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Donnerstag, 6. Juni 2013

Am 7.6.2013 wird vor dem OLG Ffm um 11:30 eine Zeugeneinvernahme durchgeführt mit dem Hintergrund das ein Anwalt für seine Mutter Argentinien Stücke einklagt bei denen die Inhaberschaft (Eigentum ?) zweifelhaft ist

Am 7.6.2013 wird vor dem OLG Ffm um 11:30 eine Zeugeneinvernahme durchgeführt mit dem Hintergrund das ein Anwalt für seine Mutter Argentinien Stücke einklagt bei denen die Inhaberschaft (Eigentum ?) zweifelhaft ist



Am 7.6.2013 wird vor dem OLG Ffm um 11:30 eine Zeugeneinvernahme durchgeführt mit dem Hintergrund das ein Anwalt für seine Mutter Argentinien Stücke einklagt bei denen die Inhaberschaft (Eigentum ?) zweifelhaft ist. Zu prüfen wäre Prozessbetrug und andere strafbare Handlungen.

Wer näheres wissen will:

rolfjkoch@web.de

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Der GF (der den Beruf eines Anwaltes ausübt) einer Klagegesellschaft geprellter Argentinienanleiheninhaber wurde von der Anwältin des (Mit)Gesellschafters und stillem Beteiligten der Klage vs Argentinien wegen des Verdachtes auf Untreue aus einem Betrag von knapp 100.000€ bei der Augsburger Staatsanwaltschaft angezeigt.

Der GF (der den Beruf eines Anwaltes ausübt) einer Klagegesellschaft geprellter Argentinienanleiheninhaber wurde von der Anwältin des (Mit)Gesellschafters und stillem Beteiligten der Klage vs Argentinien wegen des Verdachtes auf Untreue aus einem Betrag von knapp 100.000€ bei der Augsburger Staatsanwaltschaft angezeigt. Der Hintergrund ist eine unklare Entnahme des GF aus dem Gesellschaftsvermögen die in den Bilanzen mal als Gesellschafterdarlehen und auch anders bezeichnet wurde bzw. ausgewiesen wurde. Diese Bilanzen sind im e-Bundesanzeiger abrufbar.

näheres unter

rolfjkoch@web.de

Staatsanwaltschaft Augsburg: Das Verfahren wurde hinsichtlich des Tatvorwurfs des Prozessbetrugs abgetrennt.

Staatsanwaltschaft Augsburg

B 119/13 Ko/Ia      603 Js 105355/13      24.05.2013


Ermittlungsverfahren gegen nn

wegen Verleumdung

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin nn

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 16.05.2013 folgende Entscheidung
getroffen:

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe:

Das Verfahren wurde hinsichtlich des Tatvorwurfs des Prozessbetrugs abgetrennt.

Dem Beschuldigten lag daher im hiesigen Verfahren nur zur Last, den Geschädigten Rolf
Koch auf dem Internetblog www.b-wlebel.de verleumdet bzw, beleidigt zu haben.
Ein Tatnachweis ist nicht zu führen. Der Beschuldigte bestreitet, Urheber der angezeigten
Blog-Einträge zu sein. Einen (technischen) Nachweis für die Urheberschaft des Beschuldigten
gibt es nicht.
Daher war das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.

Mit freundlichen Grüßen
gez. nn
Staatsanwältin

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