IV. Kosten urnd Entschädigung
Ausgangsgeniäss sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist sodann zu verpflichten,, der Beklagten eine Prozessentsehäcfi-gung zu bezahlen {§ 68 Abs. 1 2PO}.
Da die Klägerin ihr Domizil, nicht m der Schweiz hat. hat der klägerische Vertreter für seine Leistungen .keine Mehrwertsteuer abzuliefern, weshalb diese bei der Bemessung der Prozessentscliädigung nicht ZU berücksichtigen ist.
.Das Gericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet der Klägerin- Fr,- 440.000,-- sowie Fr. 34'100.--verfallener Zins per 23. Oktober 2002 zuzüglich Verzugszins auf diesem Be¬trag zu 7 % %, Fi, 34*100.--verfallener Zins-per £3; Oktober 2003 zuzüglich Vereugszins auf diesem Betrag zu 7 % % sowie Verzugszim zu 7 ZA % ab 23, Oktober 2003 auf CHF 440.000 zu.zahlen.
3.. Die Kosten■ werden-cterBeklagten'auferlegt, .
4. Die Beklagte wird verpflichtet,, der Klägerin eine Prozessentschädtgung von
Fr. 35.000 zuzüglich Fr, 487:.- Weisungskosten zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an düe Parteien je als Gerichtsuikuride-
6. " Eine Berufung gegen dieses Urieilkann innert. 1Q Tagen vorVder Zustellung
an schriftlich und im Doppef beim Bezirksgericht ■2üricli! Postfach, 8026 20-
rieh, erklärt worden
Urteilstenor vom 10. November 2006 des Bezirksgerichtes Zürich
der scan war leider nicht sehr gut, daher zerissenes ergebnis
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