Staatsanwaltschaft Augsburg
B 119/13 Ko/Ia 603 Js 105355/13 24.05.2013
Ermittlungsverfahren gegen nn
wegen Verleumdung
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin nn
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 16.05.2013 folgende Entscheidung
getroffen:
Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Gründe:
Das Verfahren wurde hinsichtlich des Tatvorwurfs des Prozessbetrugs abgetrennt.
Dem Beschuldigten lag daher im hiesigen Verfahren nur zur Last, den Geschädigten Rolf
Koch auf dem Internetblog www.b-wlebel.de verleumdet bzw, beleidigt zu haben.
Ein Tatnachweis ist nicht zu führen. Der Beschuldigte bestreitet, Urheber der angezeigten
Blog-Einträge zu sein. Einen (technischen) Nachweis für die Urheberschaft des Beschuldigten
gibt es nicht.
Daher war das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. nn
Staatsanwältin
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