vs PBA (Provincia de Buenos Aires) haben wir auch noch eine nicht unerhebliche Rechnung in Zürich offen....
Verfügung vom 6. März 2013
in Sachen
nn Koch, geboren xyz, von Deutschland,
zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal, Deutschland,
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. NN
gegen
Province of Buenos Aires, c/o Credit Suisse, Paradeplatz 8, 8001 Zürich,
Beklagte
betreffend Forderung
In Anwendung von Art. 222 ZPO
wird verfügt:
1. Das Doppel der Klageschrift und Kopien der Klagebeilagen (act. 4/3-5) werden
der beklagten Partei zugestellt.
2. Der beklagten Partei wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids
angesetzt, um die schriftliche Klageantwort dreifach einzureichen.
Darin hat sie darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden
Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Sie hat ihre eigenen
Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden,
Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen
oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher
Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel
dienen sollen, sind zusammen mit der Klageantwort einzureichen.
3. Schriftliche Mitteilung an
- die klagende Partei,
- die beklagte Partei, unter Zustellung der Doppel von act. 2 und act. 4/3-5.
Zürich, 6. März 2013
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
3. Abteilung
Die Gerichtsschreiberin:
lie. iur.
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