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Sonntag, 13. Oktober 2013

Verjährungen......(aus fremder Feder)

Verjährung der Nennwerte:
Ab jeweiliger Endfälligkeit der unterschiedlichen Anleihenserien ist spätestens nach 10 Jahren (entsprechend den Anleihebedingungen) die Vorlegung gem. § 801 BGB durchzuführen.
Hierbei ist dann zwischen ausgelieferten effektiven Stücken bzw. in Depotverwahrung gehaltenen Wertpapieren zu unterscheiden:
1. Die effektiven Stücke müssen durch den Inhaber bei der jeweils zuständigen Hauptzahlstelle (ergibt sich aus den Anleihebedingungen) körperlich vorgelegt werden (im Original). Man erhält dann von der Hauptzahlstelle eine Vorlegungsbestätigung.
Versäumt man diese Vorlegung, dann ist der Anspruch aus den Nennwerten nicht mehr durchsetzbar.
2. Anleihen die in Depotverwahrung gehalten werden, wurden durch die Gesamtvorlage von Clearstream Banking AG im Dezember 2006 und 2007 bei den jeweiligen Hauptzahlstellen vorgelegt (Achtung: Ab 2008 wurde von Clearstream Banking AG offensichtlich keine Gesamtvorlage mehr ausgeführt !). Hier musste der Inhaber selbst nichts veranlassen. Man muss jedoch beachten, dass auch hier die 2-jährige Frist des § 801 Abs. 1 S. 2 sich anschliesst.

Selbst nach erfolgter Vorlegung muss man daher spätestens innerhalb der nächsten 2 Jahre nach Ende der ursprünglichen Vorlegungsfrist aus den Anleihebedingungen gem. § 801 Abs. 1 S. 2 BGB Klage erheben, anderenfalls ist der Nennwert verjährt.

Beispiel: Die WKN 130020 war im Jahr 2002 endfällig. Wer sich diese ausliefern liess und die effektiven Stücke selbst verwahrt, musste diese Mantelbögen (verbriefen den Nennwert) bis spätestens 31.12.2012 bei der Hauptzahlstelle vorlegen. Wer dies versäumt hat, kann die Ansprüche nun nicht mehr durchsetzen.
Im Falle der Verwahrung im Depot wurde die Vorlegung durch die Gesamtvorlage von Clearstream Banking AG im Jahre 2006 vorgenommen. Bedeutet: Die Vorlage war rechtzeitig, jedoch muss man im Hinblick auf § 801 Abs. 1 S. 2 BGB diese Nennwerte nun bis spätestens 31.12.2014 gerichtlich geltend machen (=Klage oder Mahnbescheid).

Noch komplizierter ist die Rechtslage bei den Zinsscheinen und den laufenden vertraglichen Verzugszinsen:

a) Zinscoupons

Die Zinscoupons müssen gem. § 801 Abs. 2 BGB innerhalb von 4 Jahren nach Fälligkeit vorgelegt werden und dann innerhalb von 2 weiteren Jahren gem. § 801 Abs. 1 S. 2 BGB gerichtlich geltend gemacht werden. Auch hier gilt wieder: Wer die Zinscoupons ausgeliefert selbst verwahrt, muss diese Vorlegung durch Vorlage bei den Hauptzahlstellen selbst durchführen, wer die Papiere im Depot hält ist durch die Gesamtvorlage von Clearstream Banking AG aus den Jahren 2006 und 2007 geschützt (zumindest was die bis 2007 fälligen Zinsscheine betrifft).
Beispiel anhand einer Anleihe, die im Jahr 2007 endfällig war: Der Zinsschein 2007 musste bei Vorliegen in ausgelieferten effektiven Stücken bis spätestens 31.12.2011 bei der Hauptzahlstelle körperlich vorgelegt werden . Dieser Zinsschein ist dann bis spätestens 31.12.2013 gerichtlich geltend zu machen. Bei Verwahrung im Depot ist die notwendige Vorlage durch Clearstream Banking AG erfolgt, die gerichtliche Geltendmachung muss nun aber auch bis 31.12.2013 erfolgen. Alle Zinsscheine bis einschliesslich des Jahres 2006 wären bereits trotz rechtzeitiger Vorlage (entweder eigene oder durch Clearstream Banking AG) verjährt, falls diese Zinsscheine nicht bis 31.12.2012 gerichtlich geltend gemacht wurden.

Besonderheit: Der BGH hat im Jahre 2012 entschieden, dass es bei dauerglobalverwahrten Anleihenserien keine (körperlichen) Zinsscheine gibt ,sondern nur abstrakte Zinsforderungen. Aus diesem Grunde so der BGH, ist § 801 BGB auf diese Anleihenserien nicht anwendbar. Hier gibt es also kein Vorlegungsfrist von 4 Jahren bei den Zinsscheinen , sondern es gilt nur die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB.
Bedeutet: Alle Zinsforderungen aus diesen Anleihenserien verjähren 3 Jahre nach Fälligkeit.
Bei diesen Anleihenserien sind somit alle Zinsen bereits verjährt, die vor dem 01.01.2009 entstanden sind (Stand Jahr 2012).

b) laufende vertragliche Verzugszinsen

Bei den Verzugszinsen aus den Anleihebedingungen (also nach Endfälligkeit einer Anleihe) gilt die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Auch diese Zinsen sind also spätestens 3 Jahre nach Fälligkeit der Anleihe geltend zu machen.


Hinweis: Nach der Rechtsprechung in Frankfurt , abgesegnet durch den BGH, müssen die im Urteil titulierten Verzugszinsen alle 3 Jahre durch einen Vollstreckungsversuch geltend gemacht werden, § 197 Abs.2 BGB

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