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Mittwoch, 7. März 2007

Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Auffinden von argentinischen Vermögenswerten

die einer Pfändung und Zwangsvollstreckung zugänglich sind.

Die eigentliche Rechtsbesorgung (Durchführung der Zahlungsklage um den für die Zwangsvollstreckung die Voraussetzung bildenden vollstreckbaren Titel zu erlangen und anschließende Zwangsvollstreckung wird dabei natürlich nur von Rechtsanwälten/innen durchgeführt).

Seit fast 5 Jahren verfolge ich (und führe natürlich selbst eine Vielzahl von Klagen durch / wohl an die 50 Stück / und eine große Anzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen....teilweise sogar erfolgreich....) die vielfältigen Aktivitäten auf dem Gebiet der Rechtsdurchsetzung und habe Kontakt zu einigen Anwältinnen/en die sich in der Materie bestens auskennen).

Aus dem untenstehend verlinkten Beschluss des BVerfG (sog. "Erbensucherfall") sei kurz dazu aus der RN 30 zitiert:

"....Wenn eine Person berufsmäßig auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags die Ermittlung von Tatsachen anbietet, um Rechtsansprüche durchzusetzen, sind die Berührungspunkte mit der Rechtspflege jedenfalls als gering einzustufen, wenn die eigentliche Rechtsbesorgung nach dem Vertrag Rechtsanwälten vorbehalten bleibt. Die Dienstleistung lässt sich dann in die Rechtsbesorgung und die sonstigen unterstützenden Tätigkeiten aufteilen; Letztere unterfallen nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes....."

Meine Tätigkeit beschränkt sich ausdrücklich auf die sonstigen unterstützenden Tätigkeiten. D. h. ganz klar: keinerlei Rechtsberatung im konkreten Fall durch mich. Dies bleibt den Anwälten (mit denen ich zusammen arbeite) vorbehalten.


BVerfG, 1 BvR 2251/01 vom 27.9.2002, Absatz-Nr. (1 - 31)

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