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Sonntag, 11. März 2007

Das Henne-Ei-problem der Subsumption oder weshalb sich die Katze in den Schwanz beisst

Für einige Dezernate des Amtsgerichtes, Frankfurt ist das „Henne-Ei-problem“ noch virulent.

Dabei hat das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss (2 BvR 1549/06 u.a.) zu diversen Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien vom 14.9.2006 gegen die abweisenden Berufungsurteile des OLG vom 13. und 27. Juni 2006, insbesondere natürlich auch zu den Klagen (8 U 110/03, vorgängig 2-21 O 122/03) des unterzeichnenden Geschäftsführers der EMB Consulting GmbH, die Haltung des OLG bestätigt. Das Urteil 8 U 110/03 wurde möglich durch den Beschluss 8 U 109/03 vom Februar 2006, in dem das OLG den Weg für die Klagen freimachte, in dem es materiellrechtlich feststellte, das sich Argentinien nicht (mehr) im Notstand befindet.


2 BvR 1549/06 u. a., Seite 7, unten:


„….Die Begründung des Oberlandesgerichts, dass die Frage nach Reichweite und Wirkung des völkerrechtlichen Staatsnotstands vorliegend nicht bzw. wegen der Änderung der tatsächlichen Umstände nicht mehr entscheidungserheblich sei, ist vertretbar. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich im Staatsnotstand befindet, ist der von ihr angestrebten Vorlage zur Frage der völkerrechtlichen Wirkung des Notstandes vorgeschaltet und gründet auf der Bewertung von Tatsachen. Die Umstände, die bewertet werden müssen, um festzustellen, ob sich ein Staat im Notstand befindet, sind überwiegend tatsächlicher Natur. Dazu sind die Fachgerichte berufen. Eine Vorlagefrage zur Wirkung und zur Reichweite des Staatsnotstands betrifft dessen völkerrechtliche und die über Art. 25 GG erfolgende innerstaatliche Wirkung, nicht aber die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Vorliegen….“


Mit der Wortwahl „vorgeschaltet“ ist die (logische) Rangfolge beim Henne-Ei-Problem eindeutig entschieden.

Gleichzeitig weist das BVerfG diese tatsächliche Feststellung den Fachgerichten zu.

Darüber hinaus hat das BVerfG die Entscheidung des OLG, die Revision nicht zuzulassen, bestätigt.

2 BvR 1549/06 u. a., Seite 7, Oben:

„….Das Oberlandesgericht hat vertretbar begründet, warum es die Zulassung der Revision ablehne. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht bei der Beurteilung, ob die Verfahren grundsätzliche Bedeutung haben, von nicht sachgerechten Kriterien ausgegangen ist, sind nicht, ersichtlich….“

Einige Dezernate des AG Frankfurt warten noch auf eine „Handwerksanweisung“ des BVerfG zu Subsumption des behaupteten Notstandes. Das BVerfG wird aber gerade diesen Kriterienkatalog nicht bereitstellen. Es wird bestenfalls über die völkerrechtliche Existenz eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes/Völkerrechtspraxis befinden, ob es eine solche, die Zahlungspflichten zeitweilig aussetzende Regel gibt.

Rolf Koch

hier der Schriftsatz vom 11.3.07

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