Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Samstag, 3. Februar 2007

durch dieses Urteil aus Zürich wurde Völkergewohnheitsrecht gesetzt

Mühltal den 3.2.2007

An das

BVerfG
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Fax: (0721) 9101 – xxx

Vorab per fax

2 BvM 1/03, 2/03, 3/03, 4/03, 5/03 und 2 BvM 2/06

In Sachen

Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal, Tel 06151 14 77 94, Fax 06151 14 53 52 - Kläger -

vs.

Republik Argentinien

Verfahrensbevollmächtigte und Vertreter der Republik Argentinien: Rechtsanwälte/Anwaltsbüro Coutandin & Strba Rechtsanwälte GbR, Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt a. M., Tel. 069/ 91 50 97 – 0, Fax. 069/ 91 50 97 - 20 - Beklagte-

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich

Anbei das Urteil xxxxxxxxx des Bezirksgerichtes Zürich vom 10.11.2006 mit Rechtskraftvermerk zum 28. November vom 15.1.2007. In diesem Urteil wird die Provinz Buenos Aires zur Zahlung aus einer unbedienten Anleihe verurteilt. Dieser, zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist den hiesigen Klagen/Vorlageverfahren entsprechend. Insbesondere sind die Ausführungen zum behaupteten Staatsnotstand von besonderer Bedeutung für dieses Verfahren. Weiterhin wird mit diesem Urteil Völkergewohnheitsrecht gesetzt, so dass der Unterzeichner dieses Urteil in den Vorlageverfahren 2 BvM 1/03, 2/03, 3/03, 4/03, 5/03 und 2 BvM 2/06 (die alle jeweils eine Klage des Unterzeichnenden vs. Argentinien zum Ausgangspunkt haben) dem BVerfG vorlegen will.

Rolf Koch

Keine Kommentare: