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Donnerstag, 21. Juni 2007

Die Prozessvollmacht des/der Argy-Anwälte

Ein Mitstreiter von mir hat auf einen sehr wichtigen Aspekt hingewiesen! Sollte es so sein, dass der Generalstaatsanwalt des Schatzamtes (Procurador General del Tesoro) nach argentinischem Recht einem deutschen Anwalt für die in Frankfurt geführten Prozesse keine Prozessvollmacht erteilen darf, könnte die Exequatur aufgrund von Formfehlern scheitern. Der Artikel im Argentinischen Tageblatt vom 01.11.2003 muss auch in diesem Lichte gesehen werden.

Ich (ein weitrerer Mitstreiter von mir) habe die Rechtsprechung zu dieser Thematik ausgewertet und die relevanten Stellen als Anlage angefügt. Die Kernaussagen sind:

1.) Die gesetzliche Vertretung des ausländischen Fiskus im Prozess bestimmt sich nach den Gesetzen des ausländischen Staates (BGH, Urteil vom 23.10.1963 – V ZR 146/57).

2.) Die Vertretungsmacht eines ständigen Vertreters ... von seiner Niederlassung in England aus Prozessvollmacht für einen Rechtsstreit vor deutschen Gerichten zu erteilen, ist nach englischem Recht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 26.04.1990 – VII ZR 218/89).

RA Strba handelt derzeit wohl ohne gültige Prozessvollmacht, so dass Argentinien durch Versäumnisurteil zu verurteilen wäre, sofern eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht nachgereicht wird. Eine Prozesshandlung, die ohne wirksame Prozessvollmacht vorgenommen und auch nicht wirksam genehmigt wird, ist unwirksam. Ein ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 26.11.1953 - IV ZR 27/53; Urteil vom 08.05.1990 - VI ZR 321/89, NJW 1990, 3152).

„Im internationalen Rechtsstreit gilt § 88 Abs. 2 ZPO nicht: Der Mangel der Vollmacht der beklagten ausländischen Partei ist von Amts wegen zu berücksichtigen; Grund: Vermeidung von im Auftreten eines vollmachtlosen Vertreters liegenden Anerkennungshindernis“, vgl. Zöller, § 88, Rn. 3 a.

Die Sache besitzt somit hohe Brisanz, da im Zöller ausdrücklich auf ein Anerkennungshindernis hingewiesen wird. Wir sollten daher für alle unsere laufenden Prozesse sicherstellen, dass eine wirksame Prozessvollmacht vorliegt.

Der Mangel der vorliegenden Vollmacht muss nach § 88 ZPO gerügt werden. Hierfür wären der spanische Originaltext und eine Übersetzung dieses Gesetzes, welches den Umfang der Vertretungsmacht des Procurador General del Tesoro regelt, erforderlich. Ich wäre Rolf bzw. NN dankbar, wenn ihr diese Infos zur Verfügung stellen könntet.

Siehe dazu auch mein Forum

insbesondere die Threads:

Exequatur

Vollmacht von RA Strba

Montag, 18. Juni 2007

Zum Annahmeverzug: "...so dass ein Angebot bloße Förmelei wäre....."

"....Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte durch das verlängerte Notstandsgesetz und ihr Verhalten hier im Verfahren ihre Zahlungsunwilligkeit demonstriert hat, so dass ein Angebot bloße Förmelei wäre....."

Kernige Aussage und Bewertung des Verhaltens der argentinischen Rechtsverteidigung in einem Verfahren vor dem AG Frankfurt. Urteil vom 1.6.2007 (31 C 3417/06-16).

mein forum....versucht es mal

argentinien.bboard.de

ich werde es optimieren....

Freitag, 15. Juni 2007

Ein KFB mit Erklärung zur europaweiten Zwangsvollstreckung

Am 22.6.2007 werde ich im benachbarten EU-"Ausland" sein, um eine Zwangsvollstreckungsmassnahme vs. Argentinien zu verfolgen.
Die notwendige EU-Erklärung wird nach Artikel 54 und 58 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 erstellt.

30 C 3173/04-45 KFB mit EU-weiter Zwangsvollstreckungsmöglichkeit

Mittwoch, 13. Juni 2007

Der Petitionsausschuss bekommt zu tun....

Peter-Petitionsausschuss die zweite

Streitwertbeschluss zum Annahmeverzug

Der "kostet" nämlich nichts....und spart, wenn er festgestellt wird jede Menge Arbeit und Stress.
Und wer mal vollstrecken will, sollte ihn haben.

"....Die Feststellung des Annahmeverzuges begründet keine Streitwerterhöhung. Denn ist der Feststellungsantrag mit einem Leistungsantrag verbunden, kommt ihm wegen wirtschaftlicher Identität kein eigener Wert zu (Schmidt/Herget, a.a.O., Rn. 2053)....."

32 C 3519-06-18 Streitwertbeschluss zum Annahmeverzug

Dienstag, 12. Juni 2007

An den Petitionsausschuss / Pet 2-16-08-763-021878 / Wertpapierhandel

Pet 2-16-08-763-021878 / Wertpapierhandel

Sehr geehrte Frau Mertins,
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 01.06.2007 erlaube ich mir in o.g. Angelegenheit den
Hinweis, dass die „ausführlichen Erläuterungen des zuständigen Fachministeriums“ nachweislich
falsch sind. Ich empfehle daher, das Petitionsverfahren nicht zu beenden. Gegen die
Bundesrepublik Deutschland sind in o.g. Angelegenheit mehrere Gerichtsverfahren1 mit
Haushaltsrisiken in Milliardenhöhe anhängig, so dass die „Erläuterungen“ des Herrn Asmussen
als Parteivortrag zu werten sind. Herr Asmussen benennt für seine Behauptungen keine
zitierfähigen Quellen, da nämlich die Fachliteratur die vom BMF in dieser Sache vertretenen
Auffassungen eindeutig und übereinstimmend widerlegt.

.....

Pet 2-16-08-763-021878 / Wertpapierhandel