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Samstag, 25. Mai 2013

diese RN des OLG Urteils vom 29. April 2008 · Az. 8 U 149/07 basieren auf einem rechtskräftigen Titels über 75€ vs Argy von mir der in Argy nicht anerkannt wurde was zur Aberkennung der verbürgten Gegenseitigkeit Argy-D führte....


28 a) Die Arrestklägerin hat glaubhaft gemacht, dass bei der Zwangsvollstreckung
gegen die Arrestbeklagte in L1 die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (§917 Abs.
2 ZPO). Sie hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts O1 Nr. 5 vom 31.
5. 2007 vorgelegt, in der die Vollstreckung eines deutschen Gläubigers gegen
die Arrestbeklagte aus einem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des
Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen worden ist. Die Gerichtsentscheidung
und deren Inhalt sind unstreitig.

29 Das Verwaltungsgericht O1 orientiert sich an den einschlägigen argentinischen
zivilprozessualen Regelungen (Art. 517 ff CPCC) und prüft zunächst die auch
im deutschen Recht geltenden formellen Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer
Titel. Dann untersucht es, ob die Vollstreckung den Grundsätzen des
argentinischen „ordre public“ entspricht. Das wird abgelehnt, weil sich das argentinische
Gericht auf den Standpunkt stellt, dass die Vollstreckung schon deshalb
scheitern müsse, weil sie mit der innerstaatlichen Rechtsordnung kollidiere. Zum
einen hätten Urteile gegen den Staat nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 3952 über
Klagen gegen den Gesamtstaat nur deklaratorischen Charakter und könnten
deshalb nicht vollstreckt werden. Zum anderen widerspreche eine Vollstreckung
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der Notstandsgesetzgebung und gefährde die Haushaltslage L1.

30 Die Begründung dieser Exequatur – Entscheidung des Verwaltungsgerichts O1
lässt sich mit dem hiesigen Rechtsverständnis des sog. „ordre public“ (Art. 6
EGBGB) nicht in Einklang bringen. Nach Artikel 6 EGBGB dürfen Rechtsnormen
eines anderen Staates nur dann nicht angewandt werden, wenn ihre
Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des
deutschen Rechts unvereinbar ist. Der vom Verwaltungsgericht O1 herangezogene
Gesichtspunkt, wonach ein ausländisches Urteil gegen des Staat nur deklaratorische
Wirkung haben kann und außerdem, ohne dass dies vom Gericht
inhaltlich überprüft wird, wegen der Notstandgesetzgebung in der Vollstreckung
„suspendiert“ ist, führt zu einer Privilegierung des Fiskus, die den wesentlichen
Grundsätzen des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts widerspricht. Die Exequatur
– Entscheidung des Verwaltungsgerichts O1 baut für die Zwangsvollstreckung
gegen die Arrestbeklagte neue „Hürden“ auf, die weit über die im
deutschen Recht anerkannten Vollstreckungsvoraussetzungen hinausgehen und
faktisch eine Vollstreckung ausländischer Titel in das Belieben der argentinischen
Gesetzgebungsorgane legen.

31 Mangels gegenteiliger Erkenntnisse und mit Rücksicht auf die Begründung der
angefochtenen Entscheidung muss angenommen werden, dass sie kein „Ausreißer“
ist, sondern dass sie die dortige Vollstreckungspraxis bei einschlägigen Verfahren
widerspiegelt. Die Arrestbeklagte hat dies durch ihre Stellungnahme vom
8. April 2008 nicht entkräften können.

http://openjur.de/u/300270.html


OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 29. April 2008 · Az. 8 U 149/07


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