OLG Nürnberg ZIP 2004, 457f. = WM 2003, 1989, 1990 ("Dem Depotinhaber steht gem. §985 BGB bzw. §§6, 8 DepotG ein gesetzlicher Herausgabeanspruch zu. Diese Pflicht erfüllt die das Depot führende Bank regelmäßig durch Übertragung. Das Gesetz sieht für die Erfüllung dieser Pflichten eine Vergütung nicht vor. Aus den genannten Gründen kann daher grundsätzlich eine Entgeltspflicht nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen begründet werden“
im Klartext:
Die Banken dürfen für die Auslieferung wohl keine Gebühren verlangen. Aber für den z. B. versicherten Versand sehr wohl.
wer es etwas "höhergerichtlich" sucht:
BGB (1.1.2002) § 307 Bl
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen
ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert
wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart (Achtung: etwas längere Ladezeit bei dem Link zum BGH)
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