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Montag, 9. April 2012

es wird langsam wieder Ernst für die PBA in Zürich....aus einigen 100.000den der BUA96 droht eine neue Klage

IV. Kosten urnd Entschädigung

Ausgangsgeniäss sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist sodann zu verpflichten,, der Beklagten eine Prozessentsehäcfi-gung zu bezahlen {§ 68 Abs. 1 2PO}.
Da die Klägerin ihr Domizil, nicht m der Schweiz hat. hat der klägerische Vertreter für seine Leistungen .keine Mehrwertsteuer abzuliefern, weshalb diese bei der Bemessung der Prozessentscliädigung nicht ZU berücksichtigen ist.

.Das Gericht erkennt:

1.     Die Beklagte wird verpflichtet der Klägerin- Fr,- 440.000,-- sowie Fr. 34'100.--verfallener Zins per 23. Oktober 2002 zuzüglich Verzugszins auf diesem Be¬trag zu 7 % %, Fi, 34*100.--verfallener Zins-per £3; Oktober 2003 zuzüglich Vereugszins auf diesem Betrag zu 7 % % sowie Verzugszim zu 7 ZA % ab 23, Oktober 2003 auf CHF 440.000 zu.zahlen.
3..    Die Kosten■ werden-cterBeklagten'auferlegt, .
4. Die Beklagte wird verpflichtet,, der Klägerin eine Prozessentschädtgung von
Fr. 35.000 zuzüglich Fr, 487:.- Weisungskosten zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an düe Parteien je als Gerichtsuikuride-
6. " Eine Berufung gegen dieses Urieilkann innert. 1Q Tagen vorVder Zustellung
an schriftlich und im Doppef beim Bezirksgericht ■2üricli! Postfach, 8026 20-
rieh, erklärt worden

Urteilstenor vom 10. November 2006 des Bezirksgerichtes Zürich

der scan war leider nicht sehr gut, daher zerissenes ergebnis

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