Zitat Zitat von investorgo Beitrag anzeigen
Also sind wohl 5 Jahre Vorlagefrist in den Bedingungen vereinbart.
Wenn Clearstream schreibt:
Für alle verbrieften Ansprüche, die im Jahr 2002 fällig wurden, muss der Nachweis eine Vorlegung und Zahlungsaufforderung vor dem 1. Januar 2007 belegen
... dann sind das die 4 Jahre für Zinsansprüche aus § 801 Absatz 2:
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
Die Vorlegungsfrist für Rückzahlungsansprüche gemäß § 801 Absatz 1 beträgt bei (Quelle):

  • WKN 130020: 10 Jahre ... siehe Prospekt (pdf-Seite 9, § 6)
  • WKN 134810: 10 Jahre ... siehe Hinweis von Rolf Koch (pdf-Seite 1, unten)
  • WKN 197460: 10 Jahre ... siehe Prospekt (pdf-Seite 9, § 8)
  • WKN 246620: keine Regelung gefunden ... siehe Prospekt
  • WKN 248320: 10 Jahre ... siehe Prospekt (pdf-Seite 8, § 8)
  • WKN 292385: 10 Jahre ... siehe Prospekt (pdf-Seite 6, § 7)
  • WKN 292945: keine Regelung gefunden ... siehe Prospekt
  • WKN 304535: keine Regelung gefunden ... siehe Prospekt
  • WKN 308985: 10 Jahre ... siehe Prospekt (pdf-Seite 7, § 7)
  • WKN 352796: 10 Jahre ... siehe Prospekt (pdf-Seite 7, § 7)
  • WKN 353891: 10 Jahre ... siehe Prospekt (pdf-Seite 7, § 7)
  • WKN 450900: keine Regelung gefunden ... siehe Prospekt
  • WKN 545025: keine Regelung gefunden ... siehe Prospekt

>>> Ich gehe jetzt davon aus, dass bei allen Altbonds nach deutschem Recht die Vorlegungsfrist für Rückzahlungsansprüche gemäß § 801 Absatz 1 mindestens 10 Jahre beträgt ... siehe auch Rolf Koch (Seite 43, unten):
Die Argentinier haben regelmäßig von der Möglichkeit des Satz (3) der § 801 BGB gebrauch gemacht und die Vorlegungsfristen für die Hauptforderung (Kapital / Mantel) von 30 auf 10 Jahre verkürzt.