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Sonntag, 1. Juli 2012

zur Sicherheitenfrage beim Argy-Brady-Bond WKN 410 300 / 301


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rolf´s argentinien-blog

und Verlinkung: http://rolfjkoch.blogspot.de/

Sicherheiten
(a)   Sicherheiten für Kapital
Argentinien hat der Federal Reserve Bank of New York als Sicherheitenstelle zur Sicherung des Gesamtnennbetrags der Teilschuldverschreibungen zugunsten der Anleihegläbiger ein Sicherungsrecht an der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau begebenen Null-Kupon Anleihe in
deutscher Währung bestellt (die "KapitalSicherheit"1) . Der Gesamtnennbetrag der Kapitalsicherheit bei Endfälligkeit am 31. März 2023 entspricht dem Gesamtnennbetrag aller Teilschuldverschreibungen. Die Kapitalsicherheit ist am oder vor dem Endfälligkeitstag der Teilschuldverschrei­bungen zur Zahlung fällig und sichert nur den Anspruch auf Rückzahlung des Kapitalbetrages der Teilschuldver­schreibungen am Endfälligkeitstag. Falls die Sicher­heitenstelle von Argentinien nach dem Sicherheitenvertrag nicht zwei Geschäftstage vor dem Endfälligkeitstag der Teilschuldverschreibungen eine Benachrichtigung über die vollständige Zahlung des bei Endfälligkeit zahlbaren Kapitals der Teilschuldverschreibungen erhalten hat, ist die Sicherheitenstelle gemäß dem Sicherheitenvertrag ver­pflichtet, die Zahlung des Erlöses für die Kapitalsicher­heit an die Hauptzahlstelle (ausschließlich zugunsten der Anleihegläubiger) zu veranlassen, damit die Hauptzahl­stelle den vollen Betrag des am Endfälligkeitstag der Teilschuldverschreibungen zahlbaren Kapitals zahlen kann.
Die Nichtzahlung des vollen Kapitalbetrages der Teil­schuldverschreibungen durch Argentinien am Endfällig­keitstag ist der einzige Umstand in bezug auf die Kapi­talsicherheit, der ein Recht des Fiscal Agent, der Haupt­zahlstelle oder eines Anleihegläubigers zum Rückgriff auf die Kapitalsicherheit begründet. Weder der Fiscal Agent, noch die Hauptzahlstelle, noch irgendein Anleihegläubiger kann zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Endfälligkeitstag auf die Kapitalsicherheit zugreifen. Insbesondere wird durch die zu irgendeinem Zeitpunkt seitens Argentiniens unterbliebene Zahlung von Zinsen oder sonstigen Beträgen auf die Teilschuldverschreibungen oder die Nichtzahlung von Kapital auf die Teilschuldverschreibungen bei vorzei­tiger Rückzahlung, Fälligstellung oder aus sonstigem Grunde vor dem angegebenen Endfälligkeitstag weder ein Recht des Fiscal Agent, der Hauptzahlstelle oder eines Anleihegläubigers zum Zugriff auf die Kapitalsicherheit begründet, noch wird die Kapitalsicherheit dadurch ver­fügbar .

aus:

 
ANLEIHEBEDINGUNGEN
1.  Allgemeines
(a)               Die Anleihe der Republik Argentinien ("Argentinien")
im Gesamtnennbetrag von DM 284.480.000 (in Worten: Zwei-
hundertvierundachtzig Millionen Vierhundertachtzigtausend
Deutsche Mark) ist eingeteilt in 56.896 untereinander
gleichberechtigte Inhaber-Teilschuldverschreibungen im
Nennbetrag von je DM 5.000 (die "TeilschuldverSchrei­
bungen" ) .
(b)               Die Anleihe ist in 40 Serien mit den Nummern 1 bis
40 unterteilt (die "Serien"). Die Serien Nr. 1 bis Nr. 39
 bestehen aus jeweils 1.422 Teilschuldverschreibungen, die
 Serie Nr. 40 aus 1.438 Teilschuldverschreibungen im Nenn­
betrag von je DM 5.000,- und haben im Falle der Serien
Nr. 1 bis Nr. 39 einen Gesamtnennbetrag von jeweils
DM 7.110.000 und im Falle der Serie Nr. 40 einen Gesamt­nennbetrag von DM 7.190.000. Die Inhaber der Teilschuld­verschreibungen (die "Anleihegläubiger") sind nicht berechtigt, von Argentinien die Ausstellung von effek­tiven Teilschuldverschreibungsurkunden oder Zinsscheinen zu verlangen.

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