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Samstag, 25. Januar 2014

Saturday, January 25, 2014 Currencies fall on Argentina, Fed fears

Saturday, January 25, 2014

Currencies fall on Argentina, Fed fears

Turkish lira banknotes are seen in this photo illustration taken in Istanbul.
Foreign investors shun taking risks

RIO DE JANEIRO — Emerging market currencies weakened for a second consecutive day yesterday as foreign investors become more averse to risk, scared by a looming forex crisis in Argentina and concerned about less monetary stimulus globally.
The Brazilian real initially slid more than one percent to as much as 2.4323 per dollar, its weakest intraday level in five months, while the Mexican peso slumped to a 1-1/2-year low of 13.6044. Losses in Latin America followed steep drop in the Turkish lira and other currencies in emerging Asia.
The real and the Mexican peso trimmed losses later, however, as investors took a less negative view about the possibility of regional contagion from Argentina, whose currency on Thursday plunged the most since the country's 2002 financial crisis.
“Unlike past episodes where devaluations sparked concerns over contagion, I'd argue that Argentina and Venezuela are largely viewed as outliers in the region today,” Morgan Stanley analyst Gray Newman said in a research note.
Argentina's official peso rate dipped 0.1 percent to 8.01 per dollar after slumping 11 percent on Thursday as the Central Bank, facing a 30 percent decline in its foreign reserves last year, apparently gave up on its efforts to smooth out the peso's depreciation.
In an abrupt policy reversal, the Argentine government said yesterday it would relax the currency controls it had long defended as essential, saying it believed the exchange rate had already reached “an acceptable level.”
Despite the morning sell-off in Latin American currencies, traders in Brazil did not identify sizable dollar outflows from the country yesterday. According to Central Bank data, US$837 million left Brazil during the first 22 days of the year, but inflows returned on January 21 and 22.
Although the possibility of financial contagion from Argentina is limited, a slump in the peso could pressure currencies of countries that have significant trade ties with Argentina.
“It may have some impact, yes, not through the financial channel but through trade. Brazil exports a lot to Argentina and vice-versa,” said Enesto dos Santos, an economist with BBVA bank.
Brazil's exports to Argentina totaled nearly US$20 billion in 2013, about eight percent of the country's total exports, according to government data.
“The real had been weakening faster than the Argentine peso over the past several years. If the peso devaluation is too sharp, I'd expect the real to depreciate to correct part of that difference,” Dos Santos added.
Highlights on FX reserves
The Argentine peso debacle, which has gained speed as the Central Bank seems to have run out of resources to keep supporting the currency, could also put pressure on currencies of countries with limited foreign reserves, analysts said.
“It is also plausible that the market is going to gun for emerging markets with insufficient reserve coverage,” Citi analysts Dirk Willer and Kenneth Lam wrote in a research note, highlighting the cases of Turkey, Indonesia and India.
“In our region it is Chile that does not score well on reserve adequacy, largely because reserve accumulation has been very poor,” they added.
Chile's foreign reserves, according to central bank data, stood at a little over US$41 billion at the end of 2013, not including the country's copper fund, worth about US$30 billion. Brazil, on the other hand, holds more than US$370 billion in reserves.
The Chilean peso slid to as much as 552.79 per dollar, its weakest since May 2010, but later trimmed losses to trade around 550.50, also pressured by concerns about the future of Chilean companies in Argentina.
“Argentina's decision hurts all companies with investments in the country ... as well as all the region's currencies,” said a Chile-based trader.” “Everything suggests the dollar will keep strengthening against the (Chilean) peso.”
Several Chilean companies, including popular retailers Cencosud and Falabella, have operations in neighbouring Argentina.
Concern that major central banks in the United States, UK and Japan will become less dovish more quickly than initially imagined contributed to sour investor sentiment toward emerging markets, said Steven Englander, global head of G10 FX strategy at Citi.
Ample global liquidity has fuelled investor appetite for higher-yielding, riskier emerging market assets during the past several years. But speculation that the US Federal Reserve may cut its bond purchases by another US$10 billion next week has sapped investor appetite for emerging market assets over the past few days.

Yields on Buenos Aires province 2015 dollar bonds surged 177 basis points, or 1.77 percentage points, in the past month to 13.78 percent,

Bloomberg News

Buenos Aires Yield Surge Versus Government Means Buy to Elypsis

December 27, 2013

Buenos Aires province bonds are yielding about the most over Argentine government notes since early September, prompting research company Elypsis to recommend buying the securities.
Yields on Buenos Aires province 2015 dollar bonds surged 177 basis points, or 1.77 percentage points, in the past month to 13.78 percent, while the government’s borrowing costs for similar maturity notes fell 35 basis points to 8.55 percent. The moves brought the yield gap to 517 basis points after widening to as much as 527 last week, the most since Sept. 9.
The province, which accounts for about half of Argentina’s gross domestic product, is rated CCC+ by Standard & Poor’s, the same as the government and seven levels below investment grade. Buenos Aires is also seeking to tap international credit markets, which would allow it to increase liquidity, according to analysts at Buenos Aires-based Elypsis.
“Buenos Aires province bonds shouldn’t be pricing a default probability that is so much higher than the government’s,” Eduardo Levy Yeyati, Andres Azicri and Luciano Cohan wrote in a Dec. 23 research report to clients.
Bonds sold by the country’s most populous province are falling on concern local authorities’ finances will deteriorate. Inflation estimated at 26 percent prompted police across the country to go on strike to back demands for wage increases from provincial governments.
The Buenos Aires province’s 2035 bonds returned 43 percent this year, the best performance among Argentine provincial debt securities after the 57 percent return on Mendoza’s 2018 bonds, according to data compiled by Bloomberg.
The gains compare with average returns of 18 percent for Argentine government dollar bonds and losses of 5 percent for emerging-market securities.
To contact the reporter on this story: Camila Russo in Buenos Aires at crusso15@bloomberg.net
To contact the editor responsible for this story: David Papadopoulos at papadopoulos@bloomberg.net

Dienstag, 21. Januar 2014

Argentina formally presented an offer to settle about $10 billion it owes to the Paris Club of creditors, 13 years after the country’s record $95 billion debt default, the spokeswoman for the group of creditors said. Paris Club members on Jan. 22 will discuss the offer delivered yesterday by Argentine Economy Minister Axel Kicillof to Paris Club Chairman Ramon Fernandez, said Clotilde L’Angevin, the club spokeswoman.

Fernandez in Hiding Spurs Worst Bond Selloff: Argentina Credit


Photographer: Juan Mabromata/AFP via Getty Images
During President Cristina Fernandez de Kirchner’s absence, Argentina’s foreign reserves... Read More
Argentine bonds are posting the worst rout in emerging markets on concern the government is absent as foreign reserves sink, inflation soars and the peso depreciates.
The nation’s debt has lost 7.5 percent since Dec. 19, the last day that President Cristina Fernandez de Kirchnerappeared in public after she had an operation to remove a blood clot near her brain in October. Developing-nation bonds have gained an average of 0.9 percent in the same period.
During Fernandez’s absence, Argentina’s foreign reserveshave tumbled to a seven-year low, the black market peso has lost 17 percent against the dollar and inflation has quickened to 28 percent, the fastest in at least two years. Her disappearance from public view is fueling speculation that the government has no plan to confront a looming balance-of-payments crisis, according to Guillermo Calvo, an economist at Columbia University in New York.
“People have to guess what she’s thinking,” Calvo, who was chief economist at the Inter-American Bank for five years until 2006, said in a telephone interview. “There’s confusion and that doesn’t help investor confidence at all.”
Presidential spokesman Alfredo Scoccimarro didn’t return a phone call seeking comment. In Fernandez’s absence, Cabinet Chief Jorge Capitanich has held daily press conferences in which he’s said Argentina will shore up reserves this year.
Capitanich said today that Fernandez is still in charge of the government and rejected any speculation arising from her absence.

Presidential Duties

“I can assure you that the president is carrying out her duties every day wherever she finds herself,” Capitanich said during a press conference in Buenos Aires. “She’s doing it with the same spirit, creativity, enthusiasm and passion as always.”
Reserves have been tumbling an average of $1.3 billion per month in the past year, falling below $29.7 billion yesterday for the first time since 2006. Fernandez uses the funds to pay foreign creditors and finance spending. The government said in September it will tap a record $9.86 billion of reserves to make foreign debt payments in 2014.
As the peso falls in the illegal street market to 11.65 pesos per dollar, the government has allowed the official exchange rate to depreciate to 6.825 pesos per dollar yesterday in a bid to make exports more competitive and close a record gap of 70 percent between the two rates.

‘Inspire Confidence’

Fernandez’s government also faces mounting pressure from unions to raise public-sector wages as inflation quickened to 28.4 percent in December, according to estimates by private economists published by opposition lawmakers. The government said consumer prices rose 10.9 percent in the same period.
“It doesn’t inspire confidence that the executive recognizes these problems nor that they have a strategy to deal with them,” Siobhan Morden, the head of Latin American fixed-income strategy at Jefferies, said in a telephone interview from New York. “If you’re going to take tough decisions, you need somebody in charge.”
Sebastian Vargas, a New York-based economist at Barclays Plc, said Fernandez is still in charge and that she has reduced her public exposure as her government implements policies of negotiating with holdout creditors that she has previously opposed.

Paris Club

Argentina formally presented an offer to settle about $10 billion it owes to the Paris Club of creditors, 13 years after the country’s record $95 billion debt default, the spokeswoman for the group of creditors said. Paris Club members on Jan. 22 will discuss the offer delivered yesterday by Argentine Economy Minister Axel Kicillof to Paris Club Chairman Ramon Fernandez, said Clotilde L’Angevin, the club spokeswoman.
The government has also said it would comply with International Monetary Fund demands by publishing a new inflation index after being the first country to be censured by the Washington-based lender for misreporting economic data.
“She has always shown herself to be inflexible and that’s why, while she’s ordering her ministers to resolve these issues, she’s maintaining a low profile,” Vargas said in a telephone interview.
The cost of protecting Argentine debt against non-payment for five years with credit-default swaps has risen 4.23 percentage points, the most in the world, since Dec. 19, to 20.96 percentage points, according to data compiled by CMA in New York.
“The market is worried that Argentina could enter a period of ungovernability,” Jorge Piedrahita, the chief executive officer at Torino Capital LLC, said in a telephone interview from New York. “Fernandez could find herself in a situation where she can’t do anything.”
To contact the reporter on this story: Charlie Devereux in Buenos Aires atcdevereux3@bloomberg.net
To contact the editors responsible for this story: Andre Soliani at asoliani@bloomberg.net; Adriana Arai at aarai1@bloomberg.net
http://www.bloomberg.com/news/2014-01-21/fernandez-in-hiding-spurs-worst-bond-selloff-argentina-credit.html

Montag, 20. Januar 2014

Die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Rechtsfrage ist klar definiert: Wird es von der deutschen Rechtsordnung geduldet oder gar unterstützt, dass ein Holdout-Gläubiger einen vermeintlichen Zahlungsanspruch gegen einen Staat in voller Höhe geltend macht und durchsetzt, und sich hierdurch gegenüber all jenen Gläubigern einen Sondervorteil verschafft, die einer zwingend notwendigen Umschuldung zugestimmt und damit die Sanierung des Staatshaushalts erst ermöglicht haben? Darf sich der Holdout-Gläubiger, mit anderen Worten, auf Kosten der Gläubigermehrheit bereichern?

Koch
gegen
Republik Argentinien
2-28 O xy/13

nehmen wir für die Beklagte ergänzend wie folgt Stellung:

Die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Rechtsfrage ist klar definiert:
Wird es von der deutschen Rechtsordnung geduldet oder gar unterstützt, dass
ein Holdout-Gläubiger einen vermeintlichen Zahlungsanspruch gegen einen
Staat in voller Höhe geltend macht und durchsetzt, und sich hierdurch gegenüber
all jenen Gläubigern einen Sondervorteil verschafft, die einer zwingend
notwendigen Umschuldung zugestimmt und damit die Sanierung des Staatshaushalts
erst ermöglicht haben? Darf sich der Holdout-Gläubiger, mit anderen
Worten, auf Kosten der Gläubigermehrheit bereichern?
Aus Sicht der Beklagten ist diese Frage mit „Nein" zu beantworten.
• Die internationale Staatengemeinschaft - darunter auch die Bundesrepublik
Deutschland - missbilligt ein solches Verhalten und stuft es als
rechtsmissbräuchlich ein. Die UNCTAD-Prinzipien (v.a. Nr. 7 und Nr. 15)
stellen dies fest.
• In den meisten nationalen Rechtsordnungen - darunter auch die deutsche
Rechtsordnung - ist ein solches Verhalten in Insolvenzverfahren und
insolvenznahen Situationen missbilligt und den Gläubigern ein entsprechender
Anspruch versagt.
• In der deutschen Rechtsordnung gibt es Mittel und Wege einem rechtlich
missbilligten Verhalten entgegenzutreten. Dies kann entweder über allgemeine
Regeln des Völkerrechts, das internationale Privatrecht oder
über Generalklauseln in der deutschen Rechtsordnung geschehen.
I. Allgemeine Regeln des Völkerrechts stehen dem Anspruch entgegen
Dem Erfüllungsverlangen des Klägers steht eine nach Art. 25 GG zu berücksichtigende
allgemeine Regel des Völkerrechts entgegen. Das Gericht hat allgemeine
Regeln des Völkerrechts anzuwenden. Die von der Beklagten ins Feld geführten
rechtlichen Argumente und das von der Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten
rekurrieren auf allgemeine Rechtsprinzipien, die jeder Rechtsordnung weltweit
immanent sind und im Kontext der Staateninsolvenzen über Art. 38 des IGHStatuts
auch im Völkerrecht Geltung beanspruchen.
1. Entgegenstehende insolvenzrechtliche Prinzipien
Die Holdout-Gläubiger versuchen im Kontext einer Staateninsolvenz für sich einen
Sonderteil zu Lasten derjenigen Gläubiger zu erlangen, die sich an der Umschuldung
der Staatsfinanzen der Beklagten beteiligt und die Sanierung der Beklagten
somit überhaupt erst ermöglicht haben. Die Erlangung eines solchen
Sondervorteils einzelner Gläubiger ist weltweit missbilligt. Die internationale
Staatengemeinschaft ist nicht länger bereit, die Strategie von Holdout-
Gläubigern im Kontext von Staatsinsolvenzen als rechtskonform hinzunehmen.
2
In den Insolvenzrechtsordnungen weltweit finden sich Regeln und Grundsätze,
die auf universell gültigen Prinzipien beruhen. Zu den tragenden Prinzipen einer
jeden Rechtsordnung gehören u.a. die Gleichbehandlung aller Gläubiger innerhalb
eines Ranges und die Entscheidungsmacht einer qualifizierten Mehrheit.
Vgl.: Goldmann, Responsible Sovereign Lending and Borrowing: The
View from Domestic Jurisdictions - A Comparative Survey Written
for the United nations Conference on Trade and Development,
S. 39 f.
- Anlage B 21-
Sie sind als allgemeine Grundsätze im Sinne des Völkerrechts anzuerkennen.
Vgl.: Goldmann, Responsible Sovereign Lending and Borrowing: The
View from Domestic Jurisdictions - A Comparative Survey Written
for the United nations Conference on Trade and Development,
S. 39 f.; ders., On the Comparative Foundations of Principles
in International Law: The Move towards Rules and Transparency
in Fiscal Policy as Examples.
-Anlage B 22 -
Die UNCTAD-Prinzipien spiegeln diese allgemeinen Rechtsprinzipien wider. Sie
wurden vier Jahre lang von einer Expertengruppe, die unter anderem weltweit
Rechtsordnungen untersucht hat, entwickelt. Der erste Entwurf aus dem Jahr
2011 wurde mit mehr als 75 Staaten diskutiert. Deren Anmerkungen wurden für
die finale Fassung aus dem Jahr 2012 berücksichtigt. Dieses Dokument wurde
schließlich auf der alle vier Jahre stattfindenden UNCTAD-Ministerkonferenz im
April 2012 vorgestellt, bei der die Rolle der UNCTAD bei der Ausarbeitung der
Prinzipien von allen Mitgliedstatten der Vereinten Nationen in dem sog. Doha-
Mandat gebilligt wurde. Unter den ersten Ländern, die die UNCTAD-Prinzipien
offiziell und öffentlich gebilligt haben und für deren Unterstützung eingetreten
sind, befand sich die Bundesrepublik Deutschland.
Seit nunmehr 10 Jahren werden die allgemeinen Rechtsprinzipien, wie mit
Staatsinsolvenzen umzugehen ist, durch die Frankfurter Gerichte im Falle der
Beklagten ignoriert. Das Leistungsinteresse der Gläubiger wird stets über diese
allgemeingültigen Prinzipien gesetzt. In den Urteilen der Frankfurter Gerichte
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stehen daher zum Teil Sätze wie: „Die Beklagte hat für ihre eigene Leistungsfähigkeit
einzustehen." oder „Die Beklagte trägt das Risiko ihrer eigenen Zahlungsunfähigkeit."
Diese Überlegungen beruhen auf der - ersichtlich falschen - These,
dass Staaten nicht insolvent werden können.
Die Beklagte verkennt nicht, dass Gläubiger grundsätzlich ein schützenswertes
Interesse an einer Vertragserfüllung haben. Ein solches Prinzip geht jedoch nicht
soweit, dass andere, gegenläufige Prinzipien vollständig von ihm überlagert werden.
Materialisiert sich das Insolvenzrisiko, ist schlicht nicht einzusehen, warum
dem Grundsatz der Vertragserfüllung Vorrang vor den insolvenzrechtlichen Prinzipien
eingeräumt wird.
Ein Beispiel ist das Prinzip der Bindungswirkung von Mehrheitsentscheidungen in
Insolvenzsituationen. Dieses Rechtsprinzip findet sich in der deutschen Rechtsordnung
zum Beispiel in § 254 b InsO oder § 5 Abs. 2 S. 1 SchVG wieder. In anderen
Rechtsordnungen gibt es die gleichen oder jedenfalls ähnliche Mechanismen.
Das hinter diesem Prinzip stehende Bestreben, die „Resolvenz" des Schuldners
im Gegensatz zur Liquidation, ist uneingeschränkt auf staatliche Schuldner übertragbar,
da diese nicht liquidiert werden können.
Auch die nunmehr weltweit verbreitete Einführung der CACs in Anleihebedingungen
von Staatsanleihen ist ebenfalls eine Manifestation dieses weltweit gültigen
Rechtsgedankens. Das Argument, die Einführung der CACs sei überflüssig,
wenn es schon eine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, ist aus zwei Gründen
zurückzuweisen. Erstens besteht im Rahmen individuell gestalteter CACs die
Möglichkeit, Einzelheiten detailreicher zu regeln als bei einem Rückgriff auf das
allgemeine Völkerrecht. So lassen sich konkrete Mehrheitserfordernisse (u.U.
sogar schon ab der einfachen Mehrheit von 50%), Fristen und andere Details bereits
im Vornhinein festlegen. Dies rechtfertigt das Bedürfnis für die explizite
Verwendung von CACs, die in jedem Fall auch und gerade bei zukünftigen Emission
für die Zwecke der Rechtsklarheit wünschenswert ist. Zweitens lässt sich
aus der Verwendung von Vertragsklauseln, die letztlich zwingendes Völkerrecht
widerspiegeln, nicht ableiten, dass es dieses zwingende Völkerrecht nicht gäbe.
Täglich wird eine nicht zu beziffernde Zahl von Verträgen abgeschlossen, die ex-
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plizit auch zwingendes, nicht disponibles Recht widerspiegeln. Das eine ist kein
Indikator oder Gegen-Indikator des anderen.
Doch selbst wenn ein solcher Mechanismus auf völkerrechtlicher Ebene nicht
identifizierbar sein sollte (quod non), steht dem Erfüllungsverlangen der Holdout-
Gläubiger noch immer der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen,
der ebenfalls in jeder Rechtsordnung anzutreffen ist.
Der Kläger ist ein Minderheitsgläubiger, der die Erfüllung seiner Schuldverschreibungen
in voller Höhe verlangt. Sämtliche Auslandsschulden der Beklagten wurden
jedoch in den Jahren 2005 und 2010 (jeweils zu gleichen Konditionen) umgeschuldet.
Dabei stimmte schon der Umschuldung im Jahre 2005 eine qualifizierte
Mehrheit der Gläubiger zu. Nach der zweiten Umschuldung erhöhte sich
die Zustimmungsquote sogar auf über 92%. Die Entscheidung der Gläubigermehrheit
umzuschulden und dabei auf einen erheblichen Teil ihrer Forderungen
zu verzichten, ist daher auch für den Kläger als Minderheitsgläubiger verbindlich.
Hieraus folgt ein Recht der Beklagten, die Erfüllung der Forderung des Klägers zu
verweigern, um den durch die Mehrheitsentscheidung gefundenen Kompromiss
abzusichern.
Jedenfalls ist das Erfüllungsverlangen rechtsmissbräuchlich. Aus Prinzip Nr. 7 der
UNCTAD-Prinzipien folgt, dass sich Gläubiger von Staatsanleihen einer Staatskrise
und -insolvenz nicht verschließen dürfen. Sie haben die ausdrückliche Pflicht,
sich an einer Umschuldung zu beteiligen und handeln rechtsmissbräuchlich,
wenn sie sich außerhalb des kollektiven Verhandlungsprozesses (zum Beispiel
durch Gerichtsverfahren) einen Sondervorteil verschaffen wollen.
2. Entgegenstehende völkerrechtliche Pflichten der Beklagten
Auf völkerrechtlicher Ebene ist ebenfalls der schützenswerte Belang der „Resolvenz"
zu berücksichtigen. Auch dies findet sich in den nationalen Rechtsordnugnen
wieder: Nicht die Liquidation, sondern die Resolvenz des Schuldners wird als
erstrebenswertes Ziel angesehen. In bestimmten Fällen - wie bei natürlichen
Personen oder souveränen Staaten - gibt es einzig und allein die Möglichkeit der
Resolvenz. Die Notwendigkeit, dass Staaten umschulden müssen (und eben
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nicht aufgelöst werden können), spricht ebenfalls gegen die Zulässigkeit des Erfüllungsverlangens
von Holdout-Gläubigern, die die Umschuldungen durch ihr
Vorgehen erschweren und gefährden.
Im vorgelegten Rechtsgutachten wurde aufgezeigt, dass völkerrechtlich anerkannte
Pflichten der Beklagten gegenüber ihrer eigenen Bevölkerung den
Rechtspositionen der Gläubiger unmittelbar gegenüberstehen können. Es ist
unmittelbar einleuchtend, dass die Beklagte gegenüber ihrer Bevölkerung gewisse
Gewährleistungspflichten im Hinblick auf die Erfüllung humanitärer Grundbedürfnisse
hat. Diese Gewährleistungspflichten bestehen nicht nur im rein innerstaatlichen
Verhältnis (zum Beispiel über Grundrechte), sondern auch und gerade
im Völkerrecht. So ist die Beklagte zum Beispiel nach dem Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte völkerrechtlich verpflichtet,
gewisse Mindeststandards zu gewährleisten. Hinsichtlich eines Kernbereichs
(„minimum core obligations") gilt dies sogar unabhängig davon, welche finanziellen
Mittel zur Verfügung stehen.
Vgl.: U.N. Econ. & Soc. Council (ECOSOC), Comments on Economic,
Social & Cultural Rights, Report on the Fifth Session, Supplement
No. 3, Annex III, Rn. 10.
- Anlage B 23 -
U.N. Human Rights Council, Guiding principles on foreign debt
and human rights, A/HRC/20/23, Rn. 17 ff.; 50.
- Anlage B 24 -
Ob man dies nun aus dem ius-cogens-Charakter der Menschenrechte oder einem
Teilaspekt der responsibility to protect ableitet, kann letztlich dahinstehen. Entscheidend
ist die Erkenntnis, dass es völkerrechtlich anerkannte Pflichten von
Staaten gibt, die mit Individualinteressen kollidieren und sich ihnen gegenüber
auch durchsetzen können.
Vgl.: Tietje/Szodruch, ZBB 2007, 498, 502.
Dieser Zusammenhang ist auch auf Ebene der Vereinten Nationen anerkannt und
kann als allgemeine Regel des Völkerrechts bezeichnet werden.
6
Vgl.: U.N. Human Rights Council, Guiding principles on foreign debt
and human rights, A/HRC/20/23, Rn. 52 ff., Anlage B 24.
Im Falle der Beklagten ist nach Untersuchungen des „The United Nations Independent
Expert on foreign debt and human rights" die Erfüllung der völkerrechtlichen
Verpflichtungen im Hinblick auf zahlreiche Menschenrechte wegen des
Schuldendienst aktuell akut gefährdet. In seinem am 29.11.2013 veröffentlichten
Abschlussbericht zu Argentinien heißt es daher:
"In terms of Article 2 of the ICESCR, Argentina must utilize 'the
maximum of its available resources' to ensure the full realization
of the rights enshrined in the Covenant; including the rights to
food, health, education, social security and work. The implication
of this is that the State is obliged to ensure that these rights are
adequately satisfied before using public resources to achieve other
State objectives unrelated to human rights, such as debt service"
Eigene Übersetzung:
„Gemäß Artikel 2 IPwskR muss Argentinien ,unter Ausschöpfung
aller seiner Möglichkeiten'für die vollständige Realisierung der im
Internationalen Pakt verankerten Rechte verwenden, einschließlich
der Rechte auf ausreichende Ernährung, Gesundheit, Bildung,
soziale Sicherheit und Arbeit. Als Konsequenz hieraus ist der Staat
verpflichtet zu gewährleisten, dass diese Rechte adäquat erfüllt
werden, bevor öffentliche Mittel für andere, nicht mit Menschenrechten
im Zusammenhang stehende Zwecke, wie den Schuldendienst,
verwendet werden."
Vgl.: The United Nations Independent Expert on foreign debt and human
rights, End of Mission Statement - Argentina, vom
29.11.2013.
- Anlage B 25 -
II. Vertrauensschutzaspekte überwiegen nicht
Vertrauensschutzaspekte der Holdout-Gläubiger stehen der Anwendung einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts oder der anderweitigen Berücksichtigung
des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Ergebnis nicht entgegen.
Die Beklagte argumentiert nicht, dass in die streitgegenständlichen Anleihen und
somit in bestehende Vertragsverhältnisse rückwirkend eine CAC-Klausel eingeführt
wurde. Die Beklagte beruft sich allein auf eine allgemeine Regel des Völ7
kerrechts, die der heutigen Erfüllung der klägerischen Ansprüche entgegen steht.
Art. 25 GG ist insofern eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuell geltenden
Völkerrechtsregeln, da das Völkerrecht ständigem Wandel unterworfen
ist.
„Art. 25 GG aktualisiert sich fortdauernd als ein Scharnier: Er verweist
auf das je aktuelle Recht, so daß das Erlöschen, die Modifizierung
bestehenden Rechts wie auch die Herausbildung neuer
Normen zu berücksichtigen sind."
Vgl.: Graf Vitzthum, in: ders. (Hrsg.), Völkerrecht, 1997, S. 159. Vgl.
auch: Rojahn in: v. Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 6.
Aufl. 2012, Art. 25, Rn. 55; Herdegen in: Maunz/Dürig, GG, 69. EL
2013, Art. 25, Rn 12 m.w.N.
Der materielle Gehalt allgemeiner Regeln des Völkerrechts hängt daher ausschließlich
vom aktuellen Stand der Rechtsentwicklung ab. Auch in zeitlicher
Hinsicht sind sie unmittelbar Bestandteil des geltenden Rechts und von jeder
staatlichen Gewalt, vor allem auch der Rechtsprechung, jederzeit zu beachten.
Anders als grundsätzlich führen die Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
nicht dazu, dass die dynamische Verweisung verfassungswidrig wäre. Vielmehr
bietet der Rechtsbehelf der Normverifikation gemäß Art. 100 Abs. 2 GG eine
spezifische Vorkehrung für die Einhaltung der genannten Gebote.
Vgl. Schnapp, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 6. Aufl.,
Art. 20, Rn. 39.
Ein irgendwie geartetes „Rückwirkungsverbot" ist in diesem Zusammenhang von
Vornherein nicht von Bedeutung, wenn es auf völkerrechtlicher Ebene schon
nicht vorgesehen ist.
Der Konflikt zwischen dem Leistungsinteresse eines Gläubigers und der Insolvenz
seines Schuldners ist keine neue Erfindung und auch kein neuartiges Phänomen.
Diese Interessenkollision und die Kollision der unterschiedlichen Interessen bei
einer Mehrheit von Gläubigern gab es schon immer. Was sich im Laufe der Zeit
allein ändern kann, ist der Umgang mit dieser Interessenkollision. Die Gleichbehandlung
aller Gläubiger ist dabei allerdings seit jeher das leitende Rechtsprinzip.
Sondervorteile für einzelne Gläubiger wurden demgegenüber missbilligt. Im Fal8
le der Staatsinsolvenzen wurde das Holdout-Problem in seinem Ausmaß letztlich
erst Anfang des 21. Jahrhunderts sichtbar. Zuvor wurden Staatsschulden überwiegend
von anderen Staaten oder wenigen institutionellen Gläubigern gehalten.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein solches Holdout-Verhalten zuvor gebilligt
wurde. Unter Zugrundelegung der allgemeinen Prinzipien ergibt sich vielmehr
das Gegenteil.
Womöglich unter dem Eindruck der Staatsschuldenkrise der vergangenen Jahre
haben sich zusätzlich die Wertungen im Umgang mit Konflikten zwischen Gläubigern
und insolventen Staaten verschoben. Das Leistungsinteresse des Kapitalgebers
wird in der Öffentlichkeit, in der Politik und in den Rechtsordnungen nun
nicht mehr unbedingt über die Interessen des betroffenen Staates und seiner
Bevölkerung gestellt. Es ist die Einsicht gereift, dass Staaten auch ihrer Bevölkerung
gegenüber Verpflichtungen haben, die dem Leistungsinteresse des Kapitalgebers
gleichwertig sind. Schützenswertes Vertrauen der Holdout-Gläubiger ist
demgegenüber nicht auszumachen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Beklagte im Übrigen auf ihren
bisherigen Vortrag Bezug.
Be nd einfache Abschrift anbei.
(R. Patrick Geiger)
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Mittwoch, 15. Januar 2014

Die Ermittlungen wegen Devisenmarkt-Manipulation gehen weiter: Jetzt hat die Deutsche Bank wohl einen Pesos-Händler suspendiert. Verdächtige E-Mails ließen ihn offenbar auffliegen.

MANIPULATIONSVERDACHTDeutsche Bank suspendiert Devisenhändler

Die Ermittlungen wegen Devisenmarkt-Manipulation gehen weiter: Jetzt hat die Deutsche Bank wohl einen Pesos-Händler suspendiert. Verdächtige E-Mails ließen ihn offenbar auffliegen.
Aufräumarbeiten beim größten deutschen Kreditinstitut: Ein verdächtiger Mitarbeiter der Deutschen Bank wurde wohl suspendiert. Quelle: Reuters
Aufräumarbeiten beim größten deutschen Kreditinstitut: Ein verdächtiger Mitarbeiter der Deutschen Bank wurde wohl suspendiert.Quelle: Reuters
BerlinDie weltweite Affäre um die Manipulation von Devisenkursen holt dieDeutsche Bank nun doch ein. Nach einer internen Untersuchung sind einem Insider zufolge mehrere Händler in New York und womöglich auch anderswo auf dem amerikanischen Kontinent vom Dienst suspendiert worden. Sie stehen offenbar im Verdacht, an Referenzkursen gedreht zu haben. Die Bank habe die „Kommunikation über eine Reihe von Währungen“ untersucht, sagte die mit dem Vorgang vertraute Person der Nachrichtenagentur Reuters am Mittwoch. Die Zeitung „Die Welt“ berichtete, die Bank habe vorsorglich einen Händler beurlaubt, der mit dem argentinischen Peso gehandelt habe. Noch sei aber unklar, ob sich der Mann tatsächlich etwas habe zuschulden kommen lassen.
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Die Deutsche Bank wollte sich nicht zu Einzelfällen äußern. Sie gehört zu den größten Devisenhändlern der Welt. Der Markt ist riesig. Pro Tag werden weltweit Währungen im Wert von mehr als fünf Billionen Dollar umgesetzt. Eine Sprecherin bestätigte nur, dass die Bank Anfragen von Aufsichtsbehörden erhalten habe, die den Devisenhandel unter die Lupe nehmen. „Die Bank unterstützt diese Untersuchungen und wird in begründeten Fällen disziplinarische Maßnahmen gegen einzelne Mitarbeiter ergreifen“, sagte sie.

Chronologie der Ermittlungen zu Devisenmarkt-Manipulation

  • Juni 2013
    Britische Regulierungsbehörden starten eine vorläufige Ermittlung wegen des Verdachts der Marktmanipulation auf dem Währungsmarkt. In den folgenden Monaten konkretisiert sich der Verdacht: Wichtige Händler verschiedener Geldhäuser sollen Preisabsprachen vor großen Kundenaufträgen getroffen und die Fixing-Kurse für bestimmte Währungen zu ihren Gunsten beeinflusst haben.
  • Anfang Oktober 2013
  • Mitte Oktober 2013
  • Ende Oktober 2013
  • Anfang November 2013
  • Januar 2014
Auch die deutsche Finanzaufsicht BaFin gab sich zugeknöpft: Man habe das Thema seit dem Sommer im Blick und untersuche den Sachverhalt zusammen mit ausländischen Aufsichtsbehörden. „Zum Stand der Untersuchungen oder möglichen Maßnahmen gegenüber einzelnen Instituten kann sich die BaFin nicht äußern“, sagte ein Sprecher. Der oberste BaFin-Bankenaufseher Raimund Röseler, hatte noch im Dezember gesagt, es gebe keine Anhaltspunkte, dass Händler einer deutschen Bank in Manipulationen verwickelt seien. Das hat sich offenbar geändert. Der „Welt“ zufolge wurden bei dem Peso-Händler verdächtige E-Mails gefunden, die auf Manipulationsversuche hindeuten könnten.
Aus Angst vor einem weiteren Manipulations-Skandal hatte die Bank ihren Händlern im vergangenen Jahr den Austausch elektronischer Nachrichten mit Mitarbeitern anderer Banken verboten. Über solche „Chatrooms“ werden Milliardensummen bewegt.
Zurück

wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 24 - Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 - 808)   

§ 801
Erlöschen; Verjährung

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.

Rechtsprechung zu § 801 BGB

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