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Freitag, 6. April 2012

ABDRECO vs Argy/ ein Verfahren von mir vs Argy hat es bis zum BGH geschafft // ABDRECO TR II LTD. /30 C 1595/05-20 / 8 U 150/06 / 8 U 300/06 / 8 W 2/06 / 8 W 27/06 / XI ZR 413/07

Bundesgerichtshof

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB §§ 398, 793, 929

Nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgt ist.

BGH, Urteil vom 25. 11. 2008 - XI ZR 413/07; OLG Frankfurt a. M. (Lexetius.com/2008,3782)


Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias für Recht erkannt:


Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2007 werden zurückgewiesen.


Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.


Tatbestand: Die Klägerin, eine in Großbritannien ansässige Limited, begehrt von der Beklagten die Auszahlung eines Teils des Nennbetrages einer Inhaberteilschuldverschreibung und die Zinsen aus zwei damit verbundenen Zinsscheinen.


Die Beklagte begab im Februar 1996 unter der Wertpapierkennnummer … und der Stücknummer … eine Inhaberteilschuldverschreibung zum Nennbetrag von 10. 000 DM nebst 10¼ % Zinsen, rückzahlbar am 6. Februar 2003, sowie die Zinsscheine Nr. …, fällig am 6. Februar 2002, und Nr. …, fällig am 6. Februar 2003, jeweils über 1. 025 DM. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand F. vereinbart.


Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten aus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Beteiligungsverträge als stille Gesellschafter zur klageweisen Durchsetzung von deren Anleiheforderungen. Die stillen Gesellschafter sollten eine Bareinlage von 150 bzw. 200 € sowie hierauf eventuelle Nachschüsse zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Klägerin erbringen, dieser sämtliche Forderungen gegen die Beklagte treuhänderisch i. S. von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO übertragen, anfallende Anwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten entsprechend ihres Anlagevolumens anteilig übernehmen, am eventuellen Klageerfolg in gleicher Weise beteiligt werden und den Gründungsgesellschaftern der Klägerin eine nach dem Umfang des Klageerlöses gestaffelte Erfolgsprovision zahlen.

ff
http://lexetius.com/2008,3782

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