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Mittwoch, 5. Juni 2013

Staatsanwaltschaft Augsburg: Das Verfahren wurde hinsichtlich des Tatvorwurfs des Prozessbetrugs abgetrennt.

Staatsanwaltschaft Augsburg

B 119/13 Ko/Ia      603 Js 105355/13      24.05.2013


Ermittlungsverfahren gegen nn

wegen Verleumdung

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin nn

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 16.05.2013 folgende Entscheidung
getroffen:

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Gründe:

Das Verfahren wurde hinsichtlich des Tatvorwurfs des Prozessbetrugs abgetrennt.

Dem Beschuldigten lag daher im hiesigen Verfahren nur zur Last, den Geschädigten Rolf
Koch auf dem Internetblog www.b-wlebel.de verleumdet bzw, beleidigt zu haben.
Ein Tatnachweis ist nicht zu führen. Der Beschuldigte bestreitet, Urheber der angezeigten
Blog-Einträge zu sein. Einen (technischen) Nachweis für die Urheberschaft des Beschuldigten
gibt es nicht.
Daher war das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.

Mit freundlichen Grüßen
gez. nn
Staatsanwältin


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