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Mittwoch, 8. Mai 2013

Ermüdungserscheinungen / keine Lust mehr / neue Taktik oder einfach nur ein Versehen nach über 10 Jahren Streitkultur Anleihegläubiger vs Argentinien....Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, denn die Beklagte hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben...


Ermüdungserscheinungen / keine Lust mehr / neue Taktik oder einfach nur ein Versehen nach über 10 Jahren Streitkultur Anleihegläubiger vs Argentinien....Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, denn die Beklagte hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben...

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

ln dem Rechtsstreit

Republik Argentinien, vertreten durch die Procuracion del Tesoro de la Naciön,
Posadas 1641, Piso 1, 1112 Ciudad Autonöma de Buenos Aires, Argentinien,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Wolfgang Strba & Kollegen, Eschenheimer Anlage 28,
60318 Frankfurt am Main,
gegen
n Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal,
Kläger und Berufungsbeklagter,
2
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte nn

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kagerer, Richterin am
Oberlandesgericht Bogner und Richter am Oberlandesgericht Tillmanns am
25.4.2013 einstimmig beschlossen:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.7.2012 verkündete Urteil der 19.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert der Berufung wird auf 145.206,89 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine
Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche
Verhandlung ist nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage konnte mit der Beklagten
im schriftlichen Verfahren angemessen erörtert werden.
3
1. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes nebst Änderungen und Ergänzungen
wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.3.2013 sowie auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
2. Das Rechtsmittel ist unbegründet, was der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom
21.3.2013 bereits ausgeführt hat. Hierauf wird verwiesen. Weitere Ausführungen sind
nicht veranlasst, denn die Beklagte hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist keine
Stellungnahme abgegeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Der Streitwert entspricht dem Nennwert der der Klageforderung zugrunde liegenden
Inhaber - Teilschuldverschreibungen.

nn
Vorsitzende Richterin am
Oberlandesgericht

nn  nn
Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht

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