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Mittwoch, 31. Januar 2007

eine der wichtigstigen Meldung seit langem: Argentinien zahlt Gerichtskosten

Hier die Rechnung über 50,- €, die am 27.11.2006 (Eingang bei der Gerichtskasse) nach einer "Schamfrist" von gut 6 Monaten dann doch von der Republik Argentinien beglichen wurde. Ich habe auch definitive Kenntnis davon, wer für / im Auftrag der Republik Argentinien gezahlt hat. Diese Kenntnis gibts bei mir persönlich (Tel. 06151 14 77 94).

Damit "knicken" die Argentinier erstmals nachweisbar ein, und zahlen....zahlen....zahlen...

vorerst zwar nur die Gerichtskosten in Frankfurt....aber....mal sehen....

ich bin nach wie vor fest davon überzeugt, dass unsere Urteile mit Rechtskraftvermerk letztendlich bezahlt werde.....

Montag, 29. Januar 2007

einige ältere Pressemeldungen über meine Aktivitäten

18.11.04
Über Aktivitäten zum Arrest und Pfändung der ehemaligen Residenz des Bonner Botschafters der Republik Argentinien mit einem Farbbild des Gebäudes Bonner Express

19.1.05
Argentinien will 75 € von mir (Rolf Koch) vollstrecken. Die FAZ berichtet ausführlich FAZ-05-01-10

23.1.05
ausführlicher Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung zu Klageaktivitäten "gegen" Argentinien FAZ-05-01-23

2.3.05
ein Artikel im Finazmarkt der FAZ über das Konzept der ABDRECO FAZ-05-03-04

4.3.05
in der Financial Times Deutschland vom 4.3.05 über die Konzepte der Kläger und der ABDRECO FTD-05-03-04

27.4.05
Die FAZ berichtet über erfolgreiche Pfändungen "gegen" Artgentinien und geplante Maßnahmen bei Clearstreambanking AG in Frankfurt FAZ-05-04-27

Sonntag, 28. Januar 2007

hier eine Bond-Tabelle für Klagen in Frankfurt

hier könnt ihr eine Bond-Tabelle für Klagen in Frankfurt runterladen. Die Tabelle dient für einen ersten Überblick über das Argy-Bonduniversum dass in Frankfurt gerichtsfest gemacht werden kann

Freitag, 26. Januar 2007

der wichtigste Beschluss 8 U 109/03

dieser Beschluss wurde von mir vorbereitet und erwirkt.....


Hier noch einmal in kürze das wichtigste Urteile/Beschluss dieses Jahres. Am 16.2.06 gelang es mir die Aussetzungspraxis des 8. Senates des OLG Frankfurt zu "beenden". Der Senat stellte mit Beschluss 8 U 109/03 fest, dass sich Argentinien materiell-rechtlich nicht mehr im "Staatsnotstand" befindet .

Das war der Startschuss für eine Vielzahl von erfolgreichen Klagen vs. Argentinien.

Mittwoch, 24. Januar 2007

Annahmeverzug durch Vorlegung seitens CBF bei den Hauptzahlstellen

aus einer Klageschrift von mir.....(am Beispiel der 410 300, bei der ich nur die Zinsen geltend mache)

Antrag zur Fesstellung des Annahmeverzuges bei der Globalurkunde 410 300 durch CBF-Vorlegung bei den Hauptzahlstellen am 19. bzw. 22.12.2007

Antrag

1. Es wird festgestellt, dass die sich Republik Argentinien mit der Annahme der global verbrieften Zinsscheine/Ansprüche der hier klage weise geltend gemachten Zinszahlungsansprüche der WKN 410 300 im Annahmeverzug befindet.


Begründung

Am 19. bzw. 22.12.2006 wurden sämtliche Bestände der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Altanleihen (effektiv verbriefte Einzelurkunden und Globalurkunden jeweils nebst Zinsscheinen) der Republik Argentinien bzw. der Provinz Buenos Aires durch den Zentralverwahrer Clearstream Banking Frankfurt den jeweiligen Hauptzahlstellen gemäß § 801 BGB vorgelegt. Sie wurden nicht bezahlt. Siehe dazu die Kundenmitteilung[1] Domestic D074 von CBF (Anlage K 19).

[1] Kundenmitteilung bedeutet in diesem Zusammenhang eine Mitteilung an die Banken, die Bestände für die Anleger mittelbar in der Verwahrkette letztlich bei CBF verwahren lassen. Mit Kunden sind also nicht die endberechtigten Anleger gemeint.

Beispiel einer Bescheinigung der Deutschen Bank

Dienstag, 23. Januar 2007

Achtung bei Globalurkunden....21. Kammer ändert wohl den Tenor

wie ich heute bei einer mündlichen Verhandlung der 21. Kammer (Einzelrichter) mitbekommen habe werden die Globalurkundenurteile wohl nicht mehr ganz so angenehm in der Urteilsformel ausfallen wie auch schon....


die Urteillsformel könnte demnächst wohl so oder ähnlich lauten....


"....Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der Miteigentumsanteile...."


aus diesem Grunde ist ein Urteil ohne festgestelltem Annahmverzug u. U. sehr problematisch

Disclaimer: Achtung, ich gebe nur meine "Laienhafte" Einschätzung wieder. Fragt den Anwalt eures Vertrauens

Montag, 22. Januar 2007

Das allererste Urkundsvorbehalts-Urteil (2-21 O 146/03) mit festgestelltem Annahmeverzug bei einer Hauptzahlstelle (CSFB)

Das allererste Urkundsvorbehalts-Urteil (2-21 O 146/03) mit festgestelltem Annahmeverzug bei einer Hauptzahlstelle (CSFB)

ein ganz wichtiges, nicht zu unterschätzendes Detail. D. h. u. U. sogar essentiell.

tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.112,92 € Zug um Zug gegen
Aushändigung der Inhaber-Teilschuldverschreibung der 10 % %
DM-Anleihe der Republik Argentinien, Nummer 30633, Laufzeit 1996 -
06.02.2003 (WKN 130 860), Nennwert von 10.000,00 DM, zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10 V* % Zinsen aus
5.112,92 € seit dem 06.02.2003 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 524,07 € Zug um Zug gegen
Aushändigung des Inhaber-Jahreszinsscheins der 10 % % Inhaber-
Teilschuldverschreibung der Republik Argentinien, Nr. 6/30633, Laufzeit
1996 - 06.02.2003 (WKN 130 860), zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 524,07 € Zug um Zug gegen
Aushändigung des Inhaber-Jahreszinsscheins der 10 % % Inhaber-
Teilschuldverschreibung der Republik Argentinien, Nr. 7/30633, Laufzeit
1996 - 06.02.2003 (WKN 130 860), zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme der 10 % %igen
Inhaber-Teilschuldverschreibung der Republik Argentinien über
10.000,00 DM Nennwert betreffend der WKN 130 860 mit der Inhaber-
Teilschuldverschreibungsnummer 30633 sowie den zugehörigen
Zinscoupons Nr. 6 und 7 im Annahmeverzug ist.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

9. Der Beklagten bleibt die Geitendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren
vorbehalten.

-Tatbestand-

....

Unter dem 13.02.2003 hatte der Kläger bei der Credit Suisse First Boston (Europe) Limited, Niederlassung Frankfurt am Main, die genannte Teilschuldverschreibung sowie den sechsten und siebten Inhaberjahreszinsschein vorgelegt. Insoweit wird auf die Urkunde vom 13.02.2003 (Bl. 12 d. A.) Bezug genommen.

....

Entscheidunqsgründe:


Die Klage ist im Urkundenverfahren zulässig und begründet.

....

Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger hat unter dem 13.2.2003 der Beklagten an der Hauptzahlstelle der Credit Suisse First Boston, Niederlassung Frankfurt am Main, die Teilschuldverschreibung nebst den Zinsscheinen angeboten. Die Einlösung ist nicht erfolgt. Dies hat der Kläger durch eine Urkunde von diesem Tag belegt, so dass sich die Beklagte mit der Annahme der Inhaberteilschuldverschreibung nebst den zugehörigen Zinscoupons in Verzug befindet

......