Mühltal den 3.2.2007
An das
BVerfG
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Fax: (0721) 9101 – xxx
Vorab per fax
In Sachen
Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal, Tel 06151 14 77 94, Fax 06151 14 53 52 - Kläger -
vs.
Republik Argentinien
Verfahrensbevollmächtigte und Vertreter der Republik Argentinien: Rechtsanwälte/Anwaltsbüro Coutandin & Strba Rechtsanwälte GbR, Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt a. M., Tel. 069/ 91 50 97 – 0, Fax. 069/ 91 50 97 - 20 - Beklagte-
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich
Anbei das Urteil xxxxxxxxx des Bezirksgerichtes Zürich vom 10.11.2006 mit Rechtskraftvermerk zum 28. November vom 15.1.2007. In diesem Urteil wird die Provinz Buenos Aires zur Zahlung aus einer unbedienten Anleihe verurteilt. Dieser, zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist den hiesigen Klagen/Vorlageverfahren entsprechend. Insbesondere sind die Ausführungen zum behaupteten Staatsnotstand von besonderer Bedeutung für dieses Verfahren. Weiterhin wird mit diesem Urteil Völkergewohnheitsrecht gesetzt, so dass der Unterzeichner dieses Urteil in den Vorlageverfahren 2 BvM 1/03, 2/03, 3/03, 4/03, 5/03 und 2 BvM 2/06 (die alle jeweils eine Klage des Unterzeichnenden vs. Argentinien zum Ausgangspunkt haben) dem BVerfG vorlegen will.
Rolf Koch
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