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Montag, 12. Februar 2007

der 8. Senat (OLG Frankfurt) beabsichtigt Berufungen gem § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

(!!!! Achtung anonymisiert und daher Auslassungen und Veränderungen!!!!)

In dem Rechtsstreit
Republik Argentinien gegen xyz
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urkundenvorbehaltsurteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-21 O xxx/yy) vom xx, yy. 2222 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. 3. 2007,
Gründe:
Der Senat ist der Auffassung, dass das Rechtsmittel der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern würden.
Das Landgericht hat die Beklagte durch das oben genannte, am xx. yy. zzzz be¬richtigte Urteil verpflichtet, an den Kläger xxxxxx € Zug um Zug gegen Vor¬lage bereits abgelaufener Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine na-

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mentlich benannter Stücke der Staatsanleihen mit den Wertpapierkennnummern 130 xxx, 130 yyy, 131 xxx und 132 yyy zu zahlen. Das Landgericht hatte sich im Verhandlungstermin durch Inaugenscheinnahme der Originale der Schuldver¬schreibungen und Zinsscheine davon überzeugt, dass der Kläger deren Inhaber ist. Es hat die von der Beklagten vorgebrachten Einwände, die Forderung sei we¬gen entgegenstehender Bestimmungen des iWF-Übereinkommens bzw. wegen des von der Beklagten erklärten Staatsnotstands unklagbar, zurückgewiesen.
Die in der Berufung vorgebrachten Argumente der Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus § 793 BGB in Verbindung mit den An¬leihebedingungen der Schuldverschreibungen Zahlungsansprüche in der zuer¬kannten Höhe zu. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, dass das Landgericht die Beklagte nur Zug-um-Zug gegen Aushändigung der Schuldurkunden für zah-lungspflichtig hält (§ 797 BGB). Dies hatte schon der Kläger in seinen vorbereiten¬den Schriftsätzen anerkannt.
Die Beklagte wiederholt in ihrer Rechtsmittelbegründung lediglich ihre Argumente zum Staatsnotstand und zu den aus ihrer vermeintlichen Zahlungsunfähigkeit fol¬genden Konsequenzen. Ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen sind dem Senat bereits in früher entschiedenen Parallelverfahren präsentiert worden. Der Senat hat sich mit diesen Einwänden bereits in seinen früheren Entscheidungen ausführlich beschäftigt (u. a. Urteil vom 13. 6. 2006 - 8 U 107/03 = NJW 2006, 2931 ff.). Der Senat teilt dort die Rechtsansicht des Landgerichts, dass die hiesi¬gen Schuldverschreibungen der o. g. Bestimmung des IWF-Übereinkommens nicht unterliegen und vertritt im Übrigen die Auffassung, dass die Beklagte sich nicht mehr im Staatsnotstand befindet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils und späterer Urteile in weiteren Parallelverfahren verwiesen (u. a. Entscheidungen vom 29. 9. 2006 -Az. 8 U 60/03, 8 U 235/03 und 8 U 236/03).

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Die Beklagte setzt sich mit diesen Entscheidungen überhaupt nicht konkret aus¬einander. Sie wiederholt lediglich die Argumente, die der Senat dort schon als un¬erheblich bewertet hat. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 14.9.2006 die Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen das oben zuerst genannte Urteil des Senats nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr durch die Endentscheidungen des Senats weder die Rechtsweggarantie nach Artikel 19 Abs. 4 GG eingeschränkt, noch sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen wird (Az.: 2 BvR 1504/06).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat hat in der o. g. Entscheidung sowie in nachfolgenden Urteilen (z. B. Entscheidung vom 29. 9. 2006 - 8 U 60/03) klargestellt, dass seine Bewertung auf tatsächlicher Grundlage beruht und dass keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufgewor¬fen werden. Auch insoweit wird auf den o. g. Beschluss des Bundesverfassungs¬gerichts vom 14. 9. 2006 verwiesen, in dem diese Einschätzung des Senats gebil¬ligt wird.
Frankfurt am Main, den xx. Februar 2007 Oberlandesgericht, 8. Zivilsenat
Dr. König-Ouvrier Strücker-Pitz Göhre
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

mein (etwas salopper) Kommentar:

die argys sollten sich für ihre berufungsschriften mal was neues als den ollen staatsnotstand einfallen lassen......

1 Kommentar:

aa hat gesagt…

..in dem Schreiben heißt es u.a.:
"das Landgericht die Beklagte nur Zug-um-Zug gegen Aushändigung der Schuldurkunden für zahlungspflichtig hält (§ 797 BGB). "
Was will dieses "nur Zug-um-Zug" sagen?