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Donnerstag, 29. März 2007

die EMB Consulting GmbH kauft urteile vs. Argy mit Rechtskraftvermerk

um diese dann in der Zwangsvollstreckung (Europa- und Weltweit) zu Bargeld zu machen

Unten ist ein Beispiel abrufbar. Bis dato gibt es nur sehr wenige Urteile mit Rechtskraftvermerk. In meinem "Hoheitsbereich" befinden sich einige Handvoll (ich würde schätzen, im Moment alle ausser einem weiteren; abgesehen von einem Urteil vs. die Provinz Buenos Aires aus Zürich, dessen Zwangsvollstreckung ich aber gerade begleite)

30 C 342/03-45 mit "Europatauglichkeit"

Mittwoch, 28. März 2007

am 19.3.2007 hat der 8. Senat des OLG Frankfurt eine Berufung nach § 522 ZPO einstimmig zurückgewiesen

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
Republik Argentinien vertreten durch den Präsidenten Nestor Kirchner, (casa ro¬sa), Rua 9 de

Juiro, RA 1064 Buenos Aires, Argentinien,
Beklagte, Berufungsklägerrn und AnschPussberufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Woffgang Strba, Eschenheimer Anlage 28( 60318 Frankfurt am
Main,

gegen

NN
Klager, BerufungsbeWagter und Anschlussberufungskläger,
Prozessbevollmächtigter:

NN

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichte Frankfurt am Main am 19.3. 2007 gem. § 522 Abs. 2

ZPO einstimmig beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urkundenvorbehaltsurteil des Land¬gerichts Frankfurt am

Main vom 28. 7. 2006 (Az.: 2-21 0 xyz/05) wird zu¬rückgewiesen.



Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der

Anschlussberufung zu tragen.

Gründe:
Der Senat hat die Beklagte bereits mit Beschluss vom 5. Februar 2007 daraufhingewiesen, dass er ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen will, weil die Berufungsbegründung keinen Anlass gibt, die bisherige Rechtsprechung des Senats (ausgehend von der Entscheidung vom 13.6. 2006 - 8 U 107/03 = NJW 2006, 2931) zu ändern, Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Hinweisbeschlusses verwiesen (Blatt 573 - 580 d. A.).

Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 1. März 2007 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

1. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Senats

zum Wegfall des Staatsnotstands unvollständig oder fehlerhaft wären.
Der Senat hat in seiner o. g. Entscheidung herausgestellt, dass es der Beklagten gelungen ist,
ein aus ihrer Sicht sehr erfolgreiches Umschuldungsverfahren durchzuführen, bei dem die
Regierung der Beklagten den Privatgläubigern von mehr als 100 Mrd US$ - Zins- und Anleiheschulden einen Barverzicht in Höhe von ca. ¾ % ihrer Forderungen abverlangt hat (FAZ NET vom 2, Januar 2007 - Anlage II zu dem o. g. Schriftsatz - Blatt 468 d. A.). Dies hatte
einen besonders großen Aussagegehalt, weil die Beklagte ihre Zahlungsaussetzung im Jahr 2002 mit der Notwendigkeit von Umschuldungsverhandlungen begründet hatte.
Die Umschuldungsverhandlungen sind abgeschlossen, der Schuldendienst auf die neuen Anleihen ist aufgenommen. Die Gläubiger der nicht umgetauschten Schuldverschreibungen können nicht auf Nachverhandlungen hoffen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Senat die Notstandseinrede noch immer berücksichtigen und diesen Gläubigern Rechtsschutz verweigern sollte. Die Beklagte setzt sich weder in der Berufungsbegründung noch in ihrem o, g. Schriftsatz damit aus-

-3-
einander. Sie legt vor allem nicht dar, warum trotz der erheblichen Verminderung ihrer Schuldenlast bei Rückführung sämtlicher Verpflichtungen noch eine ernsthafte Gefahr für essentielle Staatsinteressen bestehen würde.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang u, a. auf die vorzeitige Rückführung der
offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF)
abgestellt. Dies bezog sich ebenfalls auf die ursprüngliche Rechtsverteidigung der
Beklagten, wonach nur eine enge Zusammenarbeit mit dem IWF als Geldgeber
und Kontrollorgan den Staatsnotstand der Beklagten beseitigen könne. Den Widerspruch zwischen ihrem Sachvortrag und ihrem eigenen Verhalten hat die Beklagte nach wie vor nicht aufgeklärt

Ihre Ausführungen zur Rückzahlung ihrer eigenen Zahlungsverbindlichkeiten durch Devisenüberschüsse der argentinischen Zentralbank gehen an der Sache vorbei. Es geht nicht darum, die nicht umschuldungsbereiten

Privatgläubiger aus den Devisenüberschüssen vorrangig zu befriedigen. Der Senat hatte allein
zu prüfen, ob aufgrund des Vortrags der Beklagten und im Hinblick auf ihr eigenes Verhalten
noch die Voraussetzungen des Staatsnotstands gegeben sind. Das hat er im Hinblick auf die
unzureichenden Ausführungen der Beklagten abgelehnt (Seiten 12 - 14 der o. g. Ausgangsentscheidung). In gleicher weise verhält es sich mit der Erklärung des Vertreters der Beklagten in
inanziellen Angelegenheiten, Herrn Frederico C. Molina vom 25.4. 2006, Der Senat hat der
Beklagten schon in seiner Ausgangsentscheidung vorgehalten, dass ihm diese pauschale
und durch keine konkreten Tatsachen untermauerte Aussage eines ihrer Repräsentanten nicht ausreicht. Die Beklagte hat auch in ihrem neuerlichen Schriftsatz diese Lücke nicht geschlossen.
Die Beklagte kann sich nicht auf ihre Ausführungen zur Verschuldungssituation und zur
Unterdeckung der Schuldenlast berufen. Sie sind unerheblich, weil die vorzeitige Rückzahlung

des Kredits an den IWF aus Devisenüberschüssen, die Ausgabe neuer Anleihen und die wesentlich verbesserte Bewertung ihrer Leistungsfähigkeit an den internationalen Kapitalmärkten zeigen, dass die Beklagte wieder finanzpolitischen Handlungsspielraum gewonnen hat (vgl, dazu auch Baars/Böckel ZBB 2004,445, 461; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.11.

2006 -Venezuela und Argentinien lancieren „Anleihe des Südens"; ferner Seite 13. zweiter

Absatz des Ausgangsurteils). Daran hat sich auch in den vergangenen Monaten nichts geändert. Die positive wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung der Beklagten setzt sich fort. Sie hat auch im vergangenen Jahr ein Wachstum ihres Bruttoinlandsprodukts in Habe von 8.5 % vermelden können. Die Beklagte erzielt seit mehreren Jahren aufgrund gestiegener Weltmarktpreise für ihre Exportgüter anhaltend hohe Devisenzuflüsse und außerdem gestiegene Steuereinnahmen, was es ihrer Regierung ermöglicht, hohe Haushaltsüberschüsse zu erwirtschaften und gleichzeitig die inländische Nachfrage mit Subventionen aller Art zu stützen (vgl. Bundesagentur für Außen- Wirtschaft – bfai: Argentinien - Wirtschaftstrends zum Jahreswechsel 2006/2007 -Gesamtwirtschaftlicher Ausblick, veröffentlicht unter www.bfai.de sowie der o. g. Beitrag In FAZ NET vom 2. 1. 2007).

Die Behauptung der Beklagten, frei werdende Finanzmittel müssten vollständig für die
Bedienung umgetauschter Anleihen verwendet werden, deren Wert teilweise an die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts gebunden sei, lässt sich damit nicht vereinbaren. Sie ist auch nicht konkretisiert worden.
2. Die Beklagte hat nicht aufzeigen können, dass dem Senat Rechtsfehler bei
der Bewertung ihrer Notstandsgesetze unterlaufen wären. Sie hat noch immer
nicht klargestellt, welche Norm als Eingriffsnorm im Sinne des deutschen Internationalen

Privatrechts herangezogen werden soll, denn auch das von ihr bemühte
Notstandsgesetz vom 13.12. 2006 enthält keine konkreten Vorschriften über die Aussetzung der

Zahlungen auf die streitgegenständlichen Anleihen.
Sofern der Senat die Notstandsgesetze der Beklagten untersucht und als unerheblich bewertet
hat, beruht dies auf der in Literatur und Rechtsprechung zu Artikel 34 EGBGB vorherrschenden Rechtsmeinung (vgl Palandt-Heldrich, BGB 65. Auflage (2006), Rn 4, 5 zu Art. 34 EGBGB m. w,N.). Unabhängig davon würde die Beachtung der Notstandsgesetze im Wege einer Sonderanknüpfung zu einem Verstoß gegen den sog. ordre public führen. Das Ist schon in der Ausgangsentscheidung näher begründet worden.

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Die Beklagte teilt diese Auffassung nicht, weil sie ihre Notstandgesetze einem Insolvenzeröffnungsbeschluss gleichstellen will. Das ist aber gerade nicht zulässig, weil im Internationalen Währungsrecht keine verbindlichen Vorgaben für die Zah¬lungsunfähigkeit von Staaten bestehen, so dass sich die Beklagte - wenn allein die Entscheidung ihrer eigenen
Volksvertreter maßgeblich wäre - einer Kontrolle unabhängiger internationaler Instanzen bzw.
der zuständigen nationalen Fachgerichte über ihre Zahlungsfähigkeit gänzlich entziehen
könnte. Dies wiederum wäre aus den in der Ausgangsentscheidung genannten Gründen mit dem Grundsatz der Vertragstreue als einem der wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar (Artikel 6 EGBGB). Gleiches würde gelten, wenn man das Moratorium international-privatrechtlich als Enteignung oder als enteignungsgleichen Eingriff
qualifizieren würde, weil die Beklagte auch nicht gewillt ist, die Gläubiger der nichtm umgetauschter Schuldverschreibungen in irgend einer Form zu entschädigen (vgl, Baars/Böckel
ZBB 2004, 457 f.; Schantz VuR 200S, 310, 312).

3, Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), Der
Senat hat sich dazu schon in der o. g. Ausgangsentscheidung geäußert Er sieht sich durch die
zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bun¬desverfassungsgerichts vom 14. 9, 2006 (Az: 2 BvR 1504/05) bestätigt, in der die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde der Beklagten nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Beklagten nicht in unzumutbarer Weise der Weg in die Revision erschwert worden Ist, weit die Entscheidung des Senats, die Revision in diesem und anderen Parallelverfahren nicht zuzulassen, vertretbar begründet und von sachgerechten Kriterien geleitet worden ist.

Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung
durch den Bundesgerichtshof. Der Senat hat sich bei der Frage, ob die Notstandsgesetzgebung
der Beklagten als (international-privatrechtliche) Eingriffsnorm zu beachten ist, an der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orien¬tiert. Die Beklagte hat nicht darlegen können,
dass entscheidungserhebliche Rechtsfragen zur Qualifikation der Notstandsgesetzgebung offen
geblieben wären.

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Die Frage, ob der Senat befugt ist, die Voraussetzungen des Staatsnotstands eigenständig zu
prüfen und zu bewerten, muss ebenfalls nicht grundsätzlich durch den Bundesgerichtshof geklärt werden. Auch in dieser Frage hat sich der Senat nämlich ausschließlich an den gesetzlichen Vorgaben und an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert. Der Senat war verpflichtet, sich seine Oberzeugung über die tatsächlichen Voraussetzungen des
Staatsnotstandes auf Grundlage des gesamten Sach- und Streitstandes zu bilden, wobei auch
allgemeinkundige Tatsachen in die Beweiswürdigung einfließen mussten (§§ 286 Abs. 1,291 ZPO).

Die Beklagte hat den Inhalt der vom Senat herangezogenen Presseberichte nicht angezweifelt, so dass sie sich nun nicht mehr darauf zurückziehen kann, es handele sich um unerhebliches
„Zeitungswissen".

Eine Entscheidung des Revisionsgerichts Ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich
(§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte meint, für die Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreits seien rechtliche Vorfragen des Bestehens, des Umfangs und der darauf folgender»
prozessualen materiellrechtlichen Konsequenzen des Staatsnotstands zu klären. Diese Fragen
wollte sie bislang vom Bundesverfassungsgericht beantwortet wissen. In dem o. g. Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht aber klargestellt, dass die Umstände zur Bewertung der Frage, ob sich ein Staat im Notstand befindet, überwiegend tatsächlicher Natur sind, und deshalb den Fachgerichten obliegen. Der Senat hat sich - wie schon dargestellt - an der
Zivilprozessordnung und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert.

Die Beklagte ist deshalb eine stichhaltige Begründung für ihr Anliegen schuldig geblieben.
Zuletzt gebietet auch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der
Revision. Dazu hat der Senat bereits In seiner Entscheidung vom 29.9. 2006 ausführlich
Stellung genommen (Az.: 8 U 60/03). Der Umstand, dass mehrere Dezernenten des Amtsgerichts Frankfurt eine vom Senat abweichende Rechtsauffassung zur Maßgeblichkeit der

Notstandsgesetzgebung vertreten, hat zu den vor dem Bundesverfassungsgericht noch immer
anhängigen Normenverifikationsverfahren geführt. Wegen des Instanzenzugs zum Senat ist die in § 543 Abs. 2 Nr, 2 ZPO erforderliche Gefahr divergierender Entscheidungen im Ender¬gebnis nicht zu befürchten (§119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG).

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Für den Senat ist nicht erkennbar, warum die Entscheidung des. italienischen Kassationshofs
vom 21.4. 2005 für die Beurteilung durch ein deutsches Fachgericht maßgeblich sein sollte.
Auch insoweit bleibt die Beklagte eine Erklärung schuldig. Ebenso wenig hat sie klargestellt,
wo und warum die Rechtsprechung des Senats den völkerrechtlichen Gutachten von Prof. Bothe bzw. Prof. Reinisch widersprechen konnte. Der Senat hat diese Gutachten berücksichtigt. Sie fuhren nicht zu einem anderen Ergebnis.
Da die Beklagte nach wie vor keine Gründe aufzeigen konnte, die einer Entscheidung nach § 522
Abs. 2 ZPO entgegenstehen, sieht der Senat keinen Anlass, die ab Mai 2007 angekündigte
Beratung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshöfe über die dort anhängigen Revisionsverfahren in vier Parallelsachen abzuwarten.

Die Anschlussberufung des Klägers verliert ihre Wirkung (§ 524IV ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs, 2 Nr. 1 ZPO.
Der Beschluss ist auch ohne besonderen Ausspruch gem. § 794 Abs. 1 Nr, 3 ZPO vorläufig
vollstreckbar (Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., Rn 40 zu § 522 ZPO), Er ist nicht anfechtbar (§
522 Abs. 3 ZPO).

Dr. König-Ouvrier
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

Dr. Schellenberg
Richter am Oberlandesgerich

Göhre
Richter am Oberlandesgericht


Ausgefertigt
Frankfurt am Main, 23. März 2007

(OCR-Scan.....daher leichte, aber nicht Sinnenstellende Fehler)

Freitag, 23. März 2007

Zahlstellenpfändung der vergessenen Zinsgelder - 361.293,05 € - (bereits am 21.4.06 beim wiebel veröffentlicht)

Zahlstellenpfändung der vergessenen Zinsgelder - 361.293,05 € -

Abgeschickt von rolf am 21 April, 2006 um 08:58:25

den argys sind immerhin über 360.000 weggepfändet worden !!!!!

diese dokumentation ist jetz im internet abrufbar

21.4.06: Erfolgreiche Durchsetzungen von Zahlungsurteilen gegen Staaten als souveräne Schuldner Zahlstellenpfändung der vergessenen Zinsgelder - 361.293,05 € -
Eine Überlegung und Dokumentation2von Rolf Koch
Abstrakt
In den Jahren 2004/05 gelang erstmals zu Gunsten zweier Inhaber unbedienter argentinischer
Staatsanleihen (unter deutschem Recht begeben) eine definitive Vollstreckung und Pfändung
vs. die Republik Argentinien. Es wurden vergessene Zahlstellengelder (214.967,56 € bei der
Credit Suisse, 124.470,64 € + 1.040,10 € bei der Deutschen Bank und 20.814,75 € bei der
Dresdner Bank) am Bankenplatz Frankfurt gepfändet und nach § 839 ZPO beim Amtsgericht
Frankfurt hinterlegt. Die Idee, das Konzept und Teile der Durchführung stammen von Rolf
Koch. Weitere Perspektiven zukünftiger Vollstreckungsansätze, die kurz angerissen werden,
sind die Pfändung von Alt-Umtauschbonds bei Cleastream Banking Frankfurt , der
Ansatz der Pari Passu Klausel bzw. Gleichrangklausel und nicht zu Letzt der Königsweg
der „Zwangsvollstreckung“, die Exequatur.


Vorbemerkung
Knackpunk einer jeder Leistungsklage gegen einen souveränen Schuldner, also in der Regel
einen Staat (im Falle Argentiniens auch Provinzen3 und Städte), der/die seinen/ihren
Verpflichtungen aus den begebenen, verbrieften4 Anleihen nicht nachkommen ist später
einmal die Vollstreckung.
Im Zuge meiner Bemühungen eine gemeinsame Verfolgung und Bündelung unserer
Interessen gegen Argentinien auf Bedienung der von uns gehaltenen Staatsanleihen zu
dringen, wurde und wird mir bei der Diskussion des gerichtlichen Weges immer und
zuallererst die Frage nach einer späteren Zwangsvollstreckung der erlangten Urteile gestellt.
Diese Fragen (und Bedenken) schlagen häufig in eine gewissen Fatalismus um: „wir können
doch eh nichts machen....selbst wenn wir ein vollstreckbares Urteil haben, haben wir nochlange nicht unser Geld und zwangsvollstrecken können wir gegen Argentinien eh
nicht....warum also noch gutes Geld (Prozess- und Anwaltsgeld) dem schlechten
nachwerfen....“.
Diese Ansicht, in meinen Augen eine Fehleinschätzung, hat sich zu einem Paradigma
verfestigt. Man kann schon fast von einer Mani-Mühle oder (verständlicher) von einer
Gebetsmühle sprechen. Das Mantra lautet dann: „...wir können doch eh nichts
machen....selbst wenn wir ein vollstreckbares...siehe oben... In allen einschlägigen
Diskussionsforen, insbesondere im Wiebel-Board5 tummeln sich diese „Vorbeter“ bzw.
Betreiber dieser Gebetsmühle. Aber auch in der internationalen Literatur hat sich dieses
Paradigma verfestigt. Siehe nur kurz das Statement von Sturzenegger......

15 Seiten Dokumentation und weiterführende Überlegungen

die 48 Seiten (Anlagen A 1 bis A 19) zu dieser Dokumentation sind etwa 2 MB groß (längere downloadzeit)

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Rolf´s Bemerkungen zu notleidenden Argentinien-Anleihen
(mit Hinweisen zur gerichtlichen Durchsetzung der Anleiheforderungen)

http://www.rolfjkoch.net/arg-forum/arg-forum-golive/arg-forum-golive-v-1/

Rolf´s Bemerkungen zu notleidenden Argentinien-Anleihen


beim "wiebel " nachzulesen

Wenn wir den argys glauben und trauen können (könnten)….dann ist es ja ein kinderspiel an unser geld zu kommen

11.5.06: Wenn wir den argys glauben und trauen können (könnten)….dann ist es ja ein kinderspiel an unser geld zu kommen

die kernaussage (aus diesen 6 Seiten aus dem wichtigen Schriftsatz von RA Strba an das OLG Ffm in einer Arrest-Beschwerdesache) (freundlicherweise vom unterzeichner ra strba (?) übersetzt // [Übersetzung des Unterzeichners]

„Richterliche Entscheidungen, durch die der Nationalstaat. . . zur Zahlung verurteilt wird, werden mit den bereitgestellten Mitteln beglichen, die für die Ausgaben der jeweiligen Kostenträger im Budget vorgesehen sind ..." [Übersetzung des Unterzeichners]
„Enthält das für die richterliche Entscheidung zu verwendende Budget keine ausreichenden Mittel, so hat die Exekutive die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um im folgenden Haushaltsplan die notwendigen Mittel bereitzustellen; die entsprechenden Kostenträger müssen von der richterlichen Entscheidung vor dem 31. August des entsprechenden Jahres Mitteilung erhalten, in dem der Haushaltsplan dem Kongreß vorgelegt wird und an den Staatssekretär der Finanzen die Aufstellung rechtskräftiger Entscheidungen übermittelt wird, die im betreffenden Budget gemäß den Vorschriften des Staatssekretärs betreffend die Erstellung des Haushaltsplanes einzustellen sind. Mittel, die jährlich durch den Kongreß zugewiesen werden» sollen auf die richterlichen Entscheidungen durch die jeweiligen Kostenträger in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Notifizierung der jeweiligen richterlichen Entscheidung verwendet werden, bis die Mittel erschöpft sind, mit der Maßgabe, daß die nicht erfüllten Zahlungstitel mit den Mitteln des nächsten Haushaltsjahres zu erfüllen sind." [Übersetzung des Unterzeichners]
gemeint sind damit die endgültig rechtskräftigen urteile hier aus deutschland die dann in argyland per exequatur anerkannt werden....

regelmäßig steht in den argy-schriftsätzen „[Übersetzung des Unterzeichners]“……..d.h. ra strba muss gut spanisch können….
Oder werden die schriftsätze doch von cleary gottlieb gemacht……

oder wird uns wieder jemand "frech" ins Gesicht grinsen......"Wir haben ihnen ein Angebot gemacht, daß sie nicht ablehnen konnten" (aus einer Präsentation der bfai für deutsche Unternehmer, die mit Aussenminister Steinmeier Anfang Mai in Buenos Aires waren) (bfai: bfai - Bundesagentur für Außenwirtschaft - Deutsch )

Donnerstag, 22. März 2007

in Kürze erwarte ich in einigen meiner Verfahren die Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO / erfolgreiche Zwangsvollstreckungen

ich werde euch dann informieren.

Inzwischen verwende ich einen Großteil meiner Zeit auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, denn, was nützten die beste Urteile, wenn sie nicht vollstreckt werden können.

In absehbarer Zeit werde ich über erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen berichten. So ist es mir für mich und weitere Gläubiger bereits im April/Mai 2005 gelungen etwa 360.000 € vs. Argentinien erfolgreich zu vollstrecken.

in den Tiefen meiner zwangsvollstreckungsordner vs. Argentinien habe ich

jetzt wieder ein Pfändungsmassnahme im Sommer 2006 (Karstadt auf der Zeil) ausgegraben. Es sind eigentlich immer 2 Pfändungsschienen möglich. Einmal die Pfändung von Drittschuldnern, zum anderen die Pfändung beim Schuldner selbst. Da Argentinien immer mal wieder selbst in Deutschland auftritt, kann dies dort dann praktiziert werden. Das besondere bei dieser Pfändung war, dass die Gerichtsvollzieherin erst mit Hinweis auf § 882a ZPO diese Pfändung ablehnte. Die von mir eingelegte Erinnerung dagegen war aber erfolgreich, so dass die Pfändung durchgeführt wurde.


DR II 601/06

Mittwoch, 21. März 2007

auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob meine "Mini"-Pfändungen

für die Katz wären. Ich bin mir aber relativ sicher, dass sie eine nicht zu unterschätzende Wirkung entfalten. Ich bin überzeugt davon, dass die Vorgänge jeweils nach Argentinien berichtet werden. Einmal auf der konsularischen/botschafterlichen Ebene an das Aussenministerium und zum anderen über Cleary-Gottlieb an das Wirtschaftsministerium....und an wen noch anderes....was weiss ich.

Ruhe wird erst einkehren, wenn die austitulierten Forderungen in Gänze bezahlt sind.

Nur zahlen bringt Frieden (Rechtsfrieden).

Am 17.11.2006 wurde bereits schon einmal in Berlin versucht zu pfänden. Dort konnte der Annahmeverzug bei einem Vertreter der Republik Argentinien hergestellt werde. Mein blog-eintrag dazu ist abrufbar.

Und hier das Zwangsvollstreckungsprotokoll.

die 15-€-ITB-Pfändung hatte bereits einen "Vorläufer" am 30.5.2006

1.6.06: Am 30.5.2006 wurde die Republik Argentinien auf dem Messegelände in Frankfurt, Halle 8, Stand C 210, IMEX durch den OGVZ Horz gepfändet. Wegen einer Forderung von 15 € musste die Republik Argentinien, vertreten durch den stellvertretenden Generalkonsul Meyer erklären, dass keine Vermögenswerte (ausser einiger Broschüren) auf dem Messestand vorhanden seien. In der Folge entstand ein Pfändungsprotokoll mit dem Ergebnis "Die Zwangsvollstreckung war hiernach erfolglos". Die Bedeuttung dieses Pfändungsprotokolles ist m. E. nach nicht hoch genug einzuschätzen! Der ganze Vorgang ist hier als PDF-File abrufbar.


Das ist eine ganze Kette von "Peinlichkeiten"wie die Republik Argy "vorgeführt" wird....

Sie wird sich weiterhin fortsetzen, bis meine 15,- € zuzüglich Vollstreckungskosten bezahlt sein werden....

peinlich, peinlich...wg. 15,- € hat die Republik Argy durch ihre Gesandte

Frau Magdalena Dolores Susana VON BECKH WIDMANSTETTER auf der ITB in Berlin am 10.3.2007 gegenüber der Gerichtsvollzieherin die Vermögens- bzw. Pfandlosigkeit erklären müssen.....

Der zu Grunde liegende KFB (30 C 3173/04-45) und das Pfändungsprotokoll (DR II 282/07) sind als PDF abrufbar.
Zur Stellung der Gesandten ist hier eine Erklärung (in anderer Sache) vom 8.3.07 abrufbar.

Montag, 19. März 2007

In der Sache LG&Energy vs. Argy unterscheidet ICSID zwischem faktischem und legislativem Notstand

Wie der, erst wenige Monate alten, beiliegenden Entscheidung des ICSID im Falle LG& Energy vs. Argentinien zu entnehmen ist, hat das Schiedsgericht am 3.10.2006 den Zeitrahmen des faktischen Staatsnotstandes auf den Zeitraum vom 1.Dezember 2001 bis zur Wahl von Präsident Kirchner zum 26. April 2003 materiellrechtlich festgestellt. Gleichzeitig bewertet das Schiedsgericht die argentinische Praxis des legislativen Staatsnotstandes und weist diese als geeignetes Kriterium zur Bewertung von Notstandslagen in Argentinien zurück.

Die RN 228, Seite 67/68 der beiliegenden Entscheidung gibt die Analyse des Gerichtes zu dieser Frage wieder:

„… 228. It is to be pointed out that there is a factual emergency that began on 1 December 2001 and ended on 26 April 2003, on account of the reasons detailed below, as well as a legislative emergency, that begins and ends with the enactment and abrogation of the Emergency Law, respectively. It should be borne in mind that Argentina declared its state of necessity and has extended such state until the present. Indeed, the country has issued a record number of decrees since 1901, accounting for the fact that the emergency periods in Argentina have been longer than the non-emergency periods. Emergency periods should be only strictly exceptional and should be applied exclusively when faced with extraordinary circumstances. Hence, in order to allege state of necessity as a State defense, it will be necessary to prove the existence of serious public disorders. Based on the evidence available, the Tribunal has determined that the situation ended at the time President Kirchner was elected…..”

Übersetzung durch den Unterzeichneten:

“….228. Es muss herausgestellt werden das dort ein faktischer Notstand besteht, der am 1. Dezember 2001 begann und am 26. April 2003 endete, aus Gründen wie weiter unten detailliert (ausgeführt), sowie ein legislativer Notstand, der beginnt und endet mit der Erlassung (enactment) und Aufhebung (abrogation) des Notstandsgesetzes. Es sollte im Gedächtnis gehalten werden, dass Argentinien den Notstand (state of necessity) erklärt hat und ausgeweitet hat bis jetzt. In der tat, dass Land hat seit 1901 eine Rekordzahl von Dekreten erlassen, was dazu führte dass die Notstandsperioden in Argentinien länger waren als die Nichtnotstandsperioden. Notstandsperioden sollten strikt ausnahmsweise sein und sollten nur angewendet werden, wenn außerordentliche Umstände vorliegen. Folglich, um den Notstand als Staatsverteidigung als (noch unbewiesen) zu behaupten, ist es notwendig die Existenz von schweren öffentlichen Unruhen/Störungen (disorders) nachzuweisen. Basierend auf den verfügbaren Beweismitteln (evidence) hat das Gericht bestimmt, dass die Situation zum Zeitpunkt der Wahl des Präsidenten Kirchners endete.



lest die RN 228 in untem abrufbarem PDF-File
ICSID Case N° ARB/02/1

Samstag, 17. März 2007

Beispiel einer erfolgreichen Zahlstellen-Pfändung (Deutsche Bank London)

Norsk Hydro hatte eine Forderung von etwa 13 Mio GBP vs. Ukraine.

Dieser Betrag wurde durch Pfändung von Zinszahlungsgeldern bestimmt für den Bond XS0107716846 (10% Ukraine 2007) und die USD-Tranche (11% Ukraine 2007) am Freitagabende, 13.9.2002 durch eine Order des High Court in London gepfändet.
Lest euch mal diese, unten verlinkte, Meldung durch. So oder ähnlich werden wir auch die Zahlungen von Argentinien (und auch PBA) angehen.


EVENT NUMBER 3002045

es lohnt sich, auch dieses website von mir zu "durchclicken"...

Rolf´s Web-Site rund um den Argentinien-Default (und zukünftige Defaults und Umschuldungen weiterer Länder)

es ist dort etwas spaghetti-wirrwar....aber immerhin

z.b. Clearstreambanking-Pfändungskomplex

der PFUEB

Drittschuldnererklärung

Freitag, 16. März 2007

Vorlagebescheinigungen Nach § 801 BGB (Vorlegungsfrist und Annahmeverzug)

zur Bedeutung der Vorlegungsfrist-"Verjährung" und Problematik des Annahmeverzuges bei Zug-um-Zug-Urteilen könnt ihr euch mit mir in Verbindung setzen. (Allgemeine Erörterung aus meinem Erfahrungsschatz. Keine individuelle Rechtsberatung !!!. Dazu solltet ihr einen Anwalt eures Vertrauens konsultieren.)

Vorlagebescheinigung-130860
diese Anleihe ist in effektiven Stücken verbrieft

die beiden folgenden Anleihen liegen "nur" als Globalurkunde vor

dito für:
PBA-Bond-313880

dito für:
München-Bond-248850

Donnerstag, 15. März 2007

die Argentinier haben Ecuador vor eine "Argy-Style-Umschuldung" gewarnt

Ecuador bondholders have Argentina’s Finance Secretary to thank for convincing President Rafael Correa to back away from his threat to default on $10 billion of debt. Ecuador’s dollar bonds have surged 19 percent this year, more than triple the increase for any other emerging market bond tracked by JPMorgan Chase & Co. The securities plunged 12.4 percent in 2006 as Correa said he would halt payments when he took office in January. Argentine Finance Secretary Sergio Chodos warned Ecuadorean officials in a private meeting on Jan. 27 that a default would damage the economy, according to a person who attended the session, whose details haven’t been disclosed by the government. Two days later, Ecuador’s Finance Minister Ricardo Patino said he wanted a ‘‘friendly negotiation’’ with investors. Correa pledged during his campaign that the country would follow the example set by Argentina when it defaulted on $95 billion in 2001. The Ecuadoreans ‘‘were shocked when they didn’t receive emotional support from Argentina,’’ said Alberto Ramos, an economist at Goldman Sachs Group Inc. in New York. ‘‘The debt load in Argentina was unsustainable. They needed relief. It’s completely different in the case of Ecuador.’’

die ganze Story von Bloomberg

Expediente Koch, Rolf Joachin Hermann Lugwing c/ Estado Nacional s/Proceso de Ejecución.

Expediente Koch, Rolf Joachin Hermann Lugwing c/ Estado Nacional s/Proceso de Ejecución.

N° 16207/06

Asignado el 9/05/06

Juzgado Federal en lo Contencioso Administrativo N° 5 Secretaría 10.

Expte. 30

c-3173/04-45 Alemania



Den Hintergrund und die Bedeutung dieser Sache könnt ihr bei mir telefonisch erfagen (06151 / 14 77 94)

Mittwoch, 14. März 2007

ein ausführlich begründeter Beschluss die Aussetzung einer Argy-Klage aufzuheben

nach über 4 Jahren der "Aussetzungsstarre" wg einer m.E. nach missbräuchlichen Notstandseinrede der Republik Argentinien wurde ein sehr frühes Verfahren von mir wieder in Gang gesetzt. Unten ist der ausführlich begründete Beschluss als PDF abrufbar. Ihr solltet ihn in euren (noch ausgesetzten Verfahren) dem AG Frankfurt übermitteln, mit dem Antrag auch euer Verfahren wieder aufzunehmen.

29 C 285/03-46 Beschluss vom 9.3.2007 zur Aufhebung der Aussetzung

Sonntag, 11. März 2007

Das Henne-Ei-problem der Subsumption oder weshalb sich die Katze in den Schwanz beisst

Für einige Dezernate des Amtsgerichtes, Frankfurt ist das „Henne-Ei-problem“ noch virulent.

Dabei hat das BVerfG in seinem Nichtannahmebeschluss (2 BvR 1549/06 u.a.) zu diversen Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien vom 14.9.2006 gegen die abweisenden Berufungsurteile des OLG vom 13. und 27. Juni 2006, insbesondere natürlich auch zu den Klagen (8 U 110/03, vorgängig 2-21 O 122/03) des unterzeichnenden Geschäftsführers der EMB Consulting GmbH, die Haltung des OLG bestätigt. Das Urteil 8 U 110/03 wurde möglich durch den Beschluss 8 U 109/03 vom Februar 2006, in dem das OLG den Weg für die Klagen freimachte, in dem es materiellrechtlich feststellte, das sich Argentinien nicht (mehr) im Notstand befindet.


2 BvR 1549/06 u. a., Seite 7, unten:


„….Die Begründung des Oberlandesgerichts, dass die Frage nach Reichweite und Wirkung des völkerrechtlichen Staatsnotstands vorliegend nicht bzw. wegen der Änderung der tatsächlichen Umstände nicht mehr entscheidungserheblich sei, ist vertretbar. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin sich im Staatsnotstand befindet, ist der von ihr angestrebten Vorlage zur Frage der völkerrechtlichen Wirkung des Notstandes vorgeschaltet und gründet auf der Bewertung von Tatsachen. Die Umstände, die bewertet werden müssen, um festzustellen, ob sich ein Staat im Notstand befindet, sind überwiegend tatsächlicher Natur. Dazu sind die Fachgerichte berufen. Eine Vorlagefrage zur Wirkung und zur Reichweite des Staatsnotstands betrifft dessen völkerrechtliche und die über Art. 25 GG erfolgende innerstaatliche Wirkung, nicht aber die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Vorliegen….“


Mit der Wortwahl „vorgeschaltet“ ist die (logische) Rangfolge beim Henne-Ei-Problem eindeutig entschieden.

Gleichzeitig weist das BVerfG diese tatsächliche Feststellung den Fachgerichten zu.

Darüber hinaus hat das BVerfG die Entscheidung des OLG, die Revision nicht zuzulassen, bestätigt.

2 BvR 1549/06 u. a., Seite 7, Oben:

„….Das Oberlandesgericht hat vertretbar begründet, warum es die Zulassung der Revision ablehne. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht bei der Beurteilung, ob die Verfahren grundsätzliche Bedeutung haben, von nicht sachgerechten Kriterien ausgegangen ist, sind nicht, ersichtlich….“

Einige Dezernate des AG Frankfurt warten noch auf eine „Handwerksanweisung“ des BVerfG zu Subsumption des behaupteten Notstandes. Das BVerfG wird aber gerade diesen Kriterienkatalog nicht bereitstellen. Es wird bestenfalls über die völkerrechtliche Existenz eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes/Völkerrechtspraxis befinden, ob es eine solche, die Zahlungspflichten zeitweilig aussetzende Regel gibt.

Rolf Koch

hier der Schriftsatz vom 11.3.07

Mittwoch, 7. März 2007

Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Auffinden von argentinischen Vermögenswerten

die einer Pfändung und Zwangsvollstreckung zugänglich sind.

Die eigentliche Rechtsbesorgung (Durchführung der Zahlungsklage um den für die Zwangsvollstreckung die Voraussetzung bildenden vollstreckbaren Titel zu erlangen und anschließende Zwangsvollstreckung wird dabei natürlich nur von Rechtsanwälten/innen durchgeführt).

Seit fast 5 Jahren verfolge ich (und führe natürlich selbst eine Vielzahl von Klagen durch / wohl an die 50 Stück / und eine große Anzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen....teilweise sogar erfolgreich....) die vielfältigen Aktivitäten auf dem Gebiet der Rechtsdurchsetzung und habe Kontakt zu einigen Anwältinnen/en die sich in der Materie bestens auskennen).

Aus dem untenstehend verlinkten Beschluss des BVerfG (sog. "Erbensucherfall") sei kurz dazu aus der RN 30 zitiert:

"....Wenn eine Person berufsmäßig auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags die Ermittlung von Tatsachen anbietet, um Rechtsansprüche durchzusetzen, sind die Berührungspunkte mit der Rechtspflege jedenfalls als gering einzustufen, wenn die eigentliche Rechtsbesorgung nach dem Vertrag Rechtsanwälten vorbehalten bleibt. Die Dienstleistung lässt sich dann in die Rechtsbesorgung und die sonstigen unterstützenden Tätigkeiten aufteilen; Letztere unterfallen nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes....."

Meine Tätigkeit beschränkt sich ausdrücklich auf die sonstigen unterstützenden Tätigkeiten. D. h. ganz klar: keinerlei Rechtsberatung im konkreten Fall durch mich. Dies bleibt den Anwälten (mit denen ich zusammen arbeite) vorbehalten.


BVerfG, 1 BvR 2251/01 vom 27.9.2002, Absatz-Nr. (1 - 31)

Freitag, 2. März 2007

der ideale Bond zum Forumshopping

16. Zuständigkeit, Zustellungsbevollmächtigte Verzicht auf
Immunität, Erfüllungsort und Anwendbares Recht

(a) Argentinien unterwirft sich in Bezug auf jegliche Rechtsstreitigkeiten, Klagen oder Verfahren, die gegen Argentinien gerichtet sind und sich aus oder im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen einschließlich deren Sicherheiten ergeben, unwiderruflich der nicht ausschließlichen Zuständigkeit eines jeden

New York State

Court oder New York Federal Court mit Sitz in New York
City, Vereinigte Staaten von Amerika,

des

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sowie jedes Instanzgerichts eines jeden der genannten Gerichte. Argentinien verzichtet unwiderruflich - im weitesten rechtlich zulässigen Umfang - auf die Einrede des "forum non conveniens" gegen die Durchführung einer Rechtsstreitigkeit, einer Klage oder eines Verfahrens und jede gegenwärtige oder künftige Einwendung gegen eine derartige Rechtsstreitigkeit oder Klage oder ein derartiges Verfahren, sei es wegen örtlicher Unzuständigkeit oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Argentinien erkennt an, daß ein rechtskräftiges Urteil in einer
dieser Rechtsstreitigkeiten, Klagen oder Verfahren endgültig ist und von jedem anderen Gericht durch Vollstreckungsprozeß oder in jeder anderen gesetzlich vorgesehenen Weise vollstreckt werden darf.

die WKN gibts bei mir gegen Anfrage