass das
Güteverfahren aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der
Antragsteller nicht die Verjährung gehemmt hätte. Daraufhin legte
Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren für die auf
Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in
München, Berlin und Zürich geführt hat, dar, dass nach Auffassung der
Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in dem Versuch einer außergerichtlichen
Einigung unter Hinzuziehung einer Gütestelle keinesfalls ein
rechtmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers liegen kann. „Dies
gilt nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt wohl auch dann, wenn - wie
im vorliegenden Fall - der Antragsgegner zuvor keinerlei
Einigungsbereitschaft gezeigt hat.", so Rechtsanwalt Luber. „Die
Einleitung eines Güteverfahrens hemmt somit auch dann die Verjährung,
wenn das vorrangige Ziel des Verfahrens in der Verjährungshemmung liegt.
Das Gericht hat sich zwar in seinen Urteilsgründen nicht mehr mit der
Problematik auseinandergesetzt, allerdings ist aufgrund des zuvor
geäußerten Hinweises des Gerichts hinsichtlich der
Verjährungsproblematik davon auszugehen, dass es sich nun der
Rechtsansicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte angeschlossen hat."
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