§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. | Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, | |
2. | (weggefallen), | |
3. | rechtskräftig festgestellte Ansprüche, | |
4. | Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, | |
5. | Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und | |
6. | Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. |
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
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