da müsst ihr genau die ALB lesen....bei Globalurkunden können durchaus auch Zinsscheine (Coupons) mit verbrieft sein....wo nicht....kann man auch nicht vorlegen....
".....In der ersten Jahreshälfte 2012 hat das OLG Frankfurt durch einen der
 Berichterstatter ein Urteil erlassen, wonach es bei den Zinscoupons der
 Globalurkunden keine Vorlegung nach § 801 BGB gibt (Argument: es gibt 
anders als bei den Anleihen die in effektiven Stücken hinterlegt sind 
keine körperlichen Zinsscheine, die vorgelegt werden könnten).
Rechtliche
 Konsequenz dieser Rechtsauffassung für das OLG Frankfurt: Die 
Gesamtvorlage von Clearstream im Dezember 2006 wirkt für diese 
Zinscoupons nicht ! Die Zinsscheine verjähren in der 
Regelverjährungszeit von 3 Jahren ab Fälligkeit dieser Zinsen !
Dies bedeutet: Sämtliche Zinsscheine bis 2008 wären bereits verjährt, der 2009 Zinsschein verjährt jetzt zum 31.12.2012 !
Es
 ist mir durch entsprechende Argumenation in einem Parallelverfahren 
gelungen, diese Rechtsprechung des OLG Frankfurt wieder auszuhebeln mit 
der Folge, dass auch auf die Zinscoupons der Globalurkunden § 801 BGB 
anwendbar ist und damit die Gesamtvorlage durch Clearstream auch für 
diese Zinsscheine seine Wirkung zu Gunsten der Anleger entfaltet.
ABER:
Argentinien
 hat gegen diese Entscheidung des OLG Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH 
eingelegt und diese mittlerweile begründet. Der BGH hat angekündigt, 
nicht vor Frühjahr 2013 über diese Sache zu beraten.
Folge: Sollte 
der BGH gegen uns entscheiden und § 801 BGB für Zinsscheine aus 
Globalurkunden für nicht anwendbar erklären, dann wären sämtliche 
Zinsscheine bis einschließlich 2009 verjährt.
Es sei denn man ist noch kurz entschlossen und wird noch vor 31.12.2012 aktiv. ...."
 
 
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