man höre (lese) und staune.....
aus dem Anschreiben an das LG Ffm zur Vorlage des "Gutachten" Tietje durch RA Strba (m.E. eher aus dem Hause Cleary)......
......reichen wir als Anlage B 16 ein Rechtsgutachten der Professoren Dr. Christian Tietje
und Dr. Mathias Lehmann der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ein.
Dieses Rechtsgutachten untersucht unter anderem, ob sich - auch unter dem
Eindruck der seit einigen Jahren andauernden Staatsschuldenkrise - das Völkerrecht
und der deutsche ordre public in den letzten Jahren in Bezug auf den Umgang mit
sogenannten Holdout-Gläubigern geändert hat. Die „Prindples on Promoting
Responsible Sovereign Lending and Borroing", (beigefügt als Anlage zum
Gutachten), welche die United Nations Conference on Trade and Development
(UNCTAD) im Januar 2012 verabschiedet hat, sind insoweit von besonderer
Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier relevanten Fragen des
Völkerrechts in seiner „Notstandsentscheidung" vom 0S.05.2007 (2 BvM 1-5/03, 1,
2/06) nicht adressiert und auch nicht adressieren können, da die völkerrechtlichen
Entwicklungen im Bereich der Staatsinsolvenzen jüngeren Datums sind.
Die Gutachter kommen dabei zu zahlreichen Ergebnissen, die sich auch auf das hier
anhängige Verfahren auswirken:
* Die Umstrukturierung von Staatsschulden in Fällen von Staatsfinanzkrisen
und Staateninsolvenzen ist als allgemeine Reget des Völkerrechts etabliert.
Hieraus ergeben sich völkerrechtliche Rechte und Pflichten von Staaten und
privaten Gläubigern, die auch im Privatrechtsverhältnis Wirkung entfalten.
• Es ist eine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass Gläubiger eine am
Maßstab von Treu und Glauben zu messende Pflicht trifft, sich an
Umschuldungsverhandlungen eines Schuldnerstaates zu beteiligen. Für
Inhaber von Staatsanleihen bedeutet dies, dass sie sich so zu organisieren
haben, dass Verhandlungen ermöglicht werden.
* Sogenannte Collective Action Clauses (CACs) sind Bestandteil der
allgemeinen Regeln des Völkerrechts, so dass es für ihre Geltung nach
heutigem Rechtsverständnis nicht mehr darauf ankommt, dass sie explizit
vertraglich vereinbart sind. Die völkerrechtliche Geltung von CACs hat zur
Folge, dass (Schuldner-)Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Forderungen
sog. Holdout-Gläubiger zu verweigern, wenn das Umschuldungsangebot von
einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger angenommen wurde.
• Aus diesen allgemeinen Regeln des Völkerrechts folgt gemäß Art. 25 GG ein
unmittelbares Leistungsverweigerungsrecht eines Schuldnerstaates
gegenüber Holdout-Gläubigern im Gefolge einer Umschuldung, die von
einer qualifizierten Mehrheit der Anleihegläubiger angenommen wurde.
■ Sollte das erkennende Gericht Zweifel hinsichtlich dieser allgemeinen Regeln
des Völkerrechts haben, hat es den Rechtsstreit jedenfalls zwingend gemäß
Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
* Außer auf Grundlage des Völkerrechts steht der Beklagten auch nach den
Regeln des Internationalen Privatrechts und des deutschen Schuldrechts ein
Leistungsverweigerungsrecht zu. Das von der Beklagten verhängte
Zahlungsmoratorium ist als berücksichtigungsfähige drittstaatliche
Eingriffsnorm anzusehen.
• Das Ergebnis der Anwendung oder Berücksichtigung des argentinischen
Zahlungsmoratoriums ist mit dem deutschen oräre public vereinbar. Es ¡st
dabei zu berücksichtigen, dass die in Artikel 6 EGBGB genannten
wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts zeitgebunden ausgelegt
werden müssen. In den letzten Jahren hat sich das deutsche Recht,
begünstigt durch das Völker- und Europarecht, dem Gedanken einer auch
für Minderheitsgläubiger verbindlichen Umschuldung durch
Mehrheitsentscheidung schrittweise geöffnet. Das eine solche
Umschuldung absichernde Zahlungsmoratorium kann daher nicht als
unvereinbar mit den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts
angesehen werden.
(2 BvM 1-5/03, 1,
2/06)
Diese Vorlageverfahren basieren zu etwa 90% auf von mir beim AG Ffm eingereichten Klagen vs Argentinien aus den Jahren um 2003
......reichen wir als Anlage B 16 ein Rechtsgutachten der Professoren Dr. Christian Tietje
und Dr. Mathias Lehmann der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ein.
Dieses Rechtsgutachten untersucht unter anderem, ob sich - auch unter dem
Eindruck der seit einigen Jahren andauernden Staatsschuldenkrise - das Völkerrecht
und der deutsche ordre public in den letzten Jahren in Bezug auf den Umgang mit
sogenannten Holdout-Gläubigern geändert hat. Die „Prindples on Promoting
Responsible Sovereign Lending and Borroing", (beigefügt als Anlage zum
Gutachten), welche die United Nations Conference on Trade and Development
(UNCTAD) im Januar 2012 verabschiedet hat, sind insoweit von besonderer
Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier relevanten Fragen des
Völkerrechts in seiner „Notstandsentscheidung" vom 0S.05.2007 (2 BvM 1-5/03, 1,
2/06) nicht adressiert und auch nicht adressieren können, da die völkerrechtlichen
Entwicklungen im Bereich der Staatsinsolvenzen jüngeren Datums sind.
Die Gutachter kommen dabei zu zahlreichen Ergebnissen, die sich auch auf das hier
anhängige Verfahren auswirken:
* Die Umstrukturierung von Staatsschulden in Fällen von Staatsfinanzkrisen
und Staateninsolvenzen ist als allgemeine Reget des Völkerrechts etabliert.
Hieraus ergeben sich völkerrechtliche Rechte und Pflichten von Staaten und
privaten Gläubigern, die auch im Privatrechtsverhältnis Wirkung entfalten.
• Es ist eine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass Gläubiger eine am
Maßstab von Treu und Glauben zu messende Pflicht trifft, sich an
Umschuldungsverhandlungen eines Schuldnerstaates zu beteiligen. Für
Inhaber von Staatsanleihen bedeutet dies, dass sie sich so zu organisieren
haben, dass Verhandlungen ermöglicht werden.
* Sogenannte Collective Action Clauses (CACs) sind Bestandteil der
allgemeinen Regeln des Völkerrechts, so dass es für ihre Geltung nach
heutigem Rechtsverständnis nicht mehr darauf ankommt, dass sie explizit
vertraglich vereinbart sind. Die völkerrechtliche Geltung von CACs hat zur
Folge, dass (Schuldner-)Staaten völkerrechtlich berechtigt sind, Forderungen
sog. Holdout-Gläubiger zu verweigern, wenn das Umschuldungsangebot von
einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger angenommen wurde.
• Aus diesen allgemeinen Regeln des Völkerrechts folgt gemäß Art. 25 GG ein
unmittelbares Leistungsverweigerungsrecht eines Schuldnerstaates
gegenüber Holdout-Gläubigern im Gefolge einer Umschuldung, die von
einer qualifizierten Mehrheit der Anleihegläubiger angenommen wurde.
■ Sollte das erkennende Gericht Zweifel hinsichtlich dieser allgemeinen Regeln
des Völkerrechts haben, hat es den Rechtsstreit jedenfalls zwingend gemäß
Art. 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
* Außer auf Grundlage des Völkerrechts steht der Beklagten auch nach den
Regeln des Internationalen Privatrechts und des deutschen Schuldrechts ein
Leistungsverweigerungsrecht zu. Das von der Beklagten verhängte
Zahlungsmoratorium ist als berücksichtigungsfähige drittstaatliche
Eingriffsnorm anzusehen.
• Das Ergebnis der Anwendung oder Berücksichtigung des argentinischen
Zahlungsmoratoriums ist mit dem deutschen oräre public vereinbar. Es ¡st
dabei zu berücksichtigen, dass die in Artikel 6 EGBGB genannten
wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts zeitgebunden ausgelegt
werden müssen. In den letzten Jahren hat sich das deutsche Recht,
begünstigt durch das Völker- und Europarecht, dem Gedanken einer auch
für Minderheitsgläubiger verbindlichen Umschuldung durch
Mehrheitsentscheidung schrittweise geöffnet. Das eine solche
Umschuldung absichernde Zahlungsmoratorium kann daher nicht als
unvereinbar mit den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts
angesehen werden.
(2 BvM 1-5/03, 1,
2/06)
Diese Vorlageverfahren basieren zu etwa 90% auf von mir beim AG Ffm eingereichten Klagen vs Argentinien aus den Jahren um 2003
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