Wie der, erst wenige Monate alten, beiliegenden Entscheidung des ICSID im Falle LG& Energy vs. Argentinien zu entnehmen ist, hat das Schiedsgericht am 3.10.2006 den Zeitrahmen des faktischen Staatsnotstandes auf den Zeitraum vom 1.Dezember 2001 bis zur Wahl von Präsident Kirchner zum 26. April 2003 materiellrechtlich festgestellt. Gleichzeitig bewertet das Schiedsgericht die argentinische Praxis des legislativen Staatsnotstandes und weist diese als geeignetes Kriterium zur Bewertung von Notstandslagen in Argentinien zurück.
Die RN 228, Seite 67/68 der beiliegenden Entscheidung gibt die Analyse des Gerichtes zu dieser Frage wieder:
„… 228. It is to be pointed out that there is a factual emergency that began on 1 December 2001 and ended on 26 April 2003, on account of the reasons detailed below, as well as a legislative emergency, that begins and ends with the enactment and abrogation of the Emergency Law, respectively. It should be borne in mind that
Übersetzung durch den Unterzeichneten:
“….228. Es muss herausgestellt werden das dort ein faktischer Notstand besteht, der am 1. Dezember 2001 begann und am 26. April 2003 endete, aus Gründen wie weiter unten detailliert (ausgeführt), sowie ein legislativer Notstand, der beginnt und endet mit der Erlassung (enactment) und Aufhebung (abrogation) des Notstandsgesetzes. Es sollte im Gedächtnis gehalten werden, dass Argentinien den Notstand (state of necessity) erklärt hat und ausgeweitet hat bis jetzt. In der tat, dass Land hat seit 1901 eine Rekordzahl von Dekreten erlassen, was dazu führte dass die Notstandsperioden in Argentinien länger waren als die Nichtnotstandsperioden. Notstandsperioden sollten strikt ausnahmsweise sein und sollten nur angewendet werden, wenn außerordentliche Umstände vorliegen. Folglich, um den Notstand als Staatsverteidigung als (noch unbewiesen) zu behaupten, ist es notwendig die Existenz von schweren öffentlichen Unruhen/Störungen (disorders) nachzuweisen. Basierend auf den verfügbaren Beweismitteln (evidence) hat das Gericht bestimmt, dass die Situation zum Zeitpunkt der Wahl des Präsidenten Kirchners endete.
ICSID Case N° ARB/02/1
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