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Samstag, 7. Juli 2012

mal ein Update was das OLG Ffm so von Berufungen der Argys hält: 8 U 60/12 2/12 0 136/11

8 U 60/12
2/12 0 136/11
Landgericht Frankfurt
am Main
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
ln dem Rechtsstreit
Republik Argentinien gegen Koch
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kagerer, den Richter am
Oberlandesgericht Tillmanns und die Richterin am Oberlandesgericht Bogner
am 21.6.2012
b e s c h l o s s e n :
Der Senat weist auf seine Absicht hin, die Berufung der Beklagten
gegen das am 17.02.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main in Form des Berichtigungsbeschlusses
vom 19.3.2012 (2/12 O 136/11) durch Beschluss nach §
522 Abs. 2 PO zurückzuweisen.
Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
19.07.2012.
Beschluss mit Kurzrubrum (EU_UB_18.dot)
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G r ü n d e
Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Entscheidung
durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere hält der Senat
die Berufung für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für geboten.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene
Entscheidung in Form des Berichtigungsbeschlusses Bezug genommen (Bl. 124 -
131 ad.A.).
Die Berufung der Beklagten wendet gegen das angefochtene Urteil im Wesentlichen
(vgl. S. 6 der Berufungsbegründungsschrift) ein:
1. Das Landgericht habe mit dem Tenor zu 4. gegen § 308 ZPO verstoßen.
2. Zudem habe das Landgericht gegen § 797 BGB verstoßen.
3. Die Aktivlegitimation des Klägers bleibe bestritten. Ferner berufe sich die
Beklagte auch weiterhin auf § 801 BGB und erhebe die Einrede der Verjährung.
4. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass es sich bei der
argentinischen Notstandsgesetzgebung um Eingriffsnormen handelt, die
von den deutschen Gerichten nach den Grundsätzen des Internationalen
Privatrechts zwingend zu beachten seien.
5. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 138
BGB verneint; richtig sei, dass die Befriedigung der Gläubiger den Sanierungsprozess
in Argentinien ins Stocken bringe, weshalb sie sittenwidrig
sei.
6. Außerdem hätte die Klage auch deshalb abgewiesen werden müssen, weil
die Gläubiger, die sich nicht an der Umschuldung beteiligt haben, treuwidrig
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handeln, wenn sie als „Trittbrettfahrer“ eine vollständige Bedienung ihrer
Forderungen erzwingen wollen.
Dem dürfte nicht zu folgen sein.
Zu 1.:
Ein Verstoß gegen § 308 ZPO liegt hinsichtlich des Tenors zu 4. nicht vor. Das
Landgericht hat den Klageantrag zu 2., wenngleich ohne Gewährung rechtlichen
Gehörs, welches hiermit ausdrücklich nachgeholt wird, konkludent zutreffend ausgelegt
und hinsichtlich der Gegenleistungspflicht zwischen verbrieften und nicht
verbrieften Zinsen unterschieden. Denn die Zinscoupons zur Inhaberteilschuldverschreibung
mit der WKN 131 950 bis zur Nummer 10 beziehen sich nur auf den
Zeitraum bis zum 10.4.2006. Folglich werden die späteren nicht verbrieften Nachfälligkeitszinsen
nicht von der Gegenleistungspflicht umfasst.
Zu 2.:
Auf nicht verbriefte Nachfälligkeitszinsen findet § 797 BGB keine Anwendung. Soweit
die Beklagte doppelte Inanspruchnahme befürchtet, sieht sie sich den gleichen
Risiken ausgesetzt wie jeder andere Schuldner, gegen den eine Zahlungsforderung
tituliert wird.
Zu 3.:
Es bedarf nicht des Nachweises der Aktivlegitimation durch Vorlage der Papiere in
der zweiten Instanz. Das Berufungsverfahren dient der Fehlerkontrolle und -
beseitigung (§ 529 ZPO), so dass eine Neubewertung der Tatsachengrundlage
nur auf Grund Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit
der entscheidungserheblichen Feststellungen möglich ist. Solche Zweifel sind aber
weder aufgezeigt noch ersichtlich. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Über-
4 -
zeugung von der Inhaberschaft des Klägers bzgl. der streitgegenständlichen Teilschuldverschreibungen
gewonnen.
Zur Inhaberteilschuldverschreibung mit der WKN 131 950 stehen dem Kläger verbriefte
Zinsen für den Zeitraum 11.4.2004 bis 10.4.2006 zu. Die Vorlagefrist wurde
gewahrt und die Verjährungsfrist durch Klageerhebung gehemmt. Nachfälligkeitszinsen
stehen dem Kläger zu den Inhaberteilschuldverschreibungen mit den WKN
130 020 und 131 950 seit dem 1.1.2008 zu.
zu 4.:
Die anderslautende Sicht des Landgerichts wird vom Senat geteilt, wie er schon
mehrfach (erstmals durch das Urteil vom 13.6.2006 - 8 U 107/03 - NJW 2006,
2931 ff
und danach in ständiger Rechtsprechung) als grundsätzliche Einschätzung
der international-privatrechtlichen Rechtslage zum Ausdruck gebracht hat. Die
Berufung bringt keine neuen Argumente vor, die den Senat zu einer anderen
Rechtssicht veranlassen könnten. Auch die aktualisierten innerargentinischen
Rechtsakte stehen der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht entgegen, wie
sie durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.5.2007 (2 BvM 1-5/03, 1,2/06 - NJW 2007, 2610) bestätigt wurde. Dass die von der Beklagten eingeforderte
wirtschaftliche Gesamtbetrachtung zu einem anderen Ergebnis führen
kann, vermag der Senat nicht zu erkennen.
zu 5.:
Die weitere Berufungsbegründung lässt erkennen, dass die Beklagte nicht so weit
geht, auch die Befriedigung der Gläubiger ggf. für sittenwidrig halten zu wollen,
sondern deren Verlangen nach Befriedigung für sittenwidrig hält.
Der Senat hat sich in den oben genannten grundlegenden Entscheidungen aus
dem Jahre 2006 bereits dazu äußert, warum er weder ein Forderungsverbot noch
ein Leistungsverweigerungsrecht (§§ 138, 242 BGB) zu Gunsten der Beklagten
annimmt.
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- 5 -
Soweit sich die Beklagte nach wie vor auf solche Argumente stützt, so hat sie
nicht dargelegt, dass sich ihre wirtschaftliche Situation verschlechtert hätte und
dass deshalb eine andere Beurteilung notwendig wäre. Das von ihr nun vorgebrachte
Zahlenwerk zeigt nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten
gegenüber derjenigen wesentlich verschlechtert hätte, die der Senat in den
Ausgangsentscheidungen bewertet hat. Die Beklagte hat auf Grund der positiven
wirtschaftlichen und fiskalischen Entwicklung wieder Zugang zu den Finanzmärkten
gefunden und sieht sich deshalb imstande, ihre institutioneilen Gläubiger zu
befriedigen, während sie die sog. Hold-Out-Verbindlichkeiten privater Gläubiger
laut Art. 52 ihres Gesamthaushaltsplans für das Jahr 2008 (Anlage A) nicht bedienen
will.
zu 6.:
Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Konstellation ist mit derjenigen eines
„Trittbrettfahrers“ (oder Akkordstörers) in vielerlei Hinsicht nicht zu vergleichen.
Das gilt schon mit Blick auf die Frage, ob die offenkundig bereits fortgeschrittene
wirtschaftliche Sanierung der Beklagten bei einer gerichtlichen Durchsetzung der
Forderung des Klägers einen unverhältnismäßig hohen Schaden befürchten lässt.
Auch sonst wird der Hinweis der Beklagten auf das sog. Akkordstörerurteil des
Bundesgerichtshofs dem Ablauf der Umschuldungsverhandlungen der Beklagten
mit ihren jeweiligen Gläubigergruppen einerseits und der Situation des Klägers
andererseits nicht gerecht, so dass der Senat bei der auch insofern maßgeblichen
Gesamtbewertung nach § 242 BGB eine Treuwidrigkeit des Klägers nicht zu erkennen
vermag.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens nach dem Nennwert
der streitgegenständlichen Wertpapiere festzusetzen auf 191.734,46 €.
Kagerer Tillmanns Bogner
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht

erstmals durch das Urteil vom 13.6.2006 - 8 U 107/03 - NJW 2006,2931 ff

 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8.5.2007 (2 BvM 1-5/03, 1,2/06 - NJW 2007, 2610)

beide Verfahren sind mit meinem Namen verbunden....(ersteres habe ich gekauft.....zweites waren 6 Vorlageverfahren von Klagen meinerseits in Ffm)

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