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Mittwoch, 19. September 2012
Schlichtungsverhandlung in Zürich vs PBA (545.000 CHF + 5 Jahre Zinsen)
Eingangsanzeige / Vorladung
in Sachen
xy K o c h ,
zur Eisernen Hand 25, D-64367 Mühltal, Deutschland,
Kläger
vertreten durch: xy
gegen
P r o v i n c e of B u e n o s Ai r e s , Beklagte
c/o Credit Suisse, Paradeplatz 8, 8001 Zürich,
betreffend Forderung
ist mit Poststempel 28. August 2012 ein Schlichtungsgesuch eingegangen und damit
rechtshängig. Das Gesuch wird der beklagten Partei zugestellt.
Die Schiichtungsverhandlung ist angesetzt auf
Donnerstag, 1. November 2012, 16:00 Uhr,
Ulmbergstrasse 1, ö.Stock (Lift bis 4. Stock)
8002 Zürich
Sie werden hiermit aufgefordert, zur bezeichneten Zeit persönlich vor der Schlichtungsbehörde
zu erscheinen. Juristische Personen haben eine leitende Person zu entsenden, welche über
die Streitsache orientiert und zu Prozesshandlungen (Rückzug, Anerkennung, Vergleich)
schriftlich ermächtigt ist.
Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c. in Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine
angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese
zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
Die Partei, welche sich vertreten lässt, hat dies dem Friedensrichter so frühzeitig mitzuteilen,
dass er die Gegenpartei noch vor der Verhandlung benachrichtigen kann.
Bleibt die klagende Partei der Verhandlung unentschuldigt fern, gilt das Schlichtungsgesuch als
zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben
(Art. 206 Abs. 1 ZPO).
Bleibt die beklagte Partei der Verhandlung unentschuldigt fern, wird entweder die
Klagebewilligung erteilt (Art. 206 Abs. 2 ZPO) oder es kann ein Urteilsvorschlag unterbreitet
oder bei Antrag ein Entscheid gefällt werden.
12.09.2012 Seite 1 vn 2
Bleiben beide Parteien der Verhandlung unentschuldigt fern, wird das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).
Wichtige Hinweise
1. Die Parteien können sich von einer Rechtsbeistandin, einem Rechtsbeistand oder einer
Vertrauensperson begleiten lassen. Friedensrichter und Gegenpartei sind über die Begleitung zu
informieren.
2. Die Verschiebung einer Verhandlung wird nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesu ch hin
bewilligt. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der
Verhinderung gestellt und genügend durch Urkunden wie Bestätigungen o.a. belegt werden (Art. 135
ZPO).
3. Verhinderung wegen Krankheit, Alter oder aus ähnlichen zwingenden Gründen (beispielsweise
Militärdienst) ist der Schlichtungsbehörde sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein
ärztliches Zeugnis einzureichen, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. In allen übrigen Fä len
sind Belege einzureichen, die den wichtigen Grund ausweisen (Art 135 ZPO). In diesen Fällen ist der
betreffenden Partei das persönliche Erscheinen erlassen und sie kann sich vertreten lassen (Art
204 Abs. 3 lit. b ZPO).
4. Adressänderungen sind der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls sind
Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (Art. 138 Abs 3 lit. a ZPO).
5. Fremdsprachige Parteien haben der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie ei
dolmetschende Person benötigen.
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6. In der Verhandlung sind sämtliche Akten, wie Bestellscheine, Fakturakopien, Korrespondenzen
Mahnungen, allfällige Betreibungsakten, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnis vorzulegen.
7. Diese Vorladung ist zur Verhandlung mitzubringen.
8. Eingaben an die Schlichtungsbehörde müssen die Geschäftsnummer enthalten (die Nummer
dieses Geschäfts lautet: GV.2012.00476).
Zürich, 12.09.2012 / df
Freunq liehe Grjtisse
i.A.
Beilagen
- Doppel der Klageschrift (mit Beilagen) an die Beklagte
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