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Sonntag, 8. Juli 2007

Erstmals hoheitliche Gelder hinterlegt (1.000€)

mal sehen was daraus wird....

weitere Infos in meinem Forum (dort könnt ihr posten und kommentieren und eure Einschätzung mitteilen)

Samstag, 7. Juli 2007

Ein weiteres Weblog (Blog) von mir

Guckt mal gelegentlich hier bei mir rein...

Ein weiteres weblog von mir bei wordpress.com

Hier mein Forum

Hier eine etwas ältere Webpräsenz von mir (Rolf´s Bemerkungen zu notleidenden Argentinien-Anleihen (mit Hinweisen zur gerichtlichen Durchsetzung der Anleiheforderungen / Keine Rechtsberatung)


Die Staatsnotstandseinrede wirkt nicht gegenüber Privaten

Am 5.7.2007 wurde mir der Beschluss des BVerfG vom 8.5.2007 zugestellt. Ich war Ausgangskläger in 6 der 7 (noch zur Entscheidung anstehender) Vorlageverfahren.

Der Beschluss 2 BvM 1-5/ und 2 BvM 1-2/06 ist hier abrufbar (Achtung ca 900 KB gross).

Ausführliche Diskussion und Hintergründe sind in der Kommentierung von Stefan Engelsberger (Interessengemeinschaft Argentinien - IGA -) nachzulesen.


Das BVerfG hat ganz elegant die Problematik weitere Feststellungen zu Staatsnotstandsfragen umgangen. Durch die Formulierung der Vorlageverfahren (ob eine Wirkung gegenüber Privaten etnfaltet wird) konnte es sich die Prüfung relativ einfach machen....


RN 64

".....4. Die Frage nach der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung gerade eines wirtschaftlichen oder finanziellen Staatsnotstands wie auch nach dessen Voraussetzungen im Hinblick auf den Gefährdungsgrad wesentlicher Staatsinteressen kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls kann auch ein wirtschaftlich oder finanziell definierter Notstand seitens eines Staates nicht gegenüber Privaten eingewendet werden, solange es an einer gewohnheitsrechtlichen Regel des Völkerrechts fehlt, die die Übertragbarkeit der Einrede des Notstands von Völkerrechtsverhältnissen auf Privatrechtsverhältnisse anerkennt....."




Randnummer 95 des Sondervotums der Richterin Lübbe-Wolff.....als Obiter Dictum von unschätzbarem Wert !?!?!....mal sehen wie das einzuschätzen ist....

"....95
Die Entscheidung des Senats bedeutet demgegenüber, dass die völkerrechtliche Einrede des Staatsnotstands, da sie in Privatrechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten nicht anwendbar sein soll, weder im Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren eine Rolle spielen kann. Privatgläubiger - auch solche, die Staatsanleihen mit ungünstigen Risikobewertungen und entsprechend günstigen Zinsversprechen bewusst als spekulative Anlage gekauft haben (als Anschauungsmaterial dazu siehe OLG Frankfurt am Main, VersR 2005, S. 797 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, S. 1689 f.; LG Münster, BKR 2003, S. 762 ff. und S. 764 ff.) - können ihre Forderungen danach von nun an in Deutschland auch angesichts katastrophaler innerer Zusammenbrüche des Schuldnerstaates nicht nur titulieren lassen, sondern bei entsprechendem Immunitätsverzicht in den Anleihebedingungen auch mit Vollstreckung in für hoheitliche Zwecke bestimmtes Vermögen des Schuldnerstaates durchsetzen. Der US-amerikanische Rechtszustand liegt deutlich näher am Völkerrecht.


Lübbe-Wolff ...."

Freitag, 6. Juli 2007

Die FAZ berichtet über "meine" Verfahren beim BVerfG

und erfolgreiche Zwangsvollstreckungen vs Argentinien.

FAZ vom 6.7.2007

Bundesverfassungsgericht zu Argentinien und der "nicht" - Wirkung der Staatsnotstandseinrede gegenüber privaten Anleihegläubigern.

2 BvM 1-5/03 und 2 BvM 1-2/06

Donnerstag, 5. Juli 2007

Beschluss des BVerfG vom 8.5.2007 / IGA kommentiert und bewertet

Das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) hat mit Beschluss vom 8.5.2007, veröffentlicht am 5.7.2007 festgestellt, dass keine Völkerrechtsregel festgestellt werden kann, die es Argentinien ermöglichen würde gegenüber Privaten die Zahlungen mit Hinweis auf den (vorgeblichen) Staatsnotstand zu verweigern.
U. a. berichtet und kommentiert Dr.Stefan Engelsberger von der Interessengemeinschaft Argentinien (IGA) diesen Beschluss.

Donnerstag, 21. Juni 2007

Die Prozessvollmacht des/der Argy-Anwälte

Ein Mitstreiter von mir hat auf einen sehr wichtigen Aspekt hingewiesen! Sollte es so sein, dass der Generalstaatsanwalt des Schatzamtes (Procurador General del Tesoro) nach argentinischem Recht einem deutschen Anwalt für die in Frankfurt geführten Prozesse keine Prozessvollmacht erteilen darf, könnte die Exequatur aufgrund von Formfehlern scheitern. Der Artikel im Argentinischen Tageblatt vom 01.11.2003 muss auch in diesem Lichte gesehen werden.

Ich (ein weitrerer Mitstreiter von mir) habe die Rechtsprechung zu dieser Thematik ausgewertet und die relevanten Stellen als Anlage angefügt. Die Kernaussagen sind:

1.) Die gesetzliche Vertretung des ausländischen Fiskus im Prozess bestimmt sich nach den Gesetzen des ausländischen Staates (BGH, Urteil vom 23.10.1963 – V ZR 146/57).

2.) Die Vertretungsmacht eines ständigen Vertreters ... von seiner Niederlassung in England aus Prozessvollmacht für einen Rechtsstreit vor deutschen Gerichten zu erteilen, ist nach englischem Recht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26.04.1990 – VII ZR 218/89).

RA Strba handelt derzeit wohl ohne gültige Prozessvollmacht, so dass Argentinien durch Versäumnisurteil zu verurteilen wäre, sofern eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht nachgereicht wird. Eine Prozesshandlung, die ohne wirksame Prozessvollmacht vorgenommen und auch nicht wirksam genehmigt wird, ist unwirksam. Ein ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 26.11.1953 - IV ZR 27/53; Urteil vom 08.05.1990 - VI ZR 321/89, NJW 1990, 3152).

„Im internationalen Rechtsstreit gilt § 88 Abs. 2 ZPO nicht: Der Mangel der Vollmacht der beklagten ausländischen Partei ist von Amts wegen zu berücksichtigen; Grund: Vermeidung von im Auftreten eines vollmachtlosen Vertreters liegenden Anerkennungshindernis“, vgl. Zöller, § 88, Rn. 3 a.

Die Sache besitzt somit hohe Brisanz, da im Zöller ausdrücklich auf ein Anerkennungshindernis hingewiesen wird. Wir sollten daher für alle unsere laufenden Prozesse sicherstellen, dass eine wirksame Prozessvollmacht vorliegt.

Der Mangel der vorliegenden Vollmacht muss nach § 88 ZPO gerügt werden. Hierfür wären der spanische Originaltext und eine Übersetzung dieses Gesetzes, welches den Umfang der Vertretungsmacht des Procurador General del Tesoro regelt, erforderlich. Ich wäre Rolf bzw. NN dankbar, wenn ihr diese Infos zur Verfügung stellen könntet.

Siehe dazu auch mein Forum

insbesondere die Threads:

Exequatur

Vollmacht von RA Strba

Montag, 18. Juni 2007

Zum Annahmeverzug: "...so dass ein Angebot bloße Förmelei wäre....."

"....Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte durch das verlängerte Notstandsgesetz und ihr Verhalten hier im Verfahren ihre Zahlungsunwilligkeit demonstriert hat, so dass ein Angebot bloße Förmelei wäre....."

Kernige Aussage und Bewertung des Verhaltens der argentinischen Rechtsverteidigung in einem Verfahren vor dem AG Frankfurt. Urteil vom 1.6.2007 (31 C 3417/06-16).