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Dienstag, 14. Mai 2013
steuerrechtliche "Finkeleien"
Freigabe: 15.12.2012
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11 K 3328/10 E
FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit
Herr F. T.,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen Finanzamt - vertreten durch die Vorsteherin -
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2007
hat der 11. Senat in der Besetzung:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Richter am Finanzgericht Richterin ehrenamtliche Richterin ehrenamtlicher Richter
ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 23.11.2012 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
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Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zu. Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof, Ismaninger Straße 109, 81675 München, in-nerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Ihr soll eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begrün-dung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Ver-fahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfi-nanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirt-schaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesell-schaften im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristi-scher Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
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Tatbestand
Streitig ist die Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovationen und die daraus resultierende Besteuerung des Verkaufs der Wertpapiere als Einkünfte aus Kapitalver-mögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Fassung. Der Kläger (Kl.) reichte im Rahmen seiner ESt-Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 die Anlage KAP ein, auf der er u.a. Einnahmen aus EO-Bonds 2005 (29-38) der Republik Argentinien in Höhe von 276,83 € nebst anrechenbarer Zinsabschlagsteuer in Höhe von 918,79 € und anrechenbarem Solidaritätszuschlag in Höhe von 50,50 € an-gab. Weiterhin wies die Jahressteuerbescheinigung der D. S.A. eine Ersatzbemes-sungsgrundlage i.H.v. 2.785,80 € aus. Auf Anfrage des Beklagten (Bekl.) im Rahmen der Veranlagungsarbeiten teilte der Kl. hierzu mit, dass er für die in früheren Jahren angeschafften Staatsanleihen der Republik Argentinien (sog. Argentinien-Anleihen) am 26. und 27.7.2005 Argentinien „EO-Units 2005 (29-38) (Par+GDP)“ im Nominalwert i.H.v. 32.188 € erhalten habe. Dem lag zugrunde, dass aufgrund der Staatskrise der Republik Argentinien deren Re-gierung Ende Dezember 2001 die Zins- und Tilgungszahlungen ausgesetzt hatte und somit die ursprünglichen Staatsanleihen wertlos geworden waren. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) hatte die „Argentine Bond Restructuring Agency“ (ABRA) gegründet, der als Gläubigerin das rechtliche Eigentum an den bishe-rigen Staatsanleihen übereignet werden sollte, um so die Verhandlungsposition der in der ABRA vertretenen Anleihenbesitzer gegenüber der argentinischen Republik zu stär-ken. Im Rahmen eines Umtauschangebotes vom 28.12.2004 sind daraufhin die ur-sprünglichen Argentinien-Anleihen aus dem Depot des Kl. ausgebucht und die EO-Units wie folgt eingebucht worden:
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Ausbuchung Kenn-Nr. Nennwert Einbuchung Kenn-Nr. Nennwert
ARGENTINE BOND RESTR.AGY PLC DM-ZT. AUF 8,5%DMARG.05 KL.SW
A0DWAF
25.000,00
ARGENTINIEN, REPUBLIK EO-UNITS 2005(29-38) (PAR+GDP)
A0DUDR
13.711,00
ARGENTINE BOND RESTR.AGY PLC DM-ZT. AUF 9%EO ARG.03 KL.SW
A0DWBD
5.000,00
ARGENTINIEN, REPUBLIK EO-UNITS 2005(29-38) (PAR+GDP)
A0DUDR
5.238,00
ARGENTINE BOND RESTR.AGY PLC DM-ZT. AUF 9%EO ARG05REGSKL.SW
A0DWCH
10.000,00
ARGENTINIEN, REPUBLIK EO-UNITS 2005(29-38) (PAR+GDP)
A0DUDR
10.542,00
ARGENTINE BOND RESTR.AGY PLC DM-ZT. AUF 7%DM ARG.04 KL.SW
A0DWAR
5.000,00
ARGENTINIEN, REPUBLIK EO-UNITS 2005(29-38) (PAR+GDP)
A0DUDR
2.697,00
Die Depotübersichten enthalten den weiteren Hinweis, dass der Umtausch der ABRA-Zertifikate gemäß den Abwicklungen des Umschuldungsplanes erfolge. In den offiziellen Umtauschbedingungen zwischen der ABRA und der Republik Argenti-nien waren für die Par-Schuldverschreibungen gestaffelte Zinssätze von 1,2 % bis 31.3.2009, 2,26 % bis 31.3.2019, 3,38% bis 31.3.2029 und 4,74 % bis zum 31.12.2038 vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger einge-reichten Umtauschbedingungen (Bl. 11 d. GA) und die Kopien der Depotübersichten der Sparkasse P. (s. Hefter Einspruchsverfahren 2007 der ESt-Akte) verwiesen. Die „EO-Units“ seien – wie dies von vornherein vorgesehen gewesen sei – dann später am 5.12.2005 in „Par-Schuldverschreibungen“ und „GDP-Bonds“ getauscht worden (s. Hefter Einspruchsverfahren 2007 der ESt-Akte). Insoweit reichte der Kl. eine Depotübersicht der Sparkasse P. ein, in der die Sparkasse mitteilt, dass „Units“ der Republik Argentinien (WKN A0DUDR) per 30.11.2005 getrennt worden seien. Für jeweils -1- „Unit“ erhalte der Kl. -1- „Par-Schuldverschreibung“ (WKN A0DUDC) und -1- „GDP-Bonds“ (WKN A0DUDM). Die Umbuchung der neuen Wertpa-pierkennnummern erfolge ohne Anzeige. Der Kl. trug vor, dass die Anschaffungskosten den jeweiligen „Par-Schuldverschreibungen“ in voller Höhe zuzurechnen seien, da nur diese Wertpapiere einen Anspruch auf Kapitalrückzahlung enthielten.
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Er, der Kl., habe am 17.4.2007 Par-Schuldverschreibungen i.H.v. 10.000 € zu einem Kurs von 44,02 % = 4.402 € zzgl. 6,67 € Stückzinsen verkauft. Abzgl. der Börsenplatz-gebühr (2,95 €), der Zinsabschlagsteuer (398,18 €), des Solidaritätszuschlages (21,89 €), der Courtage (3,30 €), der Provision (11,01 €) und der Grundgebühr (4,95 €) habe sich ein Wert zum 20.04.2007 i.H.v. 3.966,27 € ergeben. Als „zinsabschlagsteuerpflich-tiger Gesamtbetrag“ und „Bemessungsgrundlage für einbehaltene Zinsabschlagsteuer“ sei je ein Betrag i.H.v. 1.327,27 € ausgewiesen worden. Für einen weiteren Verkauf der Par-Schuldverschreibungen im Nennwert von 11.000 € zu einem Kurs von 44,40 % = 4.884,00 € am 24.4.2007 stellte die D. S.A. zzgl. entstandener Stückzinsen i.H.v. 9,90 € abzgl. verschiedener Abgaben (Börsenplatzgebühr: 2,95 €, Zinsabschlagsteuer: 442,53 €, Solidaritätszuschlag: 24,33 €, Courtage: 3,66 €, Provision: 12,21 €, Grundgebühr: 4,95 €) einen Wert zum 27.4.2007 i.H.v. 4.403,27 € fest. Als „zinsabschlagsteuerpflich-tiger Gesamtbetrag“ und „Bemessungsgrundlage für einbehaltene Zinsabschlagsteuer“ wurde je ein Betrag i.H.v. 1.475,10 € ausgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten werden auf die Abrechnungen der D. S.A. (Hefter QS der ESt-Akte) verwiesen. Mit Bescheid vom 19.6.2009 erhöhte der Bekl. die angegebenen Einnahmen aus Kapi-talvermögen aus den Argentinien-Wertpapieren von 276,83 € um 3.071,11 € und be-rücksichtigte Einnahmen aus der Veräußerung der benannten Anteile in Höhe von 3.347,94 €, weil die veräußerten Anlagen als Finanzinnovationen einzuordnen seien. Zur Erläuterung verwies der Bekl. auf das Schreiben des Bundesministeriums für Fi-nanzen (BMF) an den zentralen Kreditausschuss vom 30.10.2008. Zur Berechnung wurde auf die im Rahmen der Veranlagung mit dem Steuerberater des Kl. abgestimmte Berechnung der angesetzten Einnahmen aus Kapitalvermögen verwiesen. Gegen den Bescheid vom 19.6.2009 erhob der Kl. am 14.7.2009 Einspruch und wende-te sich gegen die Besteuerung des Verkaufs der Par-Schuldverschreibungen und gegen die Einordnung der Wertpapiere als Finanzinnovationen. Bei den Par-Schuldverschreibungen handele es sich um Papiere mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2038, deren Verzinsung im Voraus fest i.H.v. 1,2 % - bzw. zu später festgelegten Zeitpunkten auch mit höheren Zinssätzen - vereinbart worden sei und Zinsen halbjähr-lich ausgezahlt würden. Somit sei eine klare Abgrenzung von laufenden Erträgen und Zuwächsen im Vermögensstamm möglich.
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Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 9.8.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Der Bekl. vertrat die Auffassung, dass es sich bei den im Tausch mit den ursprünglichen Argentinien-Anleihen erworbenen Wertpapieren um Finanzinnova-tionen handele und somit auch die Wertzuwächse steuerbar und steuerpflichtig seien. Dem Umtauschangebot der Argentinischen Republik aus dem Jahre 2004 zufolge sei den Inhabern der ursprünglichen Argentinien-Anleihen angeboten worden, die „alten“ Anleihen in mit GDP-Bonds gekoppelten Par-Schuldverschreibungen zu tauschen, wo-bei die GDP-Bonds reine Ertragsscheine darstellten, deren Erträge von der Entwicklung des Bruttoinlandprodukts (BIP) der Republik Argentinien – und somit von einem unge-wissen Ereignis i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c ) EStG a.F. – abhängig gewe-sen seien. Für die Beurteilung, ob ein Wertpapier eine Finanzinnovation darstelle, sei auf den Zeitpunkt der Emission abzustellen. Die spätere Trennung in die Par-Schuldverschreibung und die GDP-Bonds sei für diese steuerrechtliche Beurteilung unmaßgeblich. Aufgrund der Kopplung der Schuldverschreibungen mit den GDP-Bonds bei Emission sei eine Emissionsrendite nicht ermittelbar gewesen, da bzgl. der GDP-Bonds eine an das BIP der Republik Argentiniens gekoppelte Ertragskomponente enthalten sei und somit auch die Abgrenzung der laufenden Erträge von Zuwächsen im Vermögensstamm nicht möglich sei. Daher sei die Marktrendite zur Berechnung der steuerpflichtigen Erträge zu Grunde zu legen.
Mit der am 7.9.2010 erhobenen Klage erhält der Kl. sein Begehren aufrecht. Zur Be-gründung führt er aus, dass es unzutreffend sei, dass es sich bei den erhaltenen Wert-papieren um Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 EStG handele. Tatsächlich würden für die hier fraglichen Papiere Zinsen ausgezahlt. Diese seien auch in den Steuererklä-rungen des Kl. jeweils enthalten gewesen. Der Bekl. sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Übertragung der wertlos gewordenen Argentinien-Anleihen auf die ABRA (= „Argentine Bond Restructuring Agency“ der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) mit einem europäischen Bankenkonsortium unter der Leitung der Hypo-Vereinsbank) nicht um eine Veräußerung gehandelt habe, da in diesen Fällen die Argentinien-Anleihen auch nach Übertragung des Eigentums auf die ABRA den Gläubigern zuzurechnen seien, weil insoweit von einem wirtschaftlichen Eigentum aus-zugehen sei. Diese Papiere seien dann durch Vermittlung der ABRA in neue Verbrie-fungen „getauscht“ worden. Von einem wirklichen „Tausch“ könne hier aber allenfalls im Hinblick auf den Papierwert der wertlos gewordenen Verbriefungen gegenüber dem Papierwert der neuen Verbriefungen gesprochen werden.
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Da bereits bei „Tausch“ festgestanden habe, dass die Papiere (Par-Schuld-verschreibungen und GBP-Bonds) von vornherein getrennt werden sollten und somit die Veräußerung eines Papieres damit auch selbstständig möglich gewesen sei, kom-me es wesentlich allein auf die Frage an, ob einem der beiden Papiere (hier: der Par-Schuldverschreibung) eine Emissionsrendite zugeordnet werden könne. Dies sei der Fall: Eine Einstufung der Par-Schuldverschreibungen als Finanzinnovation sei daher unzutreffend. Darüber hinaus habe zum Zeitpunkt der Erstemission bereits festgestan-den, dass sich beide Papiere trennen würden und dasjenige Papier, welches jetzt Ge-genstand der steuerlichen Beurteilung sei, mit einem nachvollziehbaren Zins versehen gewesen sei. Diese Trennung sei nicht zu verhindern gewesen. Es sei daher nicht von einem „einheitlichen Wertpapier“ zum Emissionszeitpunkt auszugehen. Des Weiteren sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass es sich bei dem „Tausch“ um eine heute nach § 311 BGB, früher nach § 488 BGB a.F. zu behandelnde Änderung einer Schuld gehandelt habe, die in der Regel keine sogenannte Novation darstellte, sondern eine Schuldänderung. Es gehe hier nicht um die Veräußerung eines nur hin-sichtlich seiner Handelbarkeit wertlos gewordenen Papiers, sondern um eine bleibende Grundverpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens durch eben denselben Schuldner, den Staat Argentinien, allerdings mit anderen Konditionen. Anschaffungszeitpunkt sei somit derjenige, in dem der Kl. erstmalig Kapital investiert habe. Seit diesem Zeitpunkt bis zur Veräußerung des Papiers seien aber – einkommensteuerlich in der Regel uner-hebliche – Verluste entstanden. Der Kl. beantragt, den ESt-Bescheid 2007 vom 19.6.2009 in Gestalt der EE vom 9.8.2010 dahinge-hend zu ändern, dass der Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen um 3.071,11 € auf 276,83 € vermindert wird. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dass entscheidend für die steuerrechtliche Qualifikation eines Wert-papieres stets die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstemission des jeweiligen Wertpa-piers seien. Die Emissionsbedingungen für die Par–Schuldverschreibungen seien im Umtauschprospekt vom 28.12.2004 der Republik Argentinien festgelegt worden. Dem-nach handele es sich bei der Kombination der „Schuldverschreibungen“ und der BIP-gebundenen Schuldverschreibungen um ein einheitliches Wertpapier. Die Anleger hät-ten weder die Möglichkeit gehabt, die BIP-gebundenen Wertpapiere einzeln zu erwer-ben, noch auf eine Zuteilung dieser Wertpapiere zu verzichten. Auch innerhalb der fol-genden 180 Tage nach dem ersten Abrechnungstag habe keine isolierte Veräußerung - also auch kein isolierter Erwerb dieser BIP-gebundenen Wertpapiere – erfolgen können. Darüber hinaus sei nur eine Wertpapierkennnummer für das gesamte Wertpapier (BIP-gebundenes Wertpapier und Par-Schuldverschreibung) vergeben worden. Da die Wert-papiere gemäß den Emissionsbedingungen zwar eine im voraus bestimmte, der Höhe nach variierende Verzinsung aufweisen würden, das Wertpapier aber darüber hinaus noch eine an das BIP der Republik Argentinien gekoppelte Ertragskomponente enthalte (BIP-gebundenes Wertpapier) sei weder eine Emissionsrendite bestimmbar noch eine Abgrenzung der laufenden Erträge von Zuwächsen im Vermögensstand möglich. Der Bundesfinanzhof habe in seinen neueren Urteilen zu Einzelfragen bei der Besteuerung von Finanzinnovationen aber ausdrücklich nur dann die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verneint, wenn keine Vermengung zwischen Vertrags- und Vermögensebene bestehe und eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich sei. Lediglich für diesen Fall solle die Ein-stufung als Finanzinnovation nicht gelten. Die fehlende Abgrenzbarkeit der laufenden Erträge von Zuwächsen im Vermögensstamm sei im vorliegenden Fall ausschließlich auf die Koppelung an das BIP-gebundene Wertpapier zurück zu führen. In der Sache hat am 23.10.2012 ein Erörterungstermin im Finanzamt P1. stattgefunden. In diesem Termin hat der Kl. erklärt, dass der von dem Bekl. hinzugesetzte Ertrag in Höhe von 3.071,11 € der Höhe nach nicht streitig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig geführten Schriftsätze, die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Ver-handlung gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheiden. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Erträge aus der Veräußerung der Par-Schuldverschreibungen als Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (a.F.) qualifiziert.
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c Alternative 1 EStG a.F. zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rech-nung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissions-rendite entsprechen. Fehlt es an einer Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschied zwi-schen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung als Kapi-talertrag.
Der Begriff „Emissionsrendite“ ist gesetzlich nicht definiert. Unter einer Emissionsrendite i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 2. Halbsatz EStG a.F. ist jedoch die vom Emitten-ten bei der Begebung einer Anlage – d.h. von vornherein – zugesagte Rendite zu ver-stehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit der Kapitalforderung mit Si-cherheit erzielt werden kann (vgl. etwa BFH-Urteile vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; vom 10.7.2001 VIII R 22/09, BFH/NV 2001, 1555; vom 13.12.2006 VIII R 6/05, BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571; vom 13.12.2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568 zu „Argentinien-Anleihen; vom 13.12.2006 VIII R 79/03, BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562 zu einem „DAX-Zertifikat“; vom 04.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 zu einem „Indexzertifikat“).
Eine Schuldverschreibung weist demnach dann eine Emissionsrendite auf, wenn eine solche sichere Rendite zugesagt wird. Hängt die Höhe der Kapitalerträge dagegen von
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einem zukünftigen ungewissen Ereignis ab, kann die Rendite im Zeitpunkt der Emission nicht berechnet werden und es liegt keine Emissionsrendite vor (vgl. vom 04.12.2007 VIII R 53/05, a.a.O zu einem „Indexzertifikat“; vom 13.12.2006 VIII R 79/03, a.a.O. zu einem „DAX-Zertifikat“; vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555 zu einem „Reverse Floater“).
Die Zuordnung von Wertpapieren und Kapitalforderungen zu dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG a.F. beschriebenen Typus von Finanzinnovationen hat ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Emission der Anlage zu erfolgen.
Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der tatbestandlichen Be-schreibung der steuerbaren Finanzinnovationen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG a.F. mit der Regelung der fraglichen Einkünfte ihrer Höhe nach gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 2. Halbsatz sowie Satz 2 EStG a.F. nach Maßgabe der Emissionsrendite oder des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung der Anlage (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2006 VIII R 62/04, a.a.O). Beide Merkmale, die Typenbeschreibung wie auch die Vorgaben für die Berechnung der steuerbaren Einkünfte bilden zusammen den maßgeblichen Steuertat-bestand. Die gesetzliche Ausrichtung der Besteuerung an der Emissionsrendite bezieht diesen Steuertatbestand auf den Zeitpunkt der Emission. Folglich ist auch die Typenbe-stimmung auf die Ausgestaltung der fraglichen Wertpapiere bzw. Kapitalforderungen im Zeitpunkt der Emission zu beziehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2006 VIII R 62/04, a.a.O.). Nach den vorgenannten Grundsätzen stellen die vom Kläger am 26. und 27.7.2005 er-haltenen EO-Units Finanzinnovationen dar. Durch die Hingabe der Argentinien-Anleihen und den Erhalt der neu emittierten EO-Units (bestehend aus Par-Schuldverschreibungen und GDP-Bonds) hat der Kläger ein neues Wertpapier erwor-ben. Die ursprünglich angeschafften Argentinien-Anleihen wurden aus dem Depot aus-gebucht und die EO-Units im Gegenzug eingebucht. Dieser Tausch stellt zum einen Veräußerungsvorgang der Argentinien-Anleihen und zugleich einen Erwerbsvorgang der neu emittierten EO-Units dar.
Entgegen der Ansicht des Kl. handelt es sich bei diesem Vorgang nicht lediglich um ei-ne Schuldänderung. Es handelt sich bei den erworbenen EO-Units um völlig neue und
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eigenständige Wertpapiere mit eigenen Konditionen (Laufzeit, Verzinsung etc.) und Ansprüchen. Zwar mag sowohl bei den ursprünglichen Argentinien-Anleihen als auch bei den erhaltenen EO-Units Schuldner die Republik Argentinien sein. Als Verzinsung war jedoch für die hingegebenen Argentinien-Anleihen ein fester Zins-satz zwischen 7 % und 9 % vorgesehen. Die lediglich für die Par-Schuldverschrei-bungen in den Umtauschbedingungen genannten gestaffelten Zinssätze zwischen von 1,2 % bis 31.3.2009, 2,26 % bis 31.3.2019, 3,38% bis 31.3.2029 und 4,74 % bis zum 31.12.2038 stellen dazu eine wesentliche Abweichung zu dem vorgenannten Argenti-nien-Anleihen dar. Weiterhin werden den neuen EO-Units andere Nennwerte zugeteilt, die zum Teil über den Nennwerten der entsprechend eingetauschten Argentinien-Anleihen (vgl. A0DWBD Nennwert (NW): 5.000,00 in A0DUDR(=EO-Units) NW: 5.238,00; A0DWCH NW: 10.000,00 in A0DUDR NW: 10.542,00) und teilweise unter den Nennwerten der hinge-gebenen Argentinien-Anleihen liegen (vgl. A0DWAF NW: 25.000,00 in A0DUDR NW: 13.711,00; A0DWAR NW: 5.000,00 in A0DUDR NW: 2.697,00). Die steuerrechtliche Qualifikation dieser EO-Units richtet sich nach der Bestimmbarkeit einer Emissionsrendite zum Zeitpunkt der Erstemission. Da zwar für die Par-Schuldverschreibung ein variabler gestaffelter Zinssatz bis zum 31.12.2038 vorgesehen war, die GDP-Bonds jedoch vom BIP Argentiniens – und somit von einem ungewissen Ereignis – abhängig sind, war zum Zeitpunkt der Erstemission der EO-Units eine Emis-sionsrendite i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht bestimmbar. Die Trennung der EO-Units zum 30.11.2005 in die einzelnen Bestandteile Par-Schuldverschreibung und GDP-Bonds führt zu keiner anderen steuerrechtlichen Qualifikation des Wertpapiers, da es sich insoweit um einen mit einem Aktiensplit vergleichbaren Vorgang und nicht um eine eigenständige Emission handelt. Die Trennung der EO-Units in Schuldverschreibungen und GDP-Bonds führt nicht zu einer Erhöhung des Nennwertes der Wertpapiere, sondern lediglich zu einer anderen Aufteilung des vorhandenen Kapitals auf den Wertpapierinhaber. Die Trennung begrün-det deshalb keinen ertragsteuerpflichtigen Vorgang (vgl. auch Kracht in StuB 2006, S. 416, 419; Stegemann, BB 2000, 953, 954).
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Die Höhe der ermittelten Marktrendite – 3.071,11 € - ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig und begegnet auch keinen gerichtlichen Bedenken. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob ein aus zwei Komponenten (Schuldverschreibun-gen mit variablen Zins und BIP-abhängige Bonds) zusammengesetztes Wertpapier als Finanzinnovation i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c) EStG a.F. einzustufen ist, wenn feststeht, dass nach einer von vornherein bestimmten Zeit (im Streitfall 180 Ta-gen) eine Trennung der Komponenten erfolgt und somit zumindest für eine der beiden Komponenten auch schon bei Erstemission aufgrund des festgeschriebenen Zinssatzes eine Emissionsrendite ermittelbar sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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