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Freitag, 11. Mai 2007

DB: "...dass es in der Verantwortung der Clearstream Banking Frankfurt AG liegt, die Vorlegungsfrist gem. § 801 BGB einzuhalten.

Republik Argentinien
11 3/4 % Deutsche Mark-Anleihe von 1996/2026 (WKN 134 810)

Sehr geehrter Herr Koch,

hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihr Schreiben vom 21. März 2007 betreffend die 11 % %
Euro-Anleihe von 1996/2026 der Republik Argentinien mit der Wertpapierkennnummer 134 810 und Euro 10.000,- Nennwert erhalten haben.

Wir haben das Schreiben an das Finanzministerium der Republik Argentinien weitergeleitet. Eine inhaltliche Stellungnahme, auch zu der Frage, ob ihre Kündigungserklärung wirksam ist, kann nur die Emittentin abgeben. Bitte gehen Sie davon aus, dass Sie von der Republik Argentinien keine Empfangsbestätigung erhalten werden.

Eine Bescheinigung der Vorlage der Zinsscheine können wir nicht erstellen. Wir weisen Sie
darauf hin, dass es in der Verantwortung der Clearstream Banking Frankfurt AG liegt, die
Vorlegungsfrist gem. § 801 BGB einzuhalten.

Mit freundlichem Gruß

Schreiben der DB (Eingang 11.5.2007)

Beim ICSID sind 2 Verfahren aus unbedienten Anleihen anhängig

105. Giovanna A. Beccara and others v. Argentine Republic (Case No. ARB/07/5)

Subject Matter
Debt instruments

Date Registered
February 7, 2007

Status of Proceeding
Pending (Tribunal not yet constituted)

ARB/07/5 wird von der TFA (Nicola Stock) organisiert. Es sind etwa 5.300 Mrd. USD involviert.

110. Giovanni Alemanni and others v. Argentine Republic (Case No. ARB/07/8)

Subject Matter
Debt instruments

Date Registered
March 27, 2007

Status of Proceeding
Pending (Tribunal not yet constituted)

Liste der anhängigen ICSID-Verfahren

Press release Italian Bondholders’ Arbitration Against Argentina Advances “The appointment of the ICSID tribunal is another essential step in moving the arbitration forward as planned,” says Stock.

Mittwoch, 9. Mai 2007

Erster KFB der Kosten zur Herstellung des Annahmeverzuges mit dem GV

bei einer Hauptzahlstelle könnt ihr hier 82 M 4411/07 abrufen.

Zum einen seht ihr, welche Mühe es macht den Annahmeverzug "verspätet" über eine Andienung mit GV bei der Hauptzahlstelle herzustellen.

Zum anderen solltet ihr solche Kosten über das Vollstreckungsgericht zu selbständigen, vollstreckbaren Titeln zu machen. Diese Forderung wird dann mit 5% über EZB-Basis verzinslich tituliert.


Das wichtige Urteil 2-21 O 146/03 (festgestellter Annahmeverzug durch Vorlage bei der CSFB) auf das sich der KFB zur Andienung mit GV bei einer Hauptzahlstelle bezieht, könnt ihr hier nachlesen.

Samstag, 5. Mai 2007

Der 8. Senat des OLG Ffm hat erstmals zu einem Schlussurteil einen Hinweis-Beschluss

nach § 522 ZPO gefasst. 8 U 33/07 (Hinweis-Beschluss nach § 522 ZPO vom 26.4.2007 Damit könnte in Kürze ein erstes Urteil im Urkundsverfahren mit einem Rechtskraftvermerk in der Welt sein. (Sofern der BGH in seiner Entscheidung zu diversen Nichtzlassungsbeschwerden uns nicht einen Strich durch die Rechnung macht). Hier könnt ihr das Schlussurteil (eines der ersten in der ARGY-Saga zu einem Urkundsvorbehaltsurteil aus dem Mai 2003) abrufen:2-21 O 142/03 (Schlussurteil vom 12.12.2006)

Die ABDRECO GmbH hat ihre 14.263.655,70 € Klage gewonnen

4.5.2007

Die ABDRECO GmbH gibt bekannt, dass das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 03.05.2007 ihrer Klage gegen die Republik Argentinien in voller Höhe (Euro 14.263.655,70 plus vertraglicher Verzugszinsen) statt gegeben hat. Die Republik Argentinien ist ausserdem verurteilt worden, die gesammten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Link zur Website der ABDRECO GmbH

Freitag, 4. Mai 2007

Der 8. Senat des OLG Ffm bleibt bei seiner Praxis

die "eintönigen" Berufungen der Argys (mit dem ermüdenden Notstandsgesülze und der Bretton Woods Einrede) einstimmig gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen. Siehe aktuellen Beschluss vom 24.4.2007

8 U 272/06 Ankündigung nach § 522 ZPO

Am 28.11.2006 habe ich meine "kleine" ABDRECO-Klage gewonnen

Vorerst nur erstinstanzlich. Ich werde die Berufungsverhandlung beim OLG Ffm abwarten und dann meine weitere Strategie ausarbeiten. Interessant wird es sein, ob es nach dem OLG noch zum BGH weitergeht. Bei den Schriftsätzen zum Nachverfahren habe ich auf Schriftsatzentwürfe von Jakob Heichele zurückgegriffen.

30 C 1595/05-20