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Samstag, 13. Juli 2013

mal zur Klarstellung für den dümmlichen, hämischen anonymen (für mich garnicht anonym) der keine andere Plattform mehr sieht als meine Blogs (beim Wiebel hats ausgepostet)

mal zur Klarstellung für den dümmlichen, hämischen anonymen (für mich garnicht anonym) der keine andere Plattform mehr sieht als meine Blogs (beim Wiebel hats ausgepostet)

Hallo Herr Koch,

wie Sie wissen,hatten wir auf Anweisung geklagt,um über spezielle Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts Zahlung aus dem BONYKonto bei der deutschen Bank FFM zu erhalten. Pari passu war nicht der Knackpunkt für die Abweisung,sondern unser bereits bestehender Leistungstitel. Nach Auffassung des Gerichts fehlt den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis für eine pari passu Klage,die bereits einen Leistungstitel haben.Begründung:Der Leistungstitel geht auf die volle Anleihesumme plus Zinsen;mit pari-passu wird quotale Zahlung verlangt,also weniger,dafür steht der Klageweg bei titulierten Ansprüchen nicht offen. Die fehlende Zahlungsbereitschaft Argentiniens sei Gläubigerrisiko,der Gesetzgeber habe aber mit der 30jährigen Verjährung ausreichend Zeit für Vollstreckung gegeben.Für Zinsen gilt:Die dreijährige Verjährung kann nicht mit Feststellungsklage unterbrochen werden,nur mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen;Begründung auch hier fehlendes Rechtsschutzbedürfnis.
Am Rande führt das Gericht aus,pari passu gebe keinen eigenen vertraglichen Anspruch.Die Klausel verpflichte Argentinien zwar zur Gleichbehandlung der Gläubiger,eine Verletzung begründe aber nur ein Kündigungsrecht und Schadensersatzanspruch.Verzugsschaden sei denkbar,aber nicht hinreichend dargetan. In der Verhandlung haben Sie gehört,dass die deutschen Richter die US-Entscheidung mit Recht und Billigkeit begründet sehen,im deutschen Recht aber aus diesen Erwägungen keine eigene Anspruchsgrundlage pari passu ableiten.

Sie dürfen mit diesen Kenntnissen gern für Klarheit in der Community sorgen

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