da müsst ihr genau die ALB lesen....bei Globalurkunden können durchaus auch Zinsscheine (Coupons) mit verbrieft sein....wo nicht....kann man auch nicht vorlegen....
".....In der ersten Jahreshälfte 2012 hat das OLG Frankfurt durch einen der
Berichterstatter ein Urteil erlassen, wonach es bei den Zinscoupons der
Globalurkunden keine Vorlegung nach § 801 BGB gibt (Argument: es gibt
anders als bei den Anleihen die in effektiven Stücken hinterlegt sind
keine körperlichen Zinsscheine, die vorgelegt werden könnten).
Rechtliche
Konsequenz dieser Rechtsauffassung für das OLG Frankfurt: Die
Gesamtvorlage von Clearstream im Dezember 2006 wirkt für diese
Zinscoupons nicht ! Die Zinsscheine verjähren in der
Regelverjährungszeit von 3 Jahren ab Fälligkeit dieser Zinsen !
Dies bedeutet: Sämtliche Zinsscheine bis 2008 wären bereits verjährt, der 2009 Zinsschein verjährt jetzt zum 31.12.2012 !
Es
ist mir durch entsprechende Argumenation in einem Parallelverfahren
gelungen, diese Rechtsprechung des OLG Frankfurt wieder auszuhebeln mit
der Folge, dass auch auf die Zinscoupons der Globalurkunden § 801 BGB
anwendbar ist und damit die Gesamtvorlage durch Clearstream auch für
diese Zinsscheine seine Wirkung zu Gunsten der Anleger entfaltet.
ABER:
Argentinien
hat gegen diese Entscheidung des OLG Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH
eingelegt und diese mittlerweile begründet. Der BGH hat angekündigt,
nicht vor Frühjahr 2013 über diese Sache zu beraten.
Folge: Sollte
der BGH gegen uns entscheiden und § 801 BGB für Zinsscheine aus
Globalurkunden für nicht anwendbar erklären, dann wären sämtliche
Zinsscheine bis einschließlich 2009 verjährt.
Es sei denn man ist noch kurz entschlossen und wird noch vor 31.12.2012 aktiv. ...."
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