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Montag, 19. August 2013

Zinslose Darlehen....vorbeugende "Vollstreckungsvereitelung" ?....allgemeines Verhalten nach Gutsherrenart.....da mache sich jeder selbst seine Gedanken.....

zinslose GF-Darlehen bei einer GmbH sind wohl nach § 43 a "untreu"....oder auch nicht ?


nn GmbH
Ihr Schreiben vom 29.05.2012
Sehr geehrter Herr nn,
vielen Dank für Ihr obiges Schreiben.

Bezüglich Punkt 3. dieses Schreibens hätte ich noch eine kleine Nachfrage.
Den als Privatdarlehen ausgewiesenen Beträge von Euro 25.000,00, Euro 50.000,00
und Euro 20.000,00 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Diese zinslosen Darlehen wurden nur deshalb vereinbart, da ich der nn
GmbH seit ca. 2005 Anwaltsgebühren von immer noch ca. Euro 200.000,00 zinslos
stunde. Diese Stundung wurde erstmals vereinbart, als abzusehen war, dass eine
schnelle Bezahlung des erstrittenen Urteils gegen die Rep. Argentinien nicht zu
erwarten war. Anderenfalls hätten wir die Gesellschaft ja liquidieren müssen, was im
Hinblick auf das Urteil natürlich nicht sinnvoll gewesen wäre.
Als während des Gerichtsverfahrens gegen die Rep. Argentinien eine Situation
eintrat, die die Gefahr des Unterliegens im Prozess bedeuten hätte können (Ende
2008) habe ich mich zum Schutz und der Sicherung meiner Gebührenforderungen
dann dazu entschlossen, zumindest für einen Teilbetrag (eben diese insgesamt Euro
95.000,00) dieses zinslose Darlehen zu begründen.
Im Falle eines Unterliegens in dem Gerichtsverfahren gegen die Rep. Argentinien
wären Kostenforderungen der Gegenseite auf die nn GmbH zugekommen
und hätten u.U. zu Zwangsvollstreckungen geführt.
Diese Euro 95.000,00 stammten aber aus den anteiligen Anwaltsgebühren der stillen
Gesellschafter und hätten ohne die Stundung von mir bereits abgerechnet werden
können.
Meine konkrete Frage nunmehr:
Ist vor diesem Hintergrund der GmbH ein Schaden (sei es auch nur ein
bilanztechnischer) entstanden ?
Meiner Ansicht nach doch nicht, da die GmbH ohne die Stundung doch die Euro
95.000,00 sowieso an mich an Gebühren hätte bezahlen können.
Meines Erachtens nach hat die GmbH durch diese Regelung (Privatdarlehen statt
Bezahlung der Gebühren) zumindest keinen finanziellen Nachteil.
Einen Betrag von Euro 50.000,00 habe ich mittlerweile auch wieder an die
Gesellschaft zurück bezahlt und die ursprüngliche Stundung greift hier wieder.
Dadurch kann die Gesellschaft mit diesem Geld arbeiten und wirtschaften.
Mit freundlichen Grüßen

aus einem Brief vom 19.6.2012 an den Steuerberater der Gesellschaft

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